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Volltext: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Uwe Jenisch 
I. Recht der Energiegewinnung in Wirtschafts 
zone und Festlandsockelzone 
Für die Offshore-Energiegewinnung sind die SRÜ-Teile V (Ausschließliche Wirt 
schaftszone AWZ) und VI (Festlandsockel) maßgeblich. In der AWZ haben Kü 
stenstaaten souveräne Rechte nach Art. 56 ff. zum Zwecke der Erforschung 
und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht le 
benden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des 
Meeresbodens und seines Untergrundes. Küstenstaaten haben darüber hinaus 
souveräne Rechte hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor 
schung und Ausbeutung der Zone (z.B. zur Energieerzeugung aus Wasser, 
Strömung und Wind). Außerdem, haben Küstenstaaten Hoheitsbefugnisse in 
Bezug auf die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen 
und Bauwerken, die wissenschaftliche Meeresforschung, den Schutz und die 
Bewahrung der Meeresumwelt und andere im SRÜ vorgesehene Rechte und 
Pflichten. Die Rechte der Küstenstaaten in Bezug auf den Meeresboden und 
Untergrund der AWZ sind gemäß den Regeln in Teil VI auszuüben, womit eine 
einheitliche Ordnung für den Meeresboden und den Untergrund der Aus 
schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gewährleistet wird. 
Eine weitere Besonderheit des Festlandsockelregimes liegt darin, daß der 
Festlandsockel im Rahmen des sehr komplizierten (und konfliktträchtigen) 
Art. 76 weit über 200 sm hinausreichen kann. Die neu zu gründende Festland 
sockelgrenzkommission wird die Festlandsockelaußengrenzen festlegen. 
Die mit großer Eile und Eifer betriebene Einrichtung von jetzt schon über 100 
Wirtschafts- und Festlandsockelzonen, die zu Recht als "Landnahme zur See" 
bezeichnet wurde, stellt ein Drittel der Weltmeere unter nationale Zuständig 
keit. Die Energiegewinnung richtet sich damit nach dem nationalen Bergrecht 
des Küstenstaates. Praktisch alle zugänglichen marinen Kohlenwasserstoffvor 
kommen sind nationalisiert und - ganz bewußt - der Meeresbodenbehörde ent 
zogen. 
Aus der Sicht der Wirtschaft bietet dies den Vorteil der Rechtssicherheit in bi 
lateraler Zusammenarbeit mit den Küstenstaaten. Investoren, Banker und 
Versicherer legen den allergrößten Wert auf klare Rechtsverhältnisse. Die ex 
trem hohen Investitionen für die Offshore-Öl- und Gasgewinnung verlangen 
nach klaren Rechtsverhältnissen. Der Investor meidet umstrittene oder recht 
lich zweifelhafte Seegebiete. 
Wie die Dinge liegen, muß sich die Öl- und Gasindustrie mit dem nationalen 
Bergrecht des jeweiligen Küstenstaates hinsichtlich der dortigen Genehmi 
gungsverfahren, Überwachungsvorschriften, Steuern und Abgaben und Um 
weltauflagen auseinandersetzen. Für Deutschland gilt beispielsweise die Fest 
landsockelbergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl I, S. 554). 
Das SRÜ versucht ansatzweise eine gewisse Struktur und Einheitlichkeit in 
das Offshore-Bergbaurecht zu bringen. Die Küstenstaaten trifft die generelle 
völkerrechtliche Pflicht, die Umwelt zu schützen. Die Staaten müssen als Mi 
nimum internationale vereinbarte Umweltschutzstandards einhalten. Plattfor
	        
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