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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolfgang Birke 
endet, wenn eine Beilegung erzielt wird, wenn die Parteien die Empfehlungen 
des Berichts der Vergleichskommission annehmen oder eine Partei sie ablehnt 
oder wenn drei Monate nach Zustellung des Berichts an die Parteien verstri 
chen sind. Das Vergleichsverfahren kann also durchaus ausgehen wie das 
Hornberger Schießen. Andererseits ist es eine Möglichkeit für die Streitpartei 
en, vor dem prestigebeladenen obligatorischen Verfahren zu einer Einigung zu 
kommen. 
Für dieses obligatorische Verfahren sieht Art. 287 des Seerechtsübereinkom 
mens vier Möglichkeiten vor, zwischen denen die Streitparteien wählen kön 
nen: 
1. Den in Anlage VI näher geregelten Internationalen Seegerichtshof in Ham 
burg, 
2. den Internationalen Gerichtshof in Den Haag, 
3. das in Anhang VII geregelte Schiedsverfahren oder 
4. das in Anlage VIII beschriebene besondere Schiedsverfahren, bei dem die 
Liste der Schiedsrichter unter Mitwirkung der Vertragsstaaten nicht vom 
VN-Generalsekretär erstellt wird, sondern hinsichtlich der Fischerei von der 
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen 
(FAO), hinsichtlich des Umweltschutzes vom Umweltprogramm der Vereinten 
Nationen (UNEP), hinsichtlich der Meeresforschung von der Zwischenstaatli 
chen Ozeanographischen Kommission (IOC) und für die Schiffahrt von der 
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO). 
Die Wahl kann schon bei der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeit 
punkt erfolgen und jederzeit mit Dreimonatsfrist widerrufen werden. Haben die 
Parteien nicht dasselbe Verfahren gewählt, so ist das Schiedsverfahren maß 
geblich. Allerdings ist auch insoweit der Internationale Seegerichtshof nach 
Art. 290 Abs. 5 für vorläufige Maßnahmen zuständig, bis ein Schiedsgericht 
gebildet worden ist, falls sich die Parteien nicht binnen zwei Wochen auf ein 
anderes Gericht einigen. 
Für Streitigkeiten nach Teil XI Abschnitt 5, die den Tiefseebodenbergbau be 
treffen, besteht eine ausschließliche obligatorische Zuständigkeit des Interna 
tionalen Seegerichtshofs und zwar in erster Linie der aus 11 von den 21 Rich 
tern bestehenden Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten, für Streitigkeiten 
über die Auslegung des Teils XI zwischen Vertragsstaaten wahlweise aber auch 
eine aus drei Mitgliedern bestehende Spezialkammer oder Ad-hoc-Kammer. 
Außerdem ist die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten für Streitigkeiten zwi 
schen Vertragsstaaten und der Meeresbodenbehörde und für Streitigkeiten 
zwischen den Parteien eines Nutzungsvertrages zuständig, wobei - anders als 
beim Internationalen Gerichtshof aber ähnlich wie bei Streitigkeiten vor dem 
Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten - auch ein 
privater Vertragspartner Streitpartei sein kann. Allerdings kann bei den zuletzt 
genannten Vertragsstreitigkeiten nach Art. 188 Abs. 2 für Detailfragen auf An 
trag einer Streitpartei auch ein bindendes Handelsschiedsverfahren eingeleitet 
werden.
	        
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