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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 
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"die nicht behindert werden darf' * 92 , bedeutet die "Ausübung der Freiheit der 
Schiffahrt und des Überflugs lediglich zum Zweck des ununterbrochenen und 
zügigen Transits durch die Meerenge." 93 Schiffe und Luftfahrzeuge müssen, wenn 
sie das Recht auf Transitdurchfahrt ausüben, "die Meerenge unverzüglich durch 
fahren oder überfliegen; sich jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt ent 
halten, die gegen die Souveränität, die territoriale Integrität oder die politische 
Unabhängigkeit eines Meerengenanliegerstaats gerichtet ist oder sonst die in der 
Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze verletzt; sich jeder Tä 
tigkeit enthalten, die nicht mit ihrem normalen ununterbrochenen und zügigen 
Transit zusammenhängt, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder einen Notfall 
erforderlich wird." 94 95 Im Hinblick auf die Durchfahrt von Schiffen ist in Art. 39 
Abs. 2 SRÜ 1982 zudem bestimmt, daß sie "die allgemein anerkannten interna 
tionalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche" für die Sicherheit auf See und 
zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch 
Schiffe befolgen. Damit soll insbesondere die Beachtung der verschiedenen Über 
einkommen sichergestellt werden, die im Rahmen der IMO abgeschlossen worden 
sind. 93 Luftfahrzeuge in der Transitdurchfahrt sind grundsätzlich verpflichtet, die 
heblicher praktischer Bedeutung, bislang jedoch noch nicht vollständig geklärt. Vgl. dazu die 
Notenwechsel zwischen den USA einerseits und Kanadas und der (ehemaligen) UdSSR ande 
rerseits in: Limits in the Seas No. 112 (Fn. 63), 68 ff. 
Nicht geregelt ist der Rechtsstatus der Zugänge zu internationalen Meerengen. Die Delegierten 
hatten nicht den Fall im Auge, daß Zugänge zu internationalen Meerengen ausschließlich vom 
Küstenmeer eines Anliegerstaates umfaßt sein können, wie etwa im Falle der Magellanstraße 
und des Beagle-Kanal. Aus Sinn und Zweck der Transitdurchfahrt folgt indes, daß ein unge 
hindertes Durchfahrts- und Überflugrecht auch in bzw. über den Zugängen internationaler 
Meerengen besteht. Diese Position hat auch das US-Außenministerium gegenüber Chile und 
Argentinien eingenommen; vgl. Limits in the Seas No. 112 (Fn. 63), 63. 
92 Art. 38 Abs. 1 SRÜ 1982. Dazu Ch.M. Young, The Evolution of a Proposed New Navigation Ru- 
le: the "Duty not to Impede", Journal of Maritime Law and Commerce 17 (1986), 119-131. 
93 Art. 38 Abs. 2 SRÜ 1982. Weiter wird in dieser Vorschrift klargestellt, daß "das Erfordernis 
des ununterbrochenen und zügigen Transits die Durchfahrt durch die Meerenge zu dem 
Zweck nicht aus[schließt], einen Meerengenanliegerstaat unter Beachtung seiner Einreisebe 
dingungen aufzusuchen, zu verlassen oder vom ihm zurückzukehren." Dazu statt vieler E. 
Beckert/G. Breuer (Fn. 13), Rdn. 1391 ff. 
94 Art. 39 Abs. 1 lit. a) bis c) SRÜ 1982. 
95 Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von 
Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017, 1983 II S. 303, 1989 II S. 541); Internatio 
nales Übereinkommen vom 1. November 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See 
(SOLAS; BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1985 II S. 794); Übereinkom 
men vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe 
(MARPOL; BGBl. 1982 II S. 2, 1985 II S. 868, 1986 II S. 942, 1988 II S. 974). Zum Inhalt die 
ser Übereinkommen und ihre Umsetzung in deutsches Recht vgl. E. Beckert/G. Breuer 
(Fn. 13), Rdn. 473 ff., 609 ff., 1597 ff. 
Zu berücksichtigen ist, daß Kriegs- und sonstige Staatsschiffe gemäß Art. 236 SRÜ 1982 von 
den Bestimmungen des SRÜ über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt ausge 
nommen sind.
	        
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