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Uwe Jenisch
I. Recht der Energiegewinnung in Wirtschaftszone
und Festlandsockelzone
Für die Offshore-Energiegewinnung sind die SRÜ-Teile V (Ausschließliche Wirtschaftszone
AWZ) und VI (Festlandsockel) maßgeblich. In der AWZ haben Küstenstaaten
souveräne Rechte nach Art. 56 ff. zum Zwecke der Erforschung
und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden
natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des
Meeresbodens und seines Untergrundes. Küstenstaaten haben darüber hinaus
souveräne Rechte hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung
und Ausbeutung der Zone (z.B. zur Energieerzeugung aus Wasser,
Strömung und Wind). Außerdem, haben Küstenstaaten Hoheitsbefugnisse in
Bezug auf die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen
und Bauwerken, die wissenschaftliche Meeresforschung, den Schutz und die
Bewahrung der Meeresumwelt und andere im SRÜ vorgesehene Rechte und
Pflichten. Die Rechte der Küstenstaaten in Bezug auf den Meeresboden und
Untergrund der AWZ sind gemäß den Regeln in Teil VI auszuüben, womit eine
einheitliche Ordnung für den Meeresboden und den Untergrund der Ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels gewährleistet wird.
Eine weitere Besonderheit des Festlandsockelregimes liegt darin, daß der
Festlandsockel im Rahmen des sehr komplizierten (und konfliktträchtigen)
Art. 76 weit über 200 sm hinausreichen kann. Die neu zu gründende Festlandsockelgrenzkommission
wird die Festlandsockelaußengrenzen festlegen.
Die mit großer Eile und Eifer betriebene Einrichtung von jetzt schon über 100
Wirtschafts- und Festlandsockelzonen, die zu Recht als "Landnahme zur See"
bezeichnet wurde, stellt ein Drittel der Weltmeere unter nationale Zuständigkeit.
Die Energiegewinnung richtet sich damit nach dem nationalen Bergrecht
des Küstenstaates. Praktisch alle zugänglichen marinen Kohlenwasserstoffvorkommen
sind nationalisiert und - ganz bewußt - der Meeresbodenbehörde entzogen.
Aus der Sicht der Wirtschaft bietet dies den Vorteil der Rechtssicherheit in bilateraler
Zusammenarbeit mit den Küstenstaaten. Investoren, Banker und
Versicherer legen den allergrößten Wert auf klare Rechtsverhältnisse. Die extrem
hohen Investitionen für die Offshore-Öl- und Gasgewinnung verlangen
nach klaren Rechtsverhältnissen. Der Investor meidet umstrittene oder rechtlich
zweifelhafte Seegebiete.
Wie die Dinge liegen, muß sich die Öl- und Gasindustrie mit dem nationalen
Bergrecht des jeweiligen Küstenstaates hinsichtlich der dortigen Genehmigungsverfahren,
Überwachungsvorschriften, Steuern und Abgaben und Umweltauflagen
auseinandersetzen. Für Deutschland gilt beispielsweise die Festlandsockelbergverordnung
vom 21. März 1989 (BGBl I, S. 554).
Das SRÜ versucht ansatzweise eine gewisse Struktur und Einheitlichkeit in
das Offshore-Bergbaurecht zu bringen. Die Küstenstaaten trifft die generelle
völkerrechtliche Pflicht, die Umwelt zu schützen. Die Staaten müssen als Minimum
internationale vereinbarte Umweltschutzstandards einhalten. Plattfor