Der Internationale Seegerichtshof
Wolfgang Birke
Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren, nachdem die Kollegen Werbke,
Koch und Jenisch den Inhalt des VN-Seerechtsübereinkommens vorgestellt ha
ben, ist es meine Aufgabe, den Streitschlichtungsmechanismus dieses Überein
kommens und die Rolle darzulegen, die der Internationale Seegerichtshof in
Hamburg dabei spielt.
Herr Werbke hat vom Paradigmenwechsel gesprochen, der mit dem Inkrafttre
ten des Seerechtsübereinkommens am 16. November 1994 verbunden ist. So
liegt die Frage nahe, ob auch die Regelungen zur Streitschlichtung vor allem im
Teil XV mit den Anlagen V bis IX ein neues Leitbild darstellen oder ob sie nur
eine Fortbildung von etwas schon Vorhandenem sind.
Nichts wesentlich Neues enthalten die allgemeinen Bestimmungen des
Teils XV. In Art. 279 wird auf Art. 33 der Charta der Vereinten Nationen ver
wiesen, wonach die Streitparteien sich um eine Beilegung durch Verhandlung,
Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entschei
dung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder
durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bemühen. Diese Wahlfreiheit wird
nochmals in Art. 280 des Seerechtsübereinkommens betont. Sie geht nach
Art. 281 soweit, daß die Anwendung des Teils XV durch Vereinbarung zwi
schen den Parteien völlig ausgeschlossen werden kann. Teil XV ist nach Art. 282
auch dann nicht anwendbar, wenn die Parteien sich in allgemeinen, regionalen
oder zweiseitigen Übereinkünften auf ein Verfahren geeinigt haben, das auf An
trag einer der Parteien zu einer bindenden Entscheidung führt. Dazu gehören
vor allem die vorbehaltlose Anerkennung der Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofs in Den Haag unter anderem nach Art. 36 seines Statuts oder nach
Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Strei
tigkeiten vom 29. April 1957 sowie zum Beispiel auch die vielen Spezialabkom
men etwa im Bereich der Fischerei und des Umweltschutzes.
Andererseits wird das in Art. 33 der VN-Satzung unter anderem genannte Mit
tel des Vergleichs im Seerechtsübereinkommen durch eingehende Regelungen
in Anlage V Abschnitt 1 konkretisiert:
Ähnlich wie zum Beispiel beim Vergleichsverfahren nach dem Übereinkommen
vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Angehörigen anderer Staaten ist eine Liste von Schlichtern vorge
sehen, aus der jede Partei zwei Schlichter auswählen kann, die dann gemein
sam einen fünften Schlichter aus dieser Liste auswählen. Geschieht dies nicht
binnen 30 Tagen, kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen
um die Bestellung ersuchen. Die Vergleichskommission erstattet dem General
sekretär einen Bericht, der für die Parteien nicht verbindlich ist. Nur in den
Fällen, in denen das Seerechtsübereinkommen obligatorische Verfahren, die zu
bindenden Entscheidungen führen, vorsieht, muß sich eine Partei überhaupt
auf ein solches Vergleichsverfahren einlassen. Das Vergleichsverfahren ist be