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Wolff Heintschel von Heinegg
Bislang unberücksichtigt geblieben ist die durch die seerechtlichen Kodifikatio
nen, insbesondere das SRÜ 1982, initiierte fortschreitende Entwicklung des
Rechts internationaler Meerengen. Bereits in Art. 16 Abs. 4 ÜKM 1958 wurde ein
ausdrückliches Verbot der Suspendierung des Rechts auf friedliche Durchfahrt
durch internationale Meerengen niedergelegt. 87 Jedoch blieb es dem Anliegerstaat
Vorbehalten, den friedlichen Charakter der Durchfahrt zu bestimmen, so daß sich
die Frage erhob, ob er berechtigt war, Kriegsschiffe, die die Gesetze und sonstigen
Vorschriften des Küstenstaates mißachteten, zum sofortigen Verlassen des von
seinem Küstenmeer umfaßten Teils der Meerenge aufzufordern. Unklar blieb ins
besondere auch, ob U-Boote in getauchtem Zustand von dem Durchfahrtsrecht 88
Gebrauch machen und ob (militärische) Luftfahrzeuge eine internationale Meer
enge nur mit vorheriger Zustimmung des Küstenstaates überfliegen durften. 89
Eine teilweise Klärung dieser Fragen wurde erst im Verlaufe der 3. Seerechtskon
ferenz der Vereinten Nationen erzielt, insbesondere weil mit der beabsichtigten
Ausweitung der zulässigen Küstenmeerbreite auf 12 sm eine Regelung der Meer
engenfrage unverzichtbar geworden war. 90 Nunmehr besteht in internationalen
Meerengen, die zumindest an ihrer schmälsten Stelle vom Küstenmeer der Anlie
gerstaaten umfaßt sind, das Recht auf Transitdurchfahrt. 91 Transitdurchfahrt,
opinion according to which, when an artificial waterway connecting two open seas has been
permanently dedicated to the use of the whole world, such waterway is assimilated to natural
straits in the sense that even the passage of a belligerent man-of-war does not compromise
the neutrality of the sovereign State under whose jurisdiction the waters in question lie.";
PCIJ Ser. A., No. 1, 28. Etwas vorsichtiger meint E. Castren (Fn. 71), S. 518, unter Berufung
auf u.a. den Korfu-Kanal-Fall: "Transit by belligerent warships may probably not, however, be
prevented in those straits connecting different parts of the high seas where the territorial wa
ters of one or several neutral coastal States meet."
87 Art. 17 des ILC-Entwurfs (U.N. Doc. A/3159) hatte noch gelautet: "There must be no suspen
sion of the innocent passage of foreign vessels through straits normally used for international
navigation between two parts of the high seas." Demgegenüber fehlt es in Art. 16 Abs. 4 an
der Einschränkung, daß die Meerenge "normally" der internationalen Schiffahrt dient. Dar
über hinaus ist in diese Vorschrift der Zusatz aufgenommen worden, daß die Meerenge auch
das Küstenmeer eines anderen Staates mit der Hohen See verbindet.
88 Da es sich lediglich um ein nicht-aussetzbares Recht auf friedliche Durchfahrt handelte, ist
wohl davon auszugehen, daß die Durchfahrt lediglich in aufgetauchtem Zustand erlaubt war.
89 Dazu statt vieler L.M. Alexander, International Straits (Fn. 21), S. 97 f.; und D.P. O'Connell,
Influence (Fn. 84), S. 103 ff.
90 Es sei daran erinnert, daß mit der Ausweitung des Küstenmeeres zahlreiche Meerengen, in
denen zuvor ein freier Streifen Hoher See offengestanden hatte, nunmehr vollständig vom
Küstenmeer der Anliegerstaaten umfaßt sind. Vgl. die Nachweise bei W. Münch, Meerengen
(Fn. 19), S. 83 ff.; D.P. O'Connell, Law of the Sea I (Fn. 38), S. 317; K.L. Koh, Straits (Fn. 38),
S. 27; W.M. Reisman, AJIL 74 (1980), 59.
91 Das Recht auf Transitdurchfahrt gilt hingegen nicht in den von den inneren Gewässern der
Anliegerstaaten umfaßten Teilen der Meerenge, "es sei denn, die Festlegung einer geraden
Basislinie (...) führt dazu, daß Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese
einbezogen werden"; Art. 35 lit. a) SRÜ 1982. Der Rechtsstatus innerer Gewässer in einer in
ternationalen Meerenge ist insbesondere in der Nordost- und in der Nordwest-Passage von er-
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