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Axel Werbke
seebergbaustaaten ein subtil und weithin kompliziert ausbalanciertes Instrumentarium
von teils altbekannten, teils neuen maritimen Herrschafts- und
Nutzungsrechten zu. Das Ganze findet seinen Gegenpol in Art. 89 SRÜ: „Kein
Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität
zu unterstellen.“ Diesem Grundsatz der Freiheit der Meere weiß sich
die Bundesrepublik Deutschland „in den verschiedenen Bereichen des SRÜ“,
wie es in der deutschen Beitrittserklärung heißt, verpflichtet, - also auch dort,
wo sich diese Freiheit auf das Regime der ausschließlichen Wirtschaftszone
und sogar des Küstenmeers - man denke insbesondere an die Meerengen -
auswirkt. Wenn die Bundesrepublik etwas auf der Gewinnseite der
III. Seerechtskonferenz aufzuweisen hat, dann ist es in ihrer Eigenschaft als -
ich zitiere aus der deutschen Beitrittserklärung - „geographisch benachteiligter
Staat mit gleichwohl bedeutenden Interessen an den herkömmlichen Nutzungen
des Meeres“ (Schiffahrt, Überflug, Fischerei) vor allem dieser, jurisdiktionsabweisende
Hohe-See-Freiheits-Grundsatz des SRÜ.
Können wir mit jurisdiktioneller Zurückhaltung den Herausforderungen der
Zukunft: Unfall- und Verschmutzungsgefahren, Rechtsmißbrauch, Risiken von
Ausplünderung oder Okkupation der Ozeane begegnen? Ich bin davon überzeugt,
daß das SRÜ eine Ordnung stiftet, die in manchen Einzelheiten zwar der
Fortentwicklung bedarf, aber insgesamt vertretbare und zukunftsfähige Lösungen
für einen weltweiten friedlichen Interessenausgleich bereitstellt.
Dies wird deutlich bei der Flaggenhoheit der Staaten über ihre Schiffe. Das
SRÜ hat sie nicht nur aus der Rechtstradition her fortgeschrieben, sondern mit
einem ausführlichen Aufgabenkatalog - Art. 94 - in die Pflicht der Weltgemeinschaft
genommen. Das Prinzip ist evident: Wenn jeder Flaggenstaat für seine
Schiffe einen gebotenen Standard an Sicherheit, Umweltschutz, Disziplin, Verantwortung
und Kontrolle gewährleistet, sind die meisten der genannten Gefahren
gebannt. Jedes Land kann einseitig für seine Schiffe höhere Standards
festsetzen, riskiert dann freilich, wenn dies die Reeder zuviel Geld kostet, daß
die Schiffe ins Ausland umgeflaggt werden. Sinnvoll ist es, alles daran zu setzen,
damit der international gebotene Standard ständig den Erfordernissen angepaßt
wird und steigt. Dies ist das Werk der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation
(IMO) in London. Zu den wichtigsten Folgerungen aus dem SRÜ gehört
daher, daß die Selbstbindung der Staaten der Welt für ihre Schiffe und die
effektive Wahrnehmung der daraus folgenden Kontroll- und Einstehenspflichten
in der IMO unablässig aktualisiert und verstärkt werden. Deutschland
verbindet mit seinen vielfältigen Initiativen und Anstrengungen, hier zu Fortschritten
zu gelangen, nicht zuletzt die Zielsetzung, daß dadurch unerwünschte
Herrschaftseinflüsse anderer Staaten als der Flaggenstaaten auf die Schiffe
zurückgedämmt werden.
Einflüsse gehen insbesondere von den Staaten aus, deren Häfen die Schiffe
anlaufen. Hier ist das Seerecht zwischen verhalten und schrill irritierend orchestriert.
Was im SRÜ zunächst ganz verhalten anklingt - nämlich in Art. 25,
daß ein Staat für das Anlaufen seiner inneren Gewässer die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen kann, um jede Verletzung der bestehenden Einlaufbedingungen
zu verhindern -, wird plötzlich zur Alarmsirene, wenn diese Befug