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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Begrüßung  und  Einführung

Peter  Ehlers
Herr  Oberbürgermeister,  Herr  Prorektor,  meine  Damen  und  Herren,
ich  begrüße  Sie  im  Namen  der  Veranstalter  herzlich  zum  2.  Rostocker  Seerechtsgespräch. ­
  Es  wird  in  diesem  Jahr  vom  Ostseeinstitut  für  Seerecht  und
Umweltrecht  der  Universität  Rostock  und  vom  Bundesamt  für  Seeschiffahrt
und  Hydrographie  ausgerichtet.  Wir  freuen  uns  sehr,  daß  so  viele  dieser  Einladung ­
  gefolgt  sind  und  damit  ihr,großes  Interesse  bekunden.
Ich  danke  der  Universität,  die  uns  nicht  nur  durch  ihren  Prorektor  mit  so
herzlichen  Worten  empfangen,  sondern  auch  diese  herrliche  Aula  zur  Verfügung ­
  gestellt  hat.
Mein  Dank  gilt  dem  Oberbürgermeister  der  Hansestadt  Rostock,  Herrn  Prof.
Dr.  Schröder,  für  die  freundlichen  Grußworte.  Und  wenn  darin  die  Bedeutung
dieser  Veranstaltung  besonders  herausgehoben  wird,  so  wissen  wir,  daß  dies
aus  berufenem  Mund  von  einem  Mann  kommt,  der  ja  eine  sehr  profunde  seerechtliche ­
  Vergangenheit  hat.
Meine  Damen  und  Herren,  fast  unbemerkt  von  der  Öffentlichkeit  ist  am  16.  November ­
  das  Seerechtsübereinkommen  der  Vereinten  Nationen  völkerrechtlich  in
Kraft  getreten.  Doch  auch  wenn  die  publizistische  Begleitmusik  sehr  leise  war,
ist  dies  ein  historisches  Datum.  Denn  mit  dieser  Kodifikation  ist  nicht  mehr  oder
weniger  als  eine  internationale  Verfassung  der  Meere  geschaffen  worden.  Diese
neue  maritime  Weltordnung  wird  Grundlage  für  das  weitere  Zusammenwirken
der  Völker  sein,  wann  immer  es  um  Fragen  der  Meere  gehen  wird.  Das  reicht  von
der  Schiffahrtspolitik  und  der  Schiffssicherheit  über  die  Fischerei,  den  Meeresbergbau ­
  bis  hin  zu  Meeresumweltschutz  und  Meeresforschung  und  erfaßt  auch
militärische  Themen,  wenngleich  das  eigentliche  Seekriegsrecht  außen  vor
bleibt.
Nun  hört  man  zuweilen  die  Meinung,  so  neu  sei  dieses  Übereinkommen  in  seinem ­
  Inhalt  doch  gar  nicht,  vieles  sei  doch  schon  zu  Gewohnheitsrecht  erstarrt.
Das  mindert  dessen  Bedeutung  keineswegs.  Denn  wir  Juristen  wissen,  daß  das
geschriebene  Recht  in  seiner  Ordnungsfunktion  zwangsläufig  eine  wesentliche
Basis  in  dem  finden  muß,  was  zumindest  in  seinen  Grundsätzen  im  allgemeinen
Bewußtsein  verankert  ist.  Das  gilt  gerade  auch  für  das  internationale  Recht  und
dessen  Fortentwicklung,  das  in  hohem  Maße  auf  einen  weitreichenden  Konsens
unter  den  Staaten  angewiesen  ist,  wie  sich  letztlich  bei  der  Tiefseebodenproblematik ­
  des  Seerechtsübereinkommens  wieder  gezeigt  hat.
Die  praktische  Bedeutung  des  Übereinkommens  wird  sich  nach  dem  Inkrafttreten ­
  sicherlich  erst  allmählich  in  vollem  Umfang  zeigen.  In  vielfacher  Hinsicht
wird  sich  das  Übereinkommen  künftig  auf  das  internationale  Seerecht  auswirken ­
  und  dieses  prägen.  Aber  auch  das  nationale  deutsche  Recht  wird  dem
Übereinkommen  Rechnung  tragen  müssen.
            
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