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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Uwe Jenisch 
kontrollierbar und ermöglichen marktgerechte Preisbildung. Nach diesen Me 
thoden werden z.B. im Bergbau an Land und auf See die Explorations- und 
Abbaurechte erfolgreich vergeben. Die Staaten Nordamerikas und der EU müs 
sen mit marktwirtschaftlichen Modellen in der Fischerei vorangehen, wenn sich 
etwas ändern soll. 
Das Seerechtsübereinkommen bedeutet also in der Fischerei allenfalls den 
Einstieg in eine wirksame Fischereigesetzgebung. Die Zukunft wird zeigen, ob 
eine Weiterentwicklung möglich ist. Schon heute ist dagegen absehbar, daß die 
Aquakultur, also die stationäre Aufzucht von Speisefisch in Anlagen an Land 
oder in unmittelbarem Küstenbereich die Nachfolge der Hochseefischerei antre- 
ten wird. Aquakultur als Wirtschafts- und Technologiefeld verdient die größte 
Aufmerksamkeit nicht zuletzt auch als Problem des Gewässer- und Meeres 
schutzes. 
III. Tiefseebergbau 
Die Rechtsordnung für den Meeresbergbau (Teil XI des SRÜ und Annexe III-IV) 
war seit Beginn der Seerechtsverhandlungen, d.h. seit nunmehr 20 Jahren, 
Gegenstand einer erbitterten politischen Kontroverse zwischen den Befürwor 
tern der Planwirtschaft und der Marktwirtschaft. Die berechtigten Einwände 
vieler Staaten (nicht nur aus dem Kreise der Industrieländer) gegen das plan 
wirtschaftliche überbürokratische Tiefseeregime haben sich 1994 in den ab 
schließenden Dialogverhandlungen zur allgemeinen Überraschung im Durch 
führungsübereinkommen (DÜ) durchgesetzt. Das DÜ trat zum 16. November 
1994 zeitgleich mit dem SRÜ vorläufig in Kraft und etabliert ein neues straffe 
res Bergbaurecht, das Kosten und Organisationsaufwendungen reduziert, das 
die umstrittenen Vorschriften zur Produktionspolitik und zum Technologie 
zwangstransfer durch liberale Neuregelungen ersetzt und damit den Weg für 
die Ratifikation der Staaten freimacht. 
Dieses neue Bergbausystem ist Thema anderer Beiträge bzw. an anderer Stelle 
bereits kritisch gewürdigt worden, so daß hier wenige stichwortartige Aussagen 
genügen: 
- Die Bodenschätze des Gebietes außerhalb der Grenzen küstenstaatlicher 
Jurisdiktion gelten als "gemeinsames Erbe der Menschheit" (Art. 136 ff.), in 
deren Auftrag die Internationale Bergbaubehörde IMB den Bergbau kontrol 
liert. Die IMB besteht aus der Versammlung der Staaten, dem Rat als Exe 
kutivorgan und 3 Kommissionen für wirtschaftliche Planung, einer Rechts 
und Fachkommission und einer Finanzkommission. 
- Bergbauberechtigt sind gern. Art. 153 einerseits das behördeneigene Unter 
nehmen "Enterprise" sowie andererseits die Staaten oder staatliche bzw. pri 
vate Unternehmen (sog. Parallelsystem). 
- Das System der Erforschung und Ausbeutung der Lagerstätten unterliegt ei 
nem Arbeitsplanverfahren der Genehmigungen.
	        
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