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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Joachim  Koch

die  Entwicklungsländer  fiel  die  zeitliche  Begrenzung  und  der  osteuropäischen
Gruppe  wurde  ein  weiteres  Feld  zugestanden 3 .  Von  der  Möglichkeit  der  Registrierung ­
  als  Pionierinvestor  und  der  internationalen  Sicherung  ihrer  Tiefseebergbaufelder ­
  haben  Indien,  Frankreich,  Japan  und  die  Sowjetunion  Gebrauch
gemacht.  Vorausetzung  für  die  Registrierung  von  Frankreich,  Japan  und  der
Sowjetunion  war,  daß  sie  nicht  nur  die  Überlappungskonflikte  ihrer  Tiefseebergbaufelder ­
  lösten,  sondern  daß  auch  die  Überlappungskonflikte  zwischen
dem  sowjetischen  Feld  und  den  Feldern  der  4  westlichen  Konsortien  gelöst  waren ­
 4 ,  denen  die  Möglichkeit  eingeräumt  war,  sich  als  Pionierinvestoren  registrieren ­
  zu  lassen  (potentielle  Antragsteller).  Das  bereitete  Schwierigkeiten,  weil
die  Sowjetunion  es  zunächst  abgelehnt  hatte,  mit  den  Nichtzeichnern  USA,
Großbritannien  und  Deutschland  zu  verhandeln.  Durch  diplomatische  Kunstgriffe ­
  gelang  es,  diese  Klippe  zu  überwinden.  Die  Sowjetunion  verhandelte  formal ­
  nur  mit  Belgien,  Italien,  Kanada  und  den  Niederlanden.  USA,  Großbritannien ­
  und  die  Bundesrepublik  Deutschland  waren  nur  als  Beobachter  zugegen.
Die  Sachgespräche  wurden  zwischen  den  Experten  der  betroffenen  Unternehmen ­
  geführt.  Das  von  ihnen  erzielte  Ergebnis  wurde  in  einem  Abkommen  vom
14.  August  1987  zwischen  der  Sowjetunion  einerseits  sowie  Belgien,  Italien,
Kanada  und  den  Niederlanden  andererseits  indossiert.  Durch  bilaterale  Notenwechsel ­
  haben  die  USA,  Großbritannien  und  die  Bundesrepublik  Deutschland
erklärt,  durch  das  Abkommen  gebunden  zu  sein. 5  Das  war  auch  der  Beginn  einer ­
  weiteren  Zusammenarbeit  dieser  am  Tiefseebergbau  interessierten  Staaten
in  der  sogenannten  Mitternachtsgruppe.  Am  17.  Dezember  1987  wurden
Frankreich,  Japan  und  die  Sowjetunion  als  Pionierinvestoren  registriert 6 ,
nachdem  Indien  schon  am  17.  August  1987  registriert  worden  war 7 .  Am
5.  März  1991  wurde  China 8 ,  am  21.  August  1991  das  osteuropäische  Konsortium ­
  bestehend  aus  Bulgarien,  Kuba,  Tschechien,  Slowakei,  Polen  und  Rußland ­
 9  und  am  2.  August  1994  Südkorea 10  als  Pionierinvestoren  registriert.  Zum
osteuropäischen  Konsortium  gehörte  auch  die  DDR.  Nach  der  Wiedervereinigung ­
  haben  wir  diese  Beteiligung  aus  wirtschaftspolitischen  und  politischen
Gründen  aufgegeben.
2.  Da  zu  den  vier  westlichen  Konsortien  Unternehmen  aus  USA,  Großbritannien ­
  und  Deutschland  gehören  und  diese  Staaten  das  SRÜ  nicht  gezeichnet

3  LOS/PCN/L.41/Rev.l,  Ziff.  20  und  21  des  Anhangs.
4  Ziff.  5  der  Resolution  II.
5  BGBl.  1988  II,  S.  807.
6  LOS/PCN/97-99.
7  LOS/PCN/L.54/Rev.l,  Ziff.  19-41.
8  LOS/PCN/L.92,  Ziff.  24-26.
9  LOS/PCN/L.97,  Ziff.  26-31.
10  LOS/PCN/L.  115  /Rev.  1,  Ziff.  18-19.
            
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