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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Uwe  Jenisch

I.  Recht  der  Energiegewinnung  in  Wirtschaftszone ­
  und  Festlandsockelzone
Für  die  Offshore-Energiegewinnung  sind  die  SRÜ-Teile  V  (Ausschließliche  Wirtschaftszone ­
  AWZ)  und  VI  (Festlandsockel)  maßgeblich.  In  der  AWZ  haben  Küstenstaaten ­
  souveräne  Rechte  nach  Art.  56  ff.  zum  Zwecke  der  Erforschung
und  Ausbeutung,  Erhaltung  und  Bewirtschaftung  der  lebenden  und  nicht  lebenden ­
  natürlichen  Ressourcen  der  Gewässer  über  dem  Meeresboden,  des
Meeresbodens  und  seines  Untergrundes.  Küstenstaaten  haben  darüber  hinaus
souveräne  Rechte  hinsichtlich  anderer  Tätigkeiten  zur  wirtschaftlichen  Erforschung ­
  und  Ausbeutung  der  Zone  (z.B.  zur  Energieerzeugung  aus  Wasser,
Strömung  und  Wind).  Außerdem,  haben  Küstenstaaten  Hoheitsbefugnisse  in
Bezug  auf  die  Errichtung  und  Nutzung  von  künstlichen  Inseln,  von  Anlagen
und  Bauwerken,  die  wissenschaftliche  Meeresforschung,  den  Schutz  und  die
Bewahrung  der  Meeresumwelt  und  andere  im  SRÜ  vorgesehene  Rechte  und
Pflichten.  Die  Rechte  der  Küstenstaaten  in  Bezug  auf  den  Meeresboden  und
Untergrund  der  AWZ  sind  gemäß  den  Regeln  in  Teil  VI  auszuüben,  womit  eine
einheitliche  Ordnung  für  den  Meeresboden  und  den  Untergrund  der  Ausschließlichen ­
  Wirtschaftszone  und  des  Festlandsockels  gewährleistet  wird.
Eine  weitere  Besonderheit  des  Festlandsockelregimes  liegt  darin,  daß  der
Festlandsockel  im  Rahmen  des  sehr  komplizierten  (und  konfliktträchtigen)
Art.  76  weit  über  200  sm  hinausreichen  kann.  Die  neu  zu  gründende  Festlandsockelgrenzkommission ­
  wird  die  Festlandsockelaußengrenzen  festlegen.
Die  mit  großer  Eile  und  Eifer  betriebene  Einrichtung  von  jetzt  schon  über  100
Wirtschafts-  und  Festlandsockelzonen,  die  zu  Recht  als  "Landnahme  zur  See"
bezeichnet  wurde,  stellt  ein  Drittel  der  Weltmeere  unter  nationale  Zuständigkeit. ­
  Die  Energiegewinnung  richtet  sich  damit  nach  dem  nationalen  Bergrecht
des  Küstenstaates.  Praktisch  alle  zugänglichen  marinen  Kohlenwasserstoffvorkommen ­
  sind  nationalisiert  und  -  ganz  bewußt  -  der  Meeresbodenbehörde  entzogen. ­

Aus  der  Sicht  der  Wirtschaft  bietet  dies  den  Vorteil  der  Rechtssicherheit  in  bilateraler ­
  Zusammenarbeit  mit  den  Küstenstaaten.  Investoren,  Banker  und
Versicherer  legen  den  allergrößten  Wert  auf  klare  Rechtsverhältnisse.  Die  extrem ­
  hohen  Investitionen  für  die  Offshore-Öl-  und  Gasgewinnung  verlangen
nach  klaren  Rechtsverhältnissen.  Der  Investor  meidet  umstrittene  oder  rechtlich ­
  zweifelhafte  Seegebiete.
Wie  die  Dinge  liegen,  muß  sich  die  Öl-  und  Gasindustrie  mit  dem  nationalen
Bergrecht  des  jeweiligen  Küstenstaates  hinsichtlich  der  dortigen  Genehmigungsverfahren, ­
  Überwachungsvorschriften,  Steuern  und  Abgaben  und  Umweltauflagen ­
  auseinandersetzen.  Für  Deutschland  gilt  beispielsweise  die  Festlandsockelbergverordnung ­
  vom  21.  März  1989  (BGBl  I,  S.  554).
Das  SRÜ  versucht  ansatzweise  eine  gewisse  Struktur  und  Einheitlichkeit  in
das  Offshore-Bergbaurecht  zu  bringen.  Die  Küstenstaaten  trifft  die  generelle
völkerrechtliche  Pflicht,  die  Umwelt  zu  schützen.  Die  Staaten  müssen  als  Minimum ­
  internationale  vereinbarte  Umweltschutzstandards  einhalten.  Plattfor ­
            
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