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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Der Internationale Seegerichtshof 
Wolfgang Birke 
Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren, nachdem die Kollegen Werbke, 
Koch und Jenisch den Inhalt des VN-Seerechtsübereinkommens vorgestellt ha 
ben, ist es meine Aufgabe, den Streitschlichtungsmechanismus dieses Überein 
kommens und die Rolle darzulegen, die der Internationale Seegerichtshof in 
Hamburg dabei spielt. 
Herr Werbke hat vom Paradigmenwechsel gesprochen, der mit dem Inkrafttre 
ten des Seerechtsübereinkommens am 16. November 1994 verbunden ist. So 
liegt die Frage nahe, ob auch die Regelungen zur Streitschlichtung vor allem im 
Teil XV mit den Anlagen V bis IX ein neues Leitbild darstellen oder ob sie nur 
eine Fortbildung von etwas schon Vorhandenem sind. 
Nichts wesentlich Neues enthalten die allgemeinen Bestimmungen des 
Teils XV. In Art. 279 wird auf Art. 33 der Charta der Vereinten Nationen ver 
wiesen, wonach die Streitparteien sich um eine Beilegung durch Verhandlung, 
Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entschei 
dung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder 
durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bemühen. Diese Wahlfreiheit wird 
nochmals in Art. 280 des Seerechtsübereinkommens betont. Sie geht nach 
Art. 281 soweit, daß die Anwendung des Teils XV durch Vereinbarung zwi 
schen den Parteien völlig ausgeschlossen werden kann. Teil XV ist nach Art. 282 
auch dann nicht anwendbar, wenn die Parteien sich in allgemeinen, regionalen 
oder zweiseitigen Übereinkünften auf ein Verfahren geeinigt haben, das auf An 
trag einer der Parteien zu einer bindenden Entscheidung führt. Dazu gehören 
vor allem die vorbehaltlose Anerkennung der Zuständigkeit des Internationalen 
Gerichtshofs in Den Haag unter anderem nach Art. 36 seines Statuts oder nach 
Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Strei 
tigkeiten vom 29. April 1957 sowie zum Beispiel auch die vielen Spezialabkom 
men etwa im Bereich der Fischerei und des Umweltschutzes. 
Andererseits wird das in Art. 33 der VN-Satzung unter anderem genannte Mit 
tel des Vergleichs im Seerechtsübereinkommen durch eingehende Regelungen 
in Anlage V Abschnitt 1 konkretisiert: 
Ähnlich wie zum Beispiel beim Vergleichsverfahren nach dem Übereinkommen 
vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen 
Staaten und Angehörigen anderer Staaten ist eine Liste von Schlichtern vorge 
sehen, aus der jede Partei zwei Schlichter auswählen kann, die dann gemein 
sam einen fünften Schlichter aus dieser Liste auswählen. Geschieht dies nicht 
binnen 30 Tagen, kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen 
um die Bestellung ersuchen. Die Vergleichskommission erstattet dem General 
sekretär einen Bericht, der für die Parteien nicht verbindlich ist. Nur in den 
Fällen, in denen das Seerechtsübereinkommen obligatorische Verfahren, die zu 
bindenden Entscheidungen führen, vorsieht, muß sich eine Partei überhaupt 
auf ein solches Vergleichsverfahren einlassen. Das Vergleichsverfahren ist be
	        
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