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Volltext : Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

Seerechtspraxis  in  Deutschland  -  ein  „Modell  2000“

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läge;  etwa  ein  Dutzend  weiterer  Verträge  sind  paraphiert 17 .  Zunehmend  überlagert ­
  werden  alle  diese  Außenbeziehungen  von  dem  unablässig  anwachsenden
Regelungswerk  der  europäischen  Gemeinschaft,  dessen  Schwerpunkte  im
Schiffahrtsbereich  beim  Wettbewerbsrecht,  Schiffssicherheitsrecht  und  bei
gewissen  schiffahrtspolitischen  Maßnahmen  gegenüber  Drittstaaten  liegen 18 .
Für  das  Kapitel  „Seekarten  und  Kompaß  an  Bord  haben“  mögen  diese  summarischen ­
  Hinweise  hier  genügen.

II.
Kommen  wir  mit  dem  zweiten  Bereich  zu  einer  Aufgabe,  die  in  §  18  Abs.  6  der
Schiffssicherheitsverordnung  so  beschrieben  ist:  „Die  mitzuführenden  Seekarten ­
  und  Seebücher  müssen  laufend  anhand  der  ...  Nachrichten  für  Seefahrer
...  berichtigt  werden.“
1.  Beim  SRÜ  wurde  bis  zur  Mitte  der  80er  Jahre  zunächst  einmal  die  Übersetzung ­
  ins  Deutsche  fertiggestellt  -  ein  erster  Test,  ob  in  der  Rechtsordnung
neue  Begriffe  erforderlich,  alte  mißverständlich  oder  obsolet  werden.  Ein  typischer ­
  Fall  ist  der  Begriff  der  ausschließlichen  Wirtschaftszone  nach  Art.  55  ff.
SRÜ.  Im  Seeunfalluntersuchungsgesetz,  im  Hohe-See-Einbringungsgesetz  und
anderen  Vorschriften,  wo  die  an  das  deutsche  Küstenmeer  anschließenden
Gewässer  als  „Hohe  See“  bezeichnet  sind,  muß,  um  die  künftigen  AWZ-Gewässer
  zu  erfassen,  eine  Umbenennung  in  „AWZ  und  Hohe  See“  eingeführt  werden.
Das  Bundesministerium  für  Verkehr  hat  in  koordinierender  Federführung  einen ­
  Gesetzentwurf  zur  Ausführung  des  SRÜ  und  des  Übereinkommens  zu
Teil  XI  ausgearbeitet,  der  unter  anderem  solche  terminologischen  Bereinigungen ­
  enthält  und  als  Regierungsvorlage  erfolgreich  den  Bundesrat  im  ersten
Durchgang  passiert  hat 19 .  Ferner  hat  das  BMV  -  wie  einige  andere  Ressorts  -
für  die  Verordnungs-Materie  des  eigenen  Geschäftsbereichs  eine  entsprechende
Ausführungsverordnung  vorbereitet,  die  am  1.  Januar  1995  in  Kraft  tritt 20 .

17  Hierbei  spielen  die  Seeschiffahrtsbeziehungen  der  ehemaligen  DDR  nach  der  deutschen
Einigung  eine  besondere  Rolle;  vgl.  Rainer  Lagoni,  Die  seerechtlichen  Verträge  nach  der
Herstellung  der  deutschen  Einheit,  in:  Schriften  des  Deutschen  Vereins  für  Internationales
Seerecht,  Reihe  A,  Heft  76,  Hamburg  1990.
18  Vgl.  Axel  Werbke,  Stichwort  „Seeverkehr“,  in:  Europarecht  von  A  -  Z,  hrsg.  v.  Reimer  von
Borries,  2.  Aufl.,  München  1993,  S.  501  ff.;  ausführlich  jetzt  das  Sonderheft  3/4  in
Band  32  (Oktober  1994)  des  Archivs  des  Völkerrechts  mit  Vorträgen  einer  Tagung  der
Handelskammer  Hamburg  1993  zum  Thema  „Seerecht  in  der  Europäischen  Union“;  Günther ­
  Jaenicke,  Die  Bundesrepublik  Deutschland,  die  Europäische  Wirtschaftsgemeinschaft
und  die  neue  Seerechtskonvention,  Saarbrücken  1988.
19  Entwurf  „Ausführungsgesetz  Seerechtsübereinkommen  1982/1994“  -  oben  Fn.  7.
20  Zweite  Verordnung  zur  Änderung  seeverkehrsrechtlicher  Vorschriften  (Ausführungsverordnung ­
  zum  Seerechtsübereinkommen)  vom  07.12.1994  (BGBl.  I,  S.  3744).
            
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