Der Internationale Seegerichtshof
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1994 absehbar war, daß Teil XI in einem Durchführungsübereinkommen ab
geändert wird, das auch für die Industriestaaten akzeptabel war. Dieses sollte
Ende Juli 1994 von der 48. VN-Generalversammlung angenommen werden.
Schon vorher mußte freilich das nach Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes erfor
derliche Vertragsgesetz in die parlamentarischen Beratungen eingebracht wer
den, weil sonst die Zeit für den ersten Durchgang im Bundesrat, die erste Le
sung im Bundestag, die Ausschußberatungen, die zweite und dritte Lesung im
Bundestag und den zweiten Durchgang im Bundesrat nicht ausgereicht hätte.
Ungewöhnlich war dabei, daß den gesetzgebenden Körperschaften ein Durch
führungsübereinkommen vorgelegt werden mußte, das erst im Sommer 1994
gezeichnet werden sollte. Wir haben uns damit geholfen, daß in das Vertrags
gesetz eine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung aufgenommen
wurde, nach der die Bundesregierung das Durchführungsübereinkommen in
Kraft setzen kann, wenn es nach Zielsetzung, Inhalt und Art der Regelung dem
Entwurf in der Fassung vom 8. April 1994 entspricht.
Das hat dank der Bereitschaft des Bundesrates und aller Fraktionen des Bun
destages zur zügigen Beratung des Vertragsgesetzes - trotz der bevorstehenden
Bundestagswahl - und dazu geführt, daß wir unsere Beitrittsurkunde rechtzei
tig hinterlegen und damit den Sitz des Internationalen Seegerichtshofs in
Hamburg sichern konnten.
Für die Errichtung des Internationalen Seegerichtshofs sieht Art. 4 des Statuts
folgenden Zeitplan vor:
Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens fordert
der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten auf, innerhalb
von zwei Monaten Kandidaten für den Gerichtshof zu benennen. Innerhalb von
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten findet in einer Konferenz der Vertrags
staaten die Wahl der 21 Richter in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten auf sich vereint, wobei diese Mehrheit die
Mehrheit der Vertragsstaaten einschließen muß.
Als Sitzstaat und im Interesse des vertragsgemäßen Funktionierens der Streit
beilegung nach dem Seerechtsübereinkommen war Deutschland daran inter
essiert, daß dieser Zeitplan eingehalten wird. Andererseits war nicht zu ver
kennen, daß für die westliche Staatengruppe von der außer Deutschland nur
Island, Malta und Australien Vertragsstaaten waren, ebenso wie für die östli
che Staatengruppe mit Jugoslawien, Bosnien und Mazedonien als Vertrags
staaten eine termingerechte Wahl zu Schwierigkeiten geführt hätte. Die für das
Seerechtsübereinkommen angestrebte Universalität und eine angemessene
Verteilung der Kosten des Gerichtshofs, die nach Art. 19 des Statuts von den
Vertragsstaaten zu tragen sind, sprachen dafür, entweder eine vorläufige Be
teiligung der Nichtvertragsstaaten wie beim Durchführungsübereinkommen
zum Teil XI oder eine Verschiebung der Richterwahlen ins Auge zu fassen.
Die erste Lösung wurde schon bei der Diskussion des Durchführungseinkom
mens von deutscher Seite angesprochen. Sie stieß zunächst auf Widerstand,