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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolff Heintschel von Heinegg 
Archipelschiffahrtswegen. 56 Wenngleich sich naturgemäß zu diesem Fragenkreis 
noch keine Staatenpraxis herauszubilden vermochte, so spricht doch die Ver 
gleichbarkeit dieses Rechts mit dem Recht auf Transitdurchfahrt für eine entspre 
chende Geltung der im Zusammenhang mit dem letztgenannten Recht gemachten 
Ausführungen. 57 Somit sind auch die Parteien eines bewaffneten Konflikts grund 
sätzlich verpflichtet, der friedlichen Schiffahrt die ungehinderte Durchfahrt und 
dem friedlichen Luftverkehr den freien Überflug in und über den Archipel 
schiffahrtswegen zu gewähren. Gleichwohl können die Bestimmungen des SRÜ 
1982 nicht unbesehen auf den Seekrieg übertragen werden. Dieses Übereinkom 
men regelt ausdrücklich nur die friedensmäßigen Rechtsbeziehungen. Wie insbe 
sondere die schwedische Erklärung anläßlich der Unterzeichnung verdeutlicht 58 
läßt das SRÜ 1982 das geltende Seekriegsrecht grundsätzlich unberührt. Die 
Übertragung der Pflicht zur Gewährung der Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswe 
gen auf die Konfliktparteien rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß das maritime 
Kriegs- und Neutralitätsrecht als Notordnung so wenig wie möglich die Rechte 
und Interessen der nicht am Konflikt beteiligten Staaten und ihrer Schiffahrt ein 
zuschränken vermag. Indes sprechen auch insoweit gute Gründe für die Zuläs 
sigkeit der Aufhebung dieses Rechts durch die Konfliktparteien, wenn dies in An 
betracht überragender nationaler Sicherheitsinteressen die einzige Möglichkeit ist, 
einer akuten Gefährdung zu begegnen. Sobald diese Gefahr nicht mehr besteht, 
ist die Aufhebung rückgängig zu machen. Ob darüber hinaus weitere Möglichkei 
ten zur Aufhebung des Rechts der Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen durch 
die Konfliktparteien bestehen, läßt sich in Ermangelung einer aussagekräftigen 
Staatenpraxis nicht feststellen, dürfte aber angesichts des Notrechtscharakters 
des maritimen Kriegs- und Neutralitätsrechts zu verneinen sein. 
B. Seegebiete der nicht am Konflikt beteiligten Staaten 
Da im Verhältnis der Konfliktparteien zu den nicht am Konflikt beteiligten Staaten 
das Friedensvölkerrecht durch das Neutralitätsrecht nicht ersetzt, sondern ledig 
lich modifiziert wird 59 , kommt dem SRÜ in bezug auf den Rechtsstatus der See- 
56 Gemäß Art. 53 Abs. 2 SRÜ 1982 genießen alle Schiffe und Luftfahrzeuge auf diesen 
Schiffahrtswegen und Flugstrecken das Durchfahrtsrecht. 
57 So auch E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 53. Vgl. ferner NWP 9, para. 9.2.3 Abs. 6; 
ZDv 15/2, Nr. 1042. 
58 Diese Erklärung (abgedruckt in: U.N., Status UNLOS [Fn. 36], S. 26) lautet: „It is the under 
standing of the Government of Sweden that the exception from the transit passage régime in 
straits provided for in article 35(c) of the Convention is applicable to the straits between Swe 
den and Denmark (Oresund) as well as to the straits between Sweden and Finland (the Aland 
Islands). Since in both those straits the passage is regulated in whole or in part by long 
standing international conventions in force, the present legal régime in the two straits will 
remain unchanged after the entry into force of the Convention.“ 
Vgl. die Nachweise in Fn. 8. 
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