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Uwe Jenisch
kontrollierbar und ermöglichen marktgerechte Preisbildung. Nach diesen Me
thoden werden z.B. im Bergbau an Land und auf See die Explorations- und
Abbaurechte erfolgreich vergeben. Die Staaten Nordamerikas und der EU müs
sen mit marktwirtschaftlichen Modellen in der Fischerei vorangehen, wenn sich
etwas ändern soll.
Das Seerechtsübereinkommen bedeutet also in der Fischerei allenfalls den
Einstieg in eine wirksame Fischereigesetzgebung. Die Zukunft wird zeigen, ob
eine Weiterentwicklung möglich ist. Schon heute ist dagegen absehbar, daß die
Aquakultur, also die stationäre Aufzucht von Speisefisch in Anlagen an Land
oder in unmittelbarem Küstenbereich die Nachfolge der Hochseefischerei antre-
ten wird. Aquakultur als Wirtschafts- und Technologiefeld verdient die größte
Aufmerksamkeit nicht zuletzt auch als Problem des Gewässer- und Meeres
schutzes.
III. Tiefseebergbau
Die Rechtsordnung für den Meeresbergbau (Teil XI des SRÜ und Annexe III-IV)
war seit Beginn der Seerechtsverhandlungen, d.h. seit nunmehr 20 Jahren,
Gegenstand einer erbitterten politischen Kontroverse zwischen den Befürwor
tern der Planwirtschaft und der Marktwirtschaft. Die berechtigten Einwände
vieler Staaten (nicht nur aus dem Kreise der Industrieländer) gegen das plan
wirtschaftliche überbürokratische Tiefseeregime haben sich 1994 in den ab
schließenden Dialogverhandlungen zur allgemeinen Überraschung im Durch
führungsübereinkommen (DÜ) durchgesetzt. Das DÜ trat zum 16. November
1994 zeitgleich mit dem SRÜ vorläufig in Kraft und etabliert ein neues straffe
res Bergbaurecht, das Kosten und Organisationsaufwendungen reduziert, das
die umstrittenen Vorschriften zur Produktionspolitik und zum Technologie
zwangstransfer durch liberale Neuregelungen ersetzt und damit den Weg für
die Ratifikation der Staaten freimacht.
Dieses neue Bergbausystem ist Thema anderer Beiträge bzw. an anderer Stelle
bereits kritisch gewürdigt worden, so daß hier wenige stichwortartige Aussagen
genügen:
- Die Bodenschätze des Gebietes außerhalb der Grenzen küstenstaatlicher
Jurisdiktion gelten als "gemeinsames Erbe der Menschheit" (Art. 136 ff.), in
deren Auftrag die Internationale Bergbaubehörde IMB den Bergbau kontrol
liert. Die IMB besteht aus der Versammlung der Staaten, dem Rat als Exe
kutivorgan und 3 Kommissionen für wirtschaftliche Planung, einer Rechts
und Fachkommission und einer Finanzkommission.
- Bergbauberechtigt sind gern. Art. 153 einerseits das behördeneigene Unter
nehmen "Enterprise" sowie andererseits die Staaten oder staatliche bzw. pri
vate Unternehmen (sog. Parallelsystem).
- Das System der Erforschung und Ausbeutung der Lagerstätten unterliegt ei
nem Arbeitsplanverfahren der Genehmigungen.