Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte
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"die nicht behindert werden darf' * 92 , bedeutet die "Ausübung der Freiheit der
Schiffahrt und des Überflugs lediglich zum Zweck des ununterbrochenen und
zügigen Transits durch die Meerenge." 93 Schiffe und Luftfahrzeuge müssen, wenn
sie das Recht auf Transitdurchfahrt ausüben, "die Meerenge unverzüglich durch
fahren oder überfliegen; sich jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt ent
halten, die gegen die Souveränität, die territoriale Integrität oder die politische
Unabhängigkeit eines Meerengenanliegerstaats gerichtet ist oder sonst die in der
Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze verletzt; sich jeder Tä
tigkeit enthalten, die nicht mit ihrem normalen ununterbrochenen und zügigen
Transit zusammenhängt, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder einen Notfall
erforderlich wird." 94 95 Im Hinblick auf die Durchfahrt von Schiffen ist in Art. 39
Abs. 2 SRÜ 1982 zudem bestimmt, daß sie "die allgemein anerkannten interna
tionalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche" für die Sicherheit auf See und
zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch
Schiffe befolgen. Damit soll insbesondere die Beachtung der verschiedenen Über
einkommen sichergestellt werden, die im Rahmen der IMO abgeschlossen worden
sind. 93 Luftfahrzeuge in der Transitdurchfahrt sind grundsätzlich verpflichtet, die
heblicher praktischer Bedeutung, bislang jedoch noch nicht vollständig geklärt. Vgl. dazu die
Notenwechsel zwischen den USA einerseits und Kanadas und der (ehemaligen) UdSSR ande
rerseits in: Limits in the Seas No. 112 (Fn. 63), 68 ff.
Nicht geregelt ist der Rechtsstatus der Zugänge zu internationalen Meerengen. Die Delegierten
hatten nicht den Fall im Auge, daß Zugänge zu internationalen Meerengen ausschließlich vom
Küstenmeer eines Anliegerstaates umfaßt sein können, wie etwa im Falle der Magellanstraße
und des Beagle-Kanal. Aus Sinn und Zweck der Transitdurchfahrt folgt indes, daß ein unge
hindertes Durchfahrts- und Überflugrecht auch in bzw. über den Zugängen internationaler
Meerengen besteht. Diese Position hat auch das US-Außenministerium gegenüber Chile und
Argentinien eingenommen; vgl. Limits in the Seas No. 112 (Fn. 63), 63.
92 Art. 38 Abs. 1 SRÜ 1982. Dazu Ch.M. Young, The Evolution of a Proposed New Navigation Ru-
le: the "Duty not to Impede", Journal of Maritime Law and Commerce 17 (1986), 119-131.
93 Art. 38 Abs. 2 SRÜ 1982. Weiter wird in dieser Vorschrift klargestellt, daß "das Erfordernis
des ununterbrochenen und zügigen Transits die Durchfahrt durch die Meerenge zu dem
Zweck nicht aus[schließt], einen Meerengenanliegerstaat unter Beachtung seiner Einreisebe
dingungen aufzusuchen, zu verlassen oder vom ihm zurückzukehren." Dazu statt vieler E.
Beckert/G. Breuer (Fn. 13), Rdn. 1391 ff.
94 Art. 39 Abs. 1 lit. a) bis c) SRÜ 1982.
95 Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017, 1983 II S. 303, 1989 II S. 541); Internatio
nales Übereinkommen vom 1. November 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See
(SOLAS; BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1985 II S. 794); Übereinkom
men vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(MARPOL; BGBl. 1982 II S. 2, 1985 II S. 868, 1986 II S. 942, 1988 II S. 974). Zum Inhalt die
ser Übereinkommen und ihre Umsetzung in deutsches Recht vgl. E. Beckert/G. Breuer
(Fn. 13), Rdn. 473 ff., 609 ff., 1597 ff.
Zu berücksichtigen ist, daß Kriegs- und sonstige Staatsschiffe gemäß Art. 236 SRÜ 1982 von
den Bestimmungen des SRÜ über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt ausge
nommen sind.