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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Seerechtspraxis in Deutschland - ein „Modell 2000“ 
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nis vom Hafenstaat als Regelungsmacht für fremdflaggige Schiffe interpretiert 
wird, wo immer diese sich auf den Weltmeeren befinden, sofern die Schiffe nur 
auf irgendeine Weise einen Hafen dieses Staats anlaufen. Hier zeigt sich deut 
lich, daß eine der Folgerungen aus den im SRÜ zugewiesenen Herrschaftsmög 
lichkeiten über fremde Schiffe für den Hafenstaat Deutschland darin bestehen 
muß, international auf Zurückhaltung und korrekte Verfahren - nicht zuletzt 
bei der Hafenstaatkontrolle - hinzuwirken, die den Freiheiten der See im erfor 
derlichen Umfang Raum lassen. So hat Deutschland noch vor dem Inkrafttre 
ten des SRÜ die von ihm für seine inneren Gewässer unter Beschränkung auf 
die Deutsche Bucht aufgestellten Anlaufbedingungen 25 als erster Staat förm 
lich der IMO mitgeteilt, um sie durch den in Art. 211 Abs. 3 SRÜ vorgesehenen 
Mechanismus zugleich zu flaggenstaatlichen Anforderungen der IMO-Staaten 
an ihre eigenen Schiffe werden zu lassen. 
Die aus der Sicht der deutschen Delegation bei der III. Seerechtskonferenz 
problematischsten Jurisdiktionsansprüche über fremdflaggige Schiffe waren 
die der stimmenmäßig übermächtigen Gruppe der Küstenstaaten. Hier sind je 
ne Verhandlungserfolge zu nennen, ohne die das SRÜ für Deutschland nicht 
annehmbar geworden wäre: Zurückdrängen der Küstenmeer-Ansprüche von 
200 sm auf 12 sm, Transitrechte in Meerengen und Archipelgewässern, Hohe- 
See-Freiheiten der Schiffahrt, des Überflugs und der Kabel- und Rohrleitungs 
verlegung in ausländischen ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie Verstär 
kung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch fremde Küstenmeere als ei 
nes - wie es in der deutschen Beitrittserklärung heißt - „Grundrechts der Völ 
kergemeinschaft.“ 
Damit ist jetzt ein Ausgangspunkt erreicht, von dem aus die Belange der 
Schiffahrt und des Schutzes der küstennahen Gewässer in ein konstruktives 
und tragfähiges Gleichgewicht gebracht werden können. Deutschland wird 
aufgrund der Beschlüsse der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 von Be 
ginn nächsten Jahres an eine prinziell auf 12 sm zugeschnittene Küstenmeer 
breite 26 - auch im Bereich der bisherigen „Box“ um Helgoland, die insofern auf 
gehoben wird - und eine ausschließliche Wirtschaftszone im Bereich des deut 
schen Festlandsokels 27 haben. Das verbessert zweifellos unsere Möglichkeiten 
25 Oben Fn. 6. 
26 Bekanntmachung der Proklamation der Bundesrepublik über die Ausweitung des deut 
schen Küstenmeers vom 11.11.1994 (BGBl. I, S. 3428); dafnit haben weltweit 118 Staaten 
ein Küstenmeer von 12 Seemeilen Breite (einige weitere gehen darüber hinaus); vgl. Rüdi 
ger Wolfrum, Die Küstenmeergrenzen der Bundesrepublik Deutschland in Nord- und Ost 
see, in: Archiv des Völkerrechts 24 (1986), S. 247 ff.; Uwe Jenisch, Umsetzungs- und Fol 
geprobleme des Seerechtsübereinkommens, in: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in 
Kraft (oben Fn. 9), S. 51 (55). 
27 Bekanntmachung der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung 
einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee 
und in der Ostsee vom 25.11.1994 (BGBl. II, S. 3770); damit haben 94 Staaten eine aus 
schließliche Wirtschaftszone erklärt; vgl. auch Jenisch a.a.O. (Fn. 26), S. 51 ff.
	        
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