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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Der  Internationale  Seegerichtshof

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Ein  geographisch  gerecht  zusammengesetztes  Gericht  wird  sicher  auch  zu  dessen ­
  Akzeptanz  bei  der  Mehrheit  der  Vertragsstaaten  beitragen.
Ich  habe  eingangs  darauf  hingewiesen,  daß  der  Internationale  Seegerichtshof
bei  der  obligatorischen  Streitbeilegung  mit  dem  Internationalen  Gerichtshof
und  den  in  Art.  287  des  Seerechtsübereinkommens  vorgesehenen  Schiedsgerichten ­
  konkurriert.  Bisher  haben  nur  Uruguay,  Kap  Verde  und  Deutschland
beim  Beitritt  zum  Seegerichtsübereinkommens  ihre  Priorität  für  den  Internationalen ­
  Seegerichtshof  erklärt.  Das  kann  sich  aber  noch  ändern,  da  die  Wahl
des  Verfahrens  auch  noch  zu  jedem  späteren  Zeitpunkt  erfolgen  kann.
Als  Sitzstaat  müssen  wir  in  jedem  Fall  alles  tun,  um  die  in  der  Wahl  Hamburgs
zum  Ausdruck  kommende  Attraktivität  dieses  Gerichtsorts  zu  verstärken.  Eine
repräsentatives  und  zweckentsprechendes  Gebäude  wird  möglicherweise  auch
von  den  in  Art.  287  vorgesehenen  Schiedsgerichten  in  Anspruch  genommen.
Sobald  sich  der  Tiefseebergbau  rechnet  -  die  Experten  meinen,  daß  dies  etwa
ab  2010  der  Fall  sein  wird  -  kommt  der  ausschließlichen  obligatorischen  Gerichtsbarkeit ­
  des  Internationalen  Seegerichtshofs  für  die  damit  zusammenhängenden ­
  Fragen  erhöhte  praktische  Bedeutung  zu.  Die  Zuständigkeit  für  die
sofortige  Freigabe  von  Schiffen  und  ihren  Besatzungen  kann  schon  bald  zu
Fällen  vor  dem  Internationalen  Seegerichtshof  führen.  So  möchte  ich  trotz  aller
Einschränkungen,  die  ich  Ihnen  nicht  verschweigen  wollte,  mit  der  Hoffnung
schließen,  daß  der  Internationale  Seegerichtshof  in  Hamburg  einen  wichtigen
Beitrag  zur  Internationalen  Streitbeilegung  leisten  wird.
            
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