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Wolff Heintschel von Heinegg
Archipelschiffahrtswegen. 56 Wenngleich sich naturgemäß zu diesem Fragenkreis
noch keine Staatenpraxis herauszubilden vermochte, so spricht doch die Ver
gleichbarkeit dieses Rechts mit dem Recht auf Transitdurchfahrt für eine entspre
chende Geltung der im Zusammenhang mit dem letztgenannten Recht gemachten
Ausführungen. 57 Somit sind auch die Parteien eines bewaffneten Konflikts grund
sätzlich verpflichtet, der friedlichen Schiffahrt die ungehinderte Durchfahrt und
dem friedlichen Luftverkehr den freien Überflug in und über den Archipel
schiffahrtswegen zu gewähren. Gleichwohl können die Bestimmungen des SRÜ
1982 nicht unbesehen auf den Seekrieg übertragen werden. Dieses Übereinkom
men regelt ausdrücklich nur die friedensmäßigen Rechtsbeziehungen. Wie insbe
sondere die schwedische Erklärung anläßlich der Unterzeichnung verdeutlicht 58
läßt das SRÜ 1982 das geltende Seekriegsrecht grundsätzlich unberührt. Die
Übertragung der Pflicht zur Gewährung der Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswe
gen auf die Konfliktparteien rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß das maritime
Kriegs- und Neutralitätsrecht als Notordnung so wenig wie möglich die Rechte
und Interessen der nicht am Konflikt beteiligten Staaten und ihrer Schiffahrt ein
zuschränken vermag. Indes sprechen auch insoweit gute Gründe für die Zuläs
sigkeit der Aufhebung dieses Rechts durch die Konfliktparteien, wenn dies in An
betracht überragender nationaler Sicherheitsinteressen die einzige Möglichkeit ist,
einer akuten Gefährdung zu begegnen. Sobald diese Gefahr nicht mehr besteht,
ist die Aufhebung rückgängig zu machen. Ob darüber hinaus weitere Möglichkei
ten zur Aufhebung des Rechts der Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen durch
die Konfliktparteien bestehen, läßt sich in Ermangelung einer aussagekräftigen
Staatenpraxis nicht feststellen, dürfte aber angesichts des Notrechtscharakters
des maritimen Kriegs- und Neutralitätsrechts zu verneinen sein.
B. Seegebiete der nicht am Konflikt beteiligten Staaten
Da im Verhältnis der Konfliktparteien zu den nicht am Konflikt beteiligten Staaten
das Friedensvölkerrecht durch das Neutralitätsrecht nicht ersetzt, sondern ledig
lich modifiziert wird 59 , kommt dem SRÜ in bezug auf den Rechtsstatus der See-
56 Gemäß Art. 53 Abs. 2 SRÜ 1982 genießen alle Schiffe und Luftfahrzeuge auf diesen
Schiffahrtswegen und Flugstrecken das Durchfahrtsrecht.
57 So auch E. Rauch, Protocol Additional (Fn. 13), S. 53. Vgl. ferner NWP 9, para. 9.2.3 Abs. 6;
ZDv 15/2, Nr. 1042.
58 Diese Erklärung (abgedruckt in: U.N., Status UNLOS [Fn. 36], S. 26) lautet: „It is the under
standing of the Government of Sweden that the exception from the transit passage régime in
straits provided for in article 35(c) of the Convention is applicable to the straits between Swe
den and Denmark (Oresund) as well as to the straits between Sweden and Finland (the Aland
Islands). Since in both those straits the passage is regulated in whole or in part by long
standing international conventions in force, the present legal régime in the two straits will
remain unchanged after the entry into force of the Convention.“
Vgl. die Nachweise in Fn. 8.
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