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Volltext: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Uwe Jenisch 
Verpflichtung zur restlosen Beseitigung von verlorengegangenen oder aufgege 
benen Plattformen besteht nur nach dem neuen Helsinki-Übereinkommen von 
1992 für die Ostsee, nicht jedoch als international anerkannter Standard. 
Das SRÜ-Bergbaurecht am Festlandsockel ist somit außerordentlich "wirt 
schaftsfreundlich" und enthält nur bescheidene, aber entwicklungsfähige An 
sätze für Umweltschutzregeln. Eine große Verantwortung liegt bei den Organi 
sationen der regionalen und gobalen maritimen Zusammenarbeit für die Wei 
terentwicklung international verbindlicher Regeln und Standards zum Off- 
shore-Bergbau für Öl und Gas. 
II. Fischereirechte 
Der "Thunfischkrieg" in der Biscaya 1994 oder die gescheiterten Beitrittsver 
handlungen mit Norwegen 1972 und 1994 zeigen, das man mit kleinen Fischen 
große Politik machen kann. Fischereirechte sind in höchstem Grade sensibel. 
Der Verteilungskampf ist hier besonders hart, denn die Ressource Fisch ist 
hochmobil, kümmert sich von Natur aus nicht um völkerrechtliche Grenzen 
und ist erschöpflich. Ein alle Seiten zufriedenstellendes Regelungswerk für Fi 
schereirechte ist bisher noch nie erreicht worden. Auch das Seerechtsüberein 
kommen bleibt höchst lückenhaft. 
Im 12 sm breiten Küstenmeer ist allein der Küstenstaat zur Fischerei berech 
tigt (Art. 19.2i, 21. Id und e, 42.1c). Dies gilt praktisch auch in der 200 sm 
breiten Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) mit der Einschränkung, daß 
der Überschuß der vom Küstenstaat selbständig festgestellten Kapazitätsgrenze 
dritten Staaten - vorzugsweise Binnenländern und Entwicklungsländern - im 
Vertragswege zugänglich gemacht werden soll (Art. 62, 69 und 70). Die Fische 
reiregeln für die AWZ bemühen sich erkennbar darum, dem Küstenstaat einige 
praktische Kriterien zur Bewirtschaftung der Fischbestände an die Hand zu 
geben: 
- Pflicht zur Berücksichtigung und zum Austausch von wissenschaftlichen 
Erkenntnissen in der Fischerei, 
- Zusammenarbeitsverpflichtung mit den zuständigen Internationalen Fische 
reiorganisationen, 
- Pflicht zur Bestandserhaltung, 
- Festlegung der gesamten Fangkapazität und der Fangmengen, 
- Zusammenarbeitsverpflichtung für das Management von weit wandernden 
Fischarten in der gesamten Region auch außerhalb der 200 sm Grenze. 
Wie das Beispiel der gemeinsamen Fischereipolitik der EG, die die 200-sm- 
Zonen der 12 EG-Partner verwaltet, zeigt, steckt der Teufel wirklich im Detail. 
Weder das Seerechtsübereinkommen noch die EG haben es bisher vermocht, 
die Überfischung der europäischen Gewässer einzudämmen, die Quoten und 
die technischen Maßnahmen wirkungsvoll zu kontrollieren. Das biologische 
Ziel des Bestandsschutzes, unterschieden für die Vielzahl von Fischarten, ist
	        
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