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Uwe Jenisch
I. Recht der Energiegewinnung in Wirtschafts
zone und Festlandsockelzone
Für die Offshore-Energiegewinnung sind die SRÜ-Teile V (Ausschließliche Wirt
schaftszone AWZ) und VI (Festlandsockel) maßgeblich. In der AWZ haben Kü
stenstaaten souveräne Rechte nach Art. 56 ff. zum Zwecke der Erforschung
und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht le
benden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des
Meeresbodens und seines Untergrundes. Küstenstaaten haben darüber hinaus
souveräne Rechte hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor
schung und Ausbeutung der Zone (z.B. zur Energieerzeugung aus Wasser,
Strömung und Wind). Außerdem, haben Küstenstaaten Hoheitsbefugnisse in
Bezug auf die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen
und Bauwerken, die wissenschaftliche Meeresforschung, den Schutz und die
Bewahrung der Meeresumwelt und andere im SRÜ vorgesehene Rechte und
Pflichten. Die Rechte der Küstenstaaten in Bezug auf den Meeresboden und
Untergrund der AWZ sind gemäß den Regeln in Teil VI auszuüben, womit eine
einheitliche Ordnung für den Meeresboden und den Untergrund der Aus
schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gewährleistet wird.
Eine weitere Besonderheit des Festlandsockelregimes liegt darin, daß der
Festlandsockel im Rahmen des sehr komplizierten (und konfliktträchtigen)
Art. 76 weit über 200 sm hinausreichen kann. Die neu zu gründende Festland
sockelgrenzkommission wird die Festlandsockelaußengrenzen festlegen.
Die mit großer Eile und Eifer betriebene Einrichtung von jetzt schon über 100
Wirtschafts- und Festlandsockelzonen, die zu Recht als "Landnahme zur See"
bezeichnet wurde, stellt ein Drittel der Weltmeere unter nationale Zuständig
keit. Die Energiegewinnung richtet sich damit nach dem nationalen Bergrecht
des Küstenstaates. Praktisch alle zugänglichen marinen Kohlenwasserstoffvor
kommen sind nationalisiert und - ganz bewußt - der Meeresbodenbehörde ent
zogen.
Aus der Sicht der Wirtschaft bietet dies den Vorteil der Rechtssicherheit in bi
lateraler Zusammenarbeit mit den Küstenstaaten. Investoren, Banker und
Versicherer legen den allergrößten Wert auf klare Rechtsverhältnisse. Die ex
trem hohen Investitionen für die Offshore-Öl- und Gasgewinnung verlangen
nach klaren Rechtsverhältnissen. Der Investor meidet umstrittene oder recht
lich zweifelhafte Seegebiete.
Wie die Dinge liegen, muß sich die Öl- und Gasindustrie mit dem nationalen
Bergrecht des jeweiligen Küstenstaates hinsichtlich der dortigen Genehmi
gungsverfahren, Überwachungsvorschriften, Steuern und Abgaben und Um
weltauflagen auseinandersetzen. Für Deutschland gilt beispielsweise die Fest
landsockelbergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl I, S. 554).
Das SRÜ versucht ansatzweise eine gewisse Struktur und Einheitlichkeit in
das Offshore-Bergbaurecht zu bringen. Die Küstenstaaten trifft die generelle
völkerrechtliche Pflicht, die Umwelt zu schützen. Die Staaten müssen als Mi
nimum internationale vereinbarte Umweltschutzstandards einhalten. Plattfor