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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolff Heintschel von Heinegg 
Bislang unberücksichtigt geblieben ist die durch die seerechtlichen Kodifikatio 
nen, insbesondere das SRÜ 1982, initiierte fortschreitende Entwicklung des 
Rechts internationaler Meerengen. Bereits in Art. 16 Abs. 4 ÜKM 1958 wurde ein 
ausdrückliches Verbot der Suspendierung des Rechts auf friedliche Durchfahrt 
durch internationale Meerengen niedergelegt. 87 Jedoch blieb es dem Anliegerstaat 
Vorbehalten, den friedlichen Charakter der Durchfahrt zu bestimmen, so daß sich 
die Frage erhob, ob er berechtigt war, Kriegsschiffe, die die Gesetze und sonstigen 
Vorschriften des Küstenstaates mißachteten, zum sofortigen Verlassen des von 
seinem Küstenmeer umfaßten Teils der Meerenge aufzufordern. Unklar blieb ins 
besondere auch, ob U-Boote in getauchtem Zustand von dem Durchfahrtsrecht 88 
Gebrauch machen und ob (militärische) Luftfahrzeuge eine internationale Meer 
enge nur mit vorheriger Zustimmung des Küstenstaates überfliegen durften. 89 
Eine teilweise Klärung dieser Fragen wurde erst im Verlaufe der 3. Seerechtskon 
ferenz der Vereinten Nationen erzielt, insbesondere weil mit der beabsichtigten 
Ausweitung der zulässigen Küstenmeerbreite auf 12 sm eine Regelung der Meer 
engenfrage unverzichtbar geworden war. 90 Nunmehr besteht in internationalen 
Meerengen, die zumindest an ihrer schmälsten Stelle vom Küstenmeer der Anlie 
gerstaaten umfaßt sind, das Recht auf Transitdurchfahrt. 91 Transitdurchfahrt, 
opinion according to which, when an artificial waterway connecting two open seas has been 
permanently dedicated to the use of the whole world, such waterway is assimilated to natural 
straits in the sense that even the passage of a belligerent man-of-war does not compromise 
the neutrality of the sovereign State under whose jurisdiction the waters in question lie."; 
PCIJ Ser. A., No. 1, 28. Etwas vorsichtiger meint E. Castren (Fn. 71), S. 518, unter Berufung 
auf u.a. den Korfu-Kanal-Fall: "Transit by belligerent warships may probably not, however, be 
prevented in those straits connecting different parts of the high seas where the territorial wa 
ters of one or several neutral coastal States meet." 
87 Art. 17 des ILC-Entwurfs (U.N. Doc. A/3159) hatte noch gelautet: "There must be no suspen 
sion of the innocent passage of foreign vessels through straits normally used for international 
navigation between two parts of the high seas." Demgegenüber fehlt es in Art. 16 Abs. 4 an 
der Einschränkung, daß die Meerenge "normally" der internationalen Schiffahrt dient. Dar 
über hinaus ist in diese Vorschrift der Zusatz aufgenommen worden, daß die Meerenge auch 
das Küstenmeer eines anderen Staates mit der Hohen See verbindet. 
88 Da es sich lediglich um ein nicht-aussetzbares Recht auf friedliche Durchfahrt handelte, ist 
wohl davon auszugehen, daß die Durchfahrt lediglich in aufgetauchtem Zustand erlaubt war. 
89 Dazu statt vieler L.M. Alexander, International Straits (Fn. 21), S. 97 f.; und D.P. O'Connell, 
Influence (Fn. 84), S. 103 ff. 
90 Es sei daran erinnert, daß mit der Ausweitung des Küstenmeeres zahlreiche Meerengen, in 
denen zuvor ein freier Streifen Hoher See offengestanden hatte, nunmehr vollständig vom 
Küstenmeer der Anliegerstaaten umfaßt sind. Vgl. die Nachweise bei W. Münch, Meerengen 
(Fn. 19), S. 83 ff.; D.P. O'Connell, Law of the Sea I (Fn. 38), S. 317; K.L. Koh, Straits (Fn. 38), 
S. 27; W.M. Reisman, AJIL 74 (1980), 59. 
91 Das Recht auf Transitdurchfahrt gilt hingegen nicht in den von den inneren Gewässern der 
Anliegerstaaten umfaßten Teilen der Meerenge, "es sei denn, die Festlegung einer geraden 
Basislinie (...) führt dazu, daß Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese 
einbezogen werden"; Art. 35 lit. a) SRÜ 1982. Der Rechtsstatus innerer Gewässer in einer in 
ternationalen Meerenge ist insbesondere in der Nordost- und in der Nordwest-Passage von er- 
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