Seerechtspraxis in Deutschland - ein „Modell 2000“
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nis vom Hafenstaat als Regelungsmacht für fremdflaggige Schiffe interpretiert
wird, wo immer diese sich auf den Weltmeeren befinden, sofern die Schiffe nur
auf irgendeine Weise einen Hafen dieses Staats anlaufen. Hier zeigt sich deut
lich, daß eine der Folgerungen aus den im SRÜ zugewiesenen Herrschaftsmög
lichkeiten über fremde Schiffe für den Hafenstaat Deutschland darin bestehen
muß, international auf Zurückhaltung und korrekte Verfahren - nicht zuletzt
bei der Hafenstaatkontrolle - hinzuwirken, die den Freiheiten der See im erfor
derlichen Umfang Raum lassen. So hat Deutschland noch vor dem Inkrafttre
ten des SRÜ die von ihm für seine inneren Gewässer unter Beschränkung auf
die Deutsche Bucht aufgestellten Anlaufbedingungen 25 als erster Staat förm
lich der IMO mitgeteilt, um sie durch den in Art. 211 Abs. 3 SRÜ vorgesehenen
Mechanismus zugleich zu flaggenstaatlichen Anforderungen der IMO-Staaten
an ihre eigenen Schiffe werden zu lassen.
Die aus der Sicht der deutschen Delegation bei der III. Seerechtskonferenz
problematischsten Jurisdiktionsansprüche über fremdflaggige Schiffe waren
die der stimmenmäßig übermächtigen Gruppe der Küstenstaaten. Hier sind je
ne Verhandlungserfolge zu nennen, ohne die das SRÜ für Deutschland nicht
annehmbar geworden wäre: Zurückdrängen der Küstenmeer-Ansprüche von
200 sm auf 12 sm, Transitrechte in Meerengen und Archipelgewässern, Hohe-
See-Freiheiten der Schiffahrt, des Überflugs und der Kabel- und Rohrleitungs
verlegung in ausländischen ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie Verstär
kung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch fremde Küstenmeere als ei
nes - wie es in der deutschen Beitrittserklärung heißt - „Grundrechts der Völ
kergemeinschaft.“
Damit ist jetzt ein Ausgangspunkt erreicht, von dem aus die Belange der
Schiffahrt und des Schutzes der küstennahen Gewässer in ein konstruktives
und tragfähiges Gleichgewicht gebracht werden können. Deutschland wird
aufgrund der Beschlüsse der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 von Be
ginn nächsten Jahres an eine prinziell auf 12 sm zugeschnittene Küstenmeer
breite 26 - auch im Bereich der bisherigen „Box“ um Helgoland, die insofern auf
gehoben wird - und eine ausschließliche Wirtschaftszone im Bereich des deut
schen Festlandsokels 27 haben. Das verbessert zweifellos unsere Möglichkeiten
25 Oben Fn. 6.
26 Bekanntmachung der Proklamation der Bundesrepublik über die Ausweitung des deut
schen Küstenmeers vom 11.11.1994 (BGBl. I, S. 3428); dafnit haben weltweit 118 Staaten
ein Küstenmeer von 12 Seemeilen Breite (einige weitere gehen darüber hinaus); vgl. Rüdi
ger Wolfrum, Die Küstenmeergrenzen der Bundesrepublik Deutschland in Nord- und Ost
see, in: Archiv des Völkerrechts 24 (1986), S. 247 ff.; Uwe Jenisch, Umsetzungs- und Fol
geprobleme des Seerechtsübereinkommens, in: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in
Kraft (oben Fn. 9), S. 51 (55).
27 Bekanntmachung der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung
einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee
und in der Ostsee vom 25.11.1994 (BGBl. II, S. 3770); damit haben 94 Staaten eine aus
schließliche Wirtschaftszone erklärt; vgl. auch Jenisch a.a.O. (Fn. 26), S. 51 ff.