Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte
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gebiete der nicht am Konflikt beteiligten Staaten naturgemäß eine große Bedeu
tung zu. Dabei ist zwischen den von der Souveränität des Küstenstaates umfaß
ten und solchen Seegebieten zu unterscheiden, in denen der Küstenstaat lediglich
„souveräne Rechte“ genießt.
I. Von der Souveränität umfaßte Seegebiete
Diejenigen Seegebiete, die von der Souveränität eines nicht am Konflikt beteiligten
Küstenstaates umfaßt sind, gehören nicht zum allgemeinen Seekriegsgebiet. 60 Es
gilt ein umfassendes Verbot jeglicher Seekriegsmaßnahmen. 61 Die Bestimmung
dieser Seegebiete erfolgt nach Maßgabe des internationalen öffentlichen See
rechts. Den Konfliktparteien ist es demgemäß streng untersagt, innerhalb des
Küstenmeeres, der inneren Gewässer sowie der Archipelgewässer eines nicht am
Konflikt beteiligten Staates Seekriegsmaßnahmen zu ergreifen. 62 Dieses Verbot
gilt freilich nur, soweit die als solche Gewässer beanspruchten Seegebiete den
Bestimmungen des SRÜ entsprechen. Exzessive Ansprüche, mithin ein Küsten
meer von mehr als 12sm Breite 63 , Buchten, die weder den Voraussetzungen von
Art. 10 SRÜ entsprechen noch als historische Buchten anzuerkennen sind 64 , so
wie Archipelgewässer, die im Widerspruch zu den Art. 46 ff. SRÜ beansprucht
werden 65 , bleiben unberücksichtigt. 66
60 Canadian Draft Manual, paras. 608, 1509; Zdv 15/2, Nrn. 1118, 1120, 1149 f.; NWP 9, paras.
7.3.4.2, 7.3.6, 7.3.7
61 Vgl. die vorstehenden Nachweise. Freilich besteht dieses Verbot nicht, soweit eine Konfliktpar
tei mit Zustimmung des neutralen Gebietsherrn auf dessen Territorium Marine- oder sonstige
Stützpunkte unterhält. Vgl. F. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts Bd. II, 2. Aufl. 1969, S. 119;
Oppenheim/Lauterpacht, International Law Vol. II, 7th ed. 1963, S 240; Ch. Rousseau, Le droit
des conflits armés, 1983, S. 414. Zu den historischen, politischen und militärischen Aspekten
militärischer Stützpunkte im Ausland vgl. R.E. Harkavy, Bases Abroad. The Global Foreign
Military Presence, 1989, S. 26 ff., 73 ff., 320 ff.; H. Rumpf, Military Bases on Foreign Territory,
in: EPIL 3, S. 260-266.
62 Neben den Nachweisen in Fn. 60 vgl. zu diesem seit langem geltenden Grundsatz C.J. Colom
bos (Fn. 9), § 709; Oppenheim/Lauterpacht (Fn. 61), S. 236 ff.; R.W. Tucker, The Law of War
and Neutrality at Sea, 1957, S. 226 ff.; D. Schindler, Commentary on the 1907 Hague Con
vention XIII, in: N. Ronzitti (ed.), Law of Naval Warfare (Fn. 10), S. 216.
63 Vgl. die Zusammenstellung der gegen exzessive Küstenmeeransprüche erhobenen Proteste in:
Law of the Sea Bulletin Nos. 1-22; US Dept, of State (Bureau of Oceans and International En
vironmental and Scientific Affairs), Limits in the Seas No. 112, United States responses to
Excessive National Maritime Claims, 1992, S. 28 ff. Ferner J.A. Roach/R.W. Smith, Excessive
Maritime Claims, 1994, S. 93 ff.
64 Dazu US Dept, of State, Limits in the Seas No. 112 (Fn. 63), S. 6; J.A. Roach/R.W. Smith
(Fn. 63), S. 23 ff.
65 Dazu allein J.A. Roach/R. W. Smüh (Fn. 63), S. 131 ff.
66 Dies folgt bereits aus der Erwägung, daß die seewärtige Ausdehnung küstenstaatlicher Souve
ränität ihre äußerste Grenze in den entsprechenden Vorschriften des SRÜ findet. In Konflikt-
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