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Full text : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Joachim  Koch

Im  Abschnitt  1,  Ziffer  6  des  Anhangs  zum  DÜ  sind  deshalb  neue  Regeln  für  die
Überführung  der  Registrierungen  der  Pionierinvestoren  und  der  nationalen  Lizenzen ­
  der  westlichen  Tiefseebergbaukonsortien  in  das  Regime  des  SRÜ  und
des  DÜ  enthalten.
1.  Für  die  registrierten  Pionierinvestoren  sieht  Abschnitt  1,  Ziffer  6(a)(ii)  des
Anhangs  zum  DÜ  vor,  daß  sie  innerhalb  von  36  Monaten  nach  Inkrafttreten
des  SRÜ  bei  der  Internationalen  Meeresbodenbehörde  (IMB)  die  Genehmigung
eines  Arbeitsplanes  für  die  Explorationsphase  beantragen  müssen.  Dazu  brauchen ­
  keine  neuen  Unterlagen  eingereicht  zu  werden.  Der  Arbeitsplan  ergibt
sich  aus  den  der  VK  vor  und  nach  der  Registrierung  eingereichten  Unterlagen
und  der  Bescheinigung  der  VK  über  den  Stand  der  Erfüllung  der  Pionierinvesto
  ¡-Verpflichtungen.  Die  Antragsgebühr  von  250.000,-  US-$  muß  von  den  Pionierinvestoren ­
  nicht  noch  einmal  bezahlt  werden.  Sie  gilt  durch  die  von  den
Pionierinvestoren  in  gleicher  Höhe  gezahlte  Registrierungsgebühr  als  abgegolten. ­

2.  Für  die  Anträge  der  westlichen  Konsortien,  die  aufgrund  der  Resolution  II
einen  Antrag  auf  Registrierung  als  Pionierinvestor  hätten  stellen  können,  sieht
Abschnitt  1,  Ziffer  6(a)(i)  des  Anhangs  zum  DÜ  keine  Begrenzung  der  Frist  für
einen  Antrag  auf  Genehmigung  eines  Arbeitsplanes  für  die  Explorationsphase
vor.  Der  Kreis  der  Berechtigten  ist  erweitert  worden  und  erfaßt  jetzt  alle  Unternehmen, ­
  die  erhebliche  Tätigkeiten  im  Gebiet  vor  Inkrafttreten  des  SRÜ  vorgenommen ­
  haben.  Dies  ist  für  unsere  Tiefseebergbauunternehmen  wichtig,  denn
das  im  Südpazifik  westlich  von  Ecuador  gelegene  Feld  der  Arbeitsgemeinschaft
meerestechnisch  gewinnbare  Rohstoffe  (AMR),  die  von  der  Preussag  und  der
Metallgesellschaft  gebildet  wird,  war  nicht  von  der  Resolution  II  erfaßt.  Das  DÜ
geht  davon  aus,  daß  diese  Unternehmen  die  für  die  Bestätigung  des  Arbeitsplanes ­
  notwendigen  finanziellen  und  technischen  Voraussetzungen  erfüllen,
wenn  der  befürwortende  Staat  oder  die  befürwortenden  Staaten  bescheinigen,
daß  der  Antragsteller  einen  Betrag  in  Höhe  von  mindestens  30  Mio.  US-$  in
Forschungs-  und  Explorationstätigkeiten  investiert  hat,  von  denen  mindestens
10  %  für  die  Auswahl,  Untersuchung  und  Bewertung  des  im  Antrag  bezeichneten
  Feldes  ausgegeben  wurden.  Im  übrigen  müssen  die  Anträge  die  Anforderungen ­
  des  SRÜ,  des  DÜ  und  aller  in  ihrem  Rahmen  angenommenen  Regeln
und  Vorschriften  entsprechen.  Letztere  existieren  bisher  noch  nicht.  Die  VK
hat  sich  mit  dem  Entwurf  eines  Bergbaukodex 18  befaßt.  Über  die  wesentlichen
Teile  konnte  kein  Einvernehmen  erzielt  werden,  entweder  weil  über  wichtige
Vorschriften  des  Tiefseebergbau  teils  des  SRÜ  Meinungsverschiedenheiten  bestanden ­
  oder  weil,  wie  z.B.  im  Umweltbereich,  noch  nicht  die  notwendigen
Kenntnisse  vorhanden  sind.  Die  Arbeiten  am  Bergbaukodex  müssen  von  der
IMB  fortgeführt  werden.

18

LOS/PCN/SCN.3/WP.6/Rev.  1,  Add.l,  Add.2/Rev.l,  Add.3,  Add.4/Rev.l,  Add.5/Rev.l,
Add.6,  Add.7  und  Add.8;  LOS/PCN/SCN.3/1991/CRP.  11  und  LOS/PCN/SCN.3/1992/
CRP.  16/Rev.  1.
            
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