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Wolfgang Birke
endet, wenn eine Beilegung erzielt wird, wenn die Parteien die Empfehlungen
des Berichts der Vergleichskommission annehmen oder eine Partei sie ablehnt
oder wenn drei Monate nach Zustellung des Berichts an die Parteien verstri
chen sind. Das Vergleichsverfahren kann also durchaus ausgehen wie das
Hornberger Schießen. Andererseits ist es eine Möglichkeit für die Streitpartei
en, vor dem prestigebeladenen obligatorischen Verfahren zu einer Einigung zu
kommen.
Für dieses obligatorische Verfahren sieht Art. 287 des Seerechtsübereinkom
mens vier Möglichkeiten vor, zwischen denen die Streitparteien wählen kön
nen:
1. Den in Anlage VI näher geregelten Internationalen Seegerichtshof in Ham
burg,
2. den Internationalen Gerichtshof in Den Haag,
3. das in Anhang VII geregelte Schiedsverfahren oder
4. das in Anlage VIII beschriebene besondere Schiedsverfahren, bei dem die
Liste der Schiedsrichter unter Mitwirkung der Vertragsstaaten nicht vom
VN-Generalsekretär erstellt wird, sondern hinsichtlich der Fischerei von der
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(FAO), hinsichtlich des Umweltschutzes vom Umweltprogramm der Vereinten
Nationen (UNEP), hinsichtlich der Meeresforschung von der Zwischenstaatli
chen Ozeanographischen Kommission (IOC) und für die Schiffahrt von der
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO).
Die Wahl kann schon bei der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeit
punkt erfolgen und jederzeit mit Dreimonatsfrist widerrufen werden. Haben die
Parteien nicht dasselbe Verfahren gewählt, so ist das Schiedsverfahren maß
geblich. Allerdings ist auch insoweit der Internationale Seegerichtshof nach
Art. 290 Abs. 5 für vorläufige Maßnahmen zuständig, bis ein Schiedsgericht
gebildet worden ist, falls sich die Parteien nicht binnen zwei Wochen auf ein
anderes Gericht einigen.
Für Streitigkeiten nach Teil XI Abschnitt 5, die den Tiefseebodenbergbau be
treffen, besteht eine ausschließliche obligatorische Zuständigkeit des Interna
tionalen Seegerichtshofs und zwar in erster Linie der aus 11 von den 21 Rich
tern bestehenden Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten, für Streitigkeiten
über die Auslegung des Teils XI zwischen Vertragsstaaten wahlweise aber auch
eine aus drei Mitgliedern bestehende Spezialkammer oder Ad-hoc-Kammer.
Außerdem ist die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten für Streitigkeiten zwi
schen Vertragsstaaten und der Meeresbodenbehörde und für Streitigkeiten
zwischen den Parteien eines Nutzungsvertrages zuständig, wobei - anders als
beim Internationalen Gerichtshof aber ähnlich wie bei Streitigkeiten vor dem
Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten - auch ein
privater Vertragspartner Streitpartei sein kann. Allerdings kann bei den zuletzt
genannten Vertragsstreitigkeiten nach Art. 188 Abs. 2 für Detailfragen auf An
trag einer Streitpartei auch ein bindendes Handelsschiedsverfahren eingeleitet
werden.