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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte 
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gebiete der nicht am Konflikt beteiligten Staaten naturgemäß eine große Bedeu 
tung zu. Dabei ist zwischen den von der Souveränität des Küstenstaates umfaß 
ten und solchen Seegebieten zu unterscheiden, in denen der Küstenstaat lediglich 
„souveräne Rechte“ genießt. 
I. Von der Souveränität umfaßte Seegebiete 
Diejenigen Seegebiete, die von der Souveränität eines nicht am Konflikt beteiligten 
Küstenstaates umfaßt sind, gehören nicht zum allgemeinen Seekriegsgebiet. 60 Es 
gilt ein umfassendes Verbot jeglicher Seekriegsmaßnahmen. 61 Die Bestimmung 
dieser Seegebiete erfolgt nach Maßgabe des internationalen öffentlichen See 
rechts. Den Konfliktparteien ist es demgemäß streng untersagt, innerhalb des 
Küstenmeeres, der inneren Gewässer sowie der Archipelgewässer eines nicht am 
Konflikt beteiligten Staates Seekriegsmaßnahmen zu ergreifen. 62 Dieses Verbot 
gilt freilich nur, soweit die als solche Gewässer beanspruchten Seegebiete den 
Bestimmungen des SRÜ entsprechen. Exzessive Ansprüche, mithin ein Küsten 
meer von mehr als 12sm Breite 63 , Buchten, die weder den Voraussetzungen von 
Art. 10 SRÜ entsprechen noch als historische Buchten anzuerkennen sind 64 , so 
wie Archipelgewässer, die im Widerspruch zu den Art. 46 ff. SRÜ beansprucht 
werden 65 , bleiben unberücksichtigt. 66 
60 Canadian Draft Manual, paras. 608, 1509; Zdv 15/2, Nrn. 1118, 1120, 1149 f.; NWP 9, paras. 
7.3.4.2, 7.3.6, 7.3.7 
61 Vgl. die vorstehenden Nachweise. Freilich besteht dieses Verbot nicht, soweit eine Konfliktpar 
tei mit Zustimmung des neutralen Gebietsherrn auf dessen Territorium Marine- oder sonstige 
Stützpunkte unterhält. Vgl. F. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts Bd. II, 2. Aufl. 1969, S. 119; 
Oppenheim/Lauterpacht, International Law Vol. II, 7th ed. 1963, S 240; Ch. Rousseau, Le droit 
des conflits armés, 1983, S. 414. Zu den historischen, politischen und militärischen Aspekten 
militärischer Stützpunkte im Ausland vgl. R.E. Harkavy, Bases Abroad. The Global Foreign 
Military Presence, 1989, S. 26 ff., 73 ff., 320 ff.; H. Rumpf, Military Bases on Foreign Territory, 
in: EPIL 3, S. 260-266. 
62 Neben den Nachweisen in Fn. 60 vgl. zu diesem seit langem geltenden Grundsatz C.J. Colom 
bos (Fn. 9), § 709; Oppenheim/Lauterpacht (Fn. 61), S. 236 ff.; R.W. Tucker, The Law of War 
and Neutrality at Sea, 1957, S. 226 ff.; D. Schindler, Commentary on the 1907 Hague Con 
vention XIII, in: N. Ronzitti (ed.), Law of Naval Warfare (Fn. 10), S. 216. 
63 Vgl. die Zusammenstellung der gegen exzessive Küstenmeeransprüche erhobenen Proteste in: 
Law of the Sea Bulletin Nos. 1-22; US Dept, of State (Bureau of Oceans and International En 
vironmental and Scientific Affairs), Limits in the Seas No. 112, United States responses to 
Excessive National Maritime Claims, 1992, S. 28 ff. Ferner J.A. Roach/R.W. Smith, Excessive 
Maritime Claims, 1994, S. 93 ff. 
64 Dazu US Dept, of State, Limits in the Seas No. 112 (Fn. 63), S. 6; J.A. Roach/R.W. Smith 
(Fn. 63), S. 23 ff. 
65 Dazu allein J.A. Roach/R. W. Smüh (Fn. 63), S. 131 ff. 
66 Dies folgt bereits aus der Erwägung, daß die seewärtige Ausdehnung küstenstaatlicher Souve 
ränität ihre äußerste Grenze in den entsprechenden Vorschriften des SRÜ findet. In Konflikt- 
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