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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die  Umsetzung  des  SRÜ  in  nationalen  Anweisungen  für  die  Streitkräfte

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Konfliktparteien  die  Durchfahrt  durch  sein  Küstenmeer  zu  verbieten. 71  Diese
Möglichkeit  besteht  indes  nicht  im  Falle  von  internationalen  Meerengen,  in  denen
das  Recht  auf  Transitdurchfahrt  gilt,  und  im  Falle  von  Archipelschiffahrtswegen.
2.  Internationale  Meerengen
Bereits  die  II.  Haager  Friedenskonferenz  hatte  sich  im  Zusammenhang  mit  den
Rechten  und  Pflichten  Neutraler  im  Seekrieg  mit  dem  Meerengenproblem  befaßt.
So  hatte  der  schwedische  Delegierte  den  Entwurf  des  Institut  de  Droit  International ­
  aus  dem  Jahre  1894 72  in  Bezug  genommen  und  erklärt:  "Si  le  droit  des  neutres ­
  d'interdire  l'accès  de  ses  eaux  territoriales  aux  navires  de  guerre  et  aux  prises
est  consacré  comme  le  porte  la  proposition  britannique  article  30,  il  faudrait
ajouter  à  cette  disposition  une  exception  du  même  contenu  que  la  résolution  de
l'Institut." 73  Der  dänische  Delegierte  hatte  einen  Änderungsvorschlag  unterbreitet,
dem  zufolge  die  Vorschriften  des  Abkommens  nicht  zu  verstehen  sein  sollten,  "de
façon  à  prohiber  en  temps  de  guerre  le  passage  simple  des  eaux  neutres,  unissant
deux  mers  libres  par  un  navire  de  guerre  ou  navire  auxiliaire  d'un  belligérant." 74
Demgegenüber  hatten  sich  insbesondere  die  Delegierten  Japans  und  des  Osmanischen
  Reichs  auf  den  Standpunkt  gestellt,  Meerengen  seien  ebenso  zu  behandeln
wie  die  sonstigen  Küstengewässer. 75  Letztlich  blieb  die  Meerengenfrage  im  XIII.
wie  auch  im  VIII.  Haager  Abkommen  ungeregelt.  Zwar  hatte  die  dritte  Kommission
in  ihrem  Bericht  vom  9.  Oktober  1907  an  die  Gesamtkonferenz  hinsichtlich  der

71  Art.  9  des  XIII.  Haager  Abkommens  von  1907;  NWP  9,  para.  7.3.4.1;  Canadian  Draft  Manual,
para.  1513;  Zdv  15/2,  Nr.  1137.
Die  Schließung  des  Luftraums  über  dem  .Küstenmeer  für  militärische  Luftfahrzeuge  der  Konfliktparteien ­
  ist  -  abgesehen  davon,  daß  das  Recht  auf  friedliche  Durchfahrt  nicht  den  Überflug ­
  umfaßt  -  gar  eine  Pflicht  der  nicht  am  Konflikt  beteiligten  Staaten.  Dazu  J.M.  Spaight,  Air
Power  and  War  Rights,  3rd  ed.  1947,  S.  420  ff.;  R.W.  Tucker  (Fn.  62),  S.  251;  E.  Castrén,  The
Present  Law  of  War  and  Neutrality,  1954,  S.  588  f.
72  "Les  détroits  qui  servent  de  passage  d'une  mer  libre  à  une  autre  mer  libre,  ne  peuvent  jamais
être  fermés."
73  Stellungnahme  des  schwedischen  Delegierten  während  der  dritten  Sitzung  der  zweiten  Unterkommission ­
  vom  27.  Juli  1907;  abgedruckt  bei:  Th.  Niemeyer,  Urkundenbuch  (Fn.  23),  S.
1009.
74  Abgedruckt  bei:  Th.  Niemeyer,  Urkundenbuch  (Fn.  23),  S.  922  (Annexe  45).  Damit  sollte  offensichtlich ­
  in  bezug  auf  Meerengen  das  Recht  der  Neutralen  auf  Sperrung  ihrer  Küstengewässer ­
  ausgeschlossen  werden.  Demgegenüber  hatte  Art.  32  des  britischen  Entwurfs,  auf  den
sich  der  dänische  Vorschlag  bezog,  lediglich  klarstellen  sollen,  daß  die  bloße  Durchfahrt  von
Kriegsschiffen  durch  neutrale  Küstengewässer  weder  seitens  der  Konfliktparteien  noch  seitens
der  Neutralen  als  Neutralitätsverletzung  aufgefaßt  werden  darf,  wenn  der  neutrale  Küstenstaat ­
  diese  nicht  verbietet.
75  Während  der  osmanische  Vertreter  vor  allem  auf  die  für  die  Dardanellen  und  den  Bosporus
anwendbaren  Verträge  hinwies,  erklärte  der  japanische  Vertreter:  "[...]  le  Gouvernement  japonais ­
  ne  prenait  aucun  engagement  concernant  les  détroits  qui  séparent  le  nombreuses  îles  ou
îlots  qui  composent  l'empire  japonais  et  qui  ne  sont  que  des  parties  intégrantes  de  l'empire";
abgedruckt  bei:  Th.  Niemeyer,  Urkundenbuch  (Fn.  23),  S.  893.
            
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