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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Seerechtspraxis  in  Deutschland  -  ein  „Modell  2000“

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auch  für  die  inzwischen  geschlossenen  weltweiten  Übereinkommen  über  Gewaltakte ­
  auf  See 33  über  Drogenhandel 34 ,  über  verantwortliche  Fischerei 35 .  Alle
diese  Fälle  weisen  drei  Gemeinsamkeiten  auf:
-  Es  ging  maßgeblich  um  Fragen  des  Status  der  Hohen  See;
-  das  Flaggenstaatsprinzip  wurde  nach  anfänglichen  heftigen  Angriffen  letztlich ­
  auf  der  Basis  der  Autorität  des  SRÜ  gestärkt  und  zwar
-  durch  vereinbarte  Verfahren  der  internationalen  Zusammenarbeit  bis  hin
zur  Amts-  und  Rechtshilfe.
Weitere  Herausforderungen  dieser  Art  kündigen  sich  an.  Soeben  wird  bekannt,
daß  von  der  UNO  internationale  Konventionen  gegen  den  Schmuggel  von  Waffen ­
  und  radioaktivem  Material  sowie  gegen  Menschenhandel  erwogen  werden  -
Herausforderungen  am  Ende  dieses  Jahrhunderts  für  die  weltweite  Zusammenarbeit ­
  auch  dort,  wo  zwei  Drittel  des  Erdballs  vom  Meer  bedeckt  werden.
Herausgefordert  sind  die  Juristen  bei  der  Ausrichtung  der  Seerechtspraxis  auf
das  21.  Jahrhundert  schließlich  dort,  wo  es  auf  See  ganz  alltäglich  zugeht,
nämlich  im  modernen  Schiffsbetrieb  rund  um  die  Uhr.  Es  kann  nicht  Ziel  der
Gesetzgebung  sein,  für  immer  kompliziertere  Maschinen,  Abläufe  und  Verfahren ­
  einen  immer  perfekteren  Menschentyp  zu  postulieren  und  zu  normieren.
Das  sogenannte  „menschliche  Versagen“  der  an  Bord  Tätigen,  bei  weitem  die
häufigste  der  in  den  Unfalluntersuchungen  bezeichneten  Unfallursachen,  ist
allzuoft  eine  Formel,  hinter  der  Unzulänglichkeiten  der  Technik,  des  Managements, ­
  der  Überwachung,  der  Abstimmung  im  Betriebssystem  oder  der  psychologischen ­
  Einschätzung  an  Land  verborgen  bleiben.  Es  geht  um  nicht  weniger
als  die  Neueinstellung  des  gesamten  technischen  Regelwerks  auf  „quality  assurance“. ­
  Vielleicht  müssen  ganze  Schiffstypen  von  heute  als  nicht  länger  hinnehmbar
  aufgegeben  werden 36 .  Auch  der  Jurist  selbst  muß  sich  der  Frage
stellen,  ob  das  vorhandene  Netz  von  Vorschriften  lesbar,  überschaubar,  an33 ­

  Übereinkommen  vom  10.03.1988  zur  Bekämpfung  widerrechtlicher  Handlungen  gegen  die
Sicherheit  der  Seeschiffahrt  und  Protokoll  vom  10.03.1988  zur  Bekämpfung  widerrechtlicher ­
  Handlungen  gegen  die  Sicherheit  fester  Plattformen,  die  sich  auf  dem  Festlandsockel
befinden,  BGBl.  1990  II,  S.  494;  Thomas  Herzog,  Terrorismus  -  Versuch  einer  Definition
und  Analyse  internationaler  Übereinkommen  zu  seiner  Bekämpfung,  Frankfurt-Bern-New
York-Paris  1991,  S.  284  ff.
34  Übereinkommen  der  Vereinten  Nationen  vom  20.12.1988  gegen  den  unerlaubten  Verkehr
mit  Suchtstoffen  und  psychotropen  Stoffen,  BGBl.  1993  II,  S.  1136.
35  Übereinkommen  vom  November  1993  zur  Förderung  der  Einhaltung  internationaler  Erhaltungs-
  und  Bewirtschaftungsmaßnahmen  durch  Fischereifahrzeuge  auf  der  Hohen  See
(liegt  zum  Beitritt  aus).
36  „Thus  of  late  we  have  seen  a  succession  of  massive  structural  failures,  which  in  fact  followed
  a  relaxation  in  some  aspects  of  the  rules  as  well  as  a  fall  in  acceptable  maintainance
Standards“  -  Wilf  Lusted,  Marine  Safety  and  the  IMO  one  hundred  years  on,  in:  BIMCO
Review  3  (1995),  S.  93;  vgl.  auch  Täglicher  Hafenbericht  Nr.  244  vom  16.12.1994,  S.  1,  14:
„Tankschiffahrt  wird  ihre  Struktur  völlig  ändern“  sowie  vom  09.01.1995  S.  16:  „Ifs:  Forum
über  sehr  große  Containerschiffe  in  Hamburg“.
            
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