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Wilfried Erbguth
digkeit für das Umweltrecht nicht zugesteht 20 - und auch der Weg über eine
sogenannte Kompetenzkombination versagen dürfte 21 . An diesen Restriktionen
des nationalen Verfassungsrechts vermag die völkerrechtliche Vorgabe des
SRÜ nichts zu ändern 22 .
Schließlich - und das dürfte m.E. die zentrale rechtswissenschaftliche Zu
kunftsaufgabe in dem uns hier interessierenden Kontext sein - gilt es auf der
Grundlage des SRÜ in Kombination mit dem seinen Rahmen ausfüllenden,
damit konkreteren, aber auch ökologisch fortschrittlich (er) en (regionalen) Hel
sinki-Übereinkommen aus dem Jahre 1992 23 das Meeresumweltrecht nicht
nur als zunehmend eigenständiges Rechtsgebiet zu begreifen, sondern auch
einerseits begrifflich zu systematisieren, um ihm eine innere und äußere Ord
nung zu geben 24 , sondern überdies materiell-rechtlich zu institutionalisieren 25 ,
um bereits aufgeworfene bzw. zu erwartende Rechtsfragen dem ihnen inhaltlich
zukommenden Zusammenhang zuzuordnen und damit gesichert beantworten
zu können. Eine solche Sichtung und - problemorientierte - Ordnung meeres
rechtlicher Vorschriften stellt nicht nur eine rechtssystematisch wie
-dogmatisch reizvolle Aufgabe im Überschneidungsbereich völkerrechtlicher,
supranationalrechtlicher und bundes- wie landesrechtlicher Parameter dar.
Der im beschriebenen Sinne geordneten Rechtsgrundlage Meeresumweltrecht
bedürfen auch sämtliche Disziplinen, die sich jenseits der Rechtswissenschaft
mit dem maritimen Umweltschutz befassen, insbesondere die (Meeres-) Ökolo
gie. So gesehen stellt sich die Beschäftigung mit dem Meeresumweltrecht als
Baustein für eine künftige interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen der
Meeresforschung dar 26 .
Nach alledem bleibt im Seerecht noch viel Wichtiges und Interessantes zu tun,
Stoff also genug - auch für künftige Rostocker Seerechtsgespräche.
20 Kloepfer, Umweltrecht, 1989, § 2 Rdn. 54 m.w.N.
21 Dazu Erbguth / Schink (Fn. 18), Einl. Rdn. 50.
22 Näher Schweitzer, Staatsrecht III, 5. Aufl. 1995, Rdn. 338 ff.
23 ABI. EG 1994, Nr. L 73/19; eingehend insoweit P. Ehlers, in: Das UN-
Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (Fn. 2), 41 (42 ff.); auch Lagoni, AVR 32 (1994), 382
(386 f.); Werbke (Fn. 2), 7 (8 f.).
24 Dazu allg. Erbguth, Rechtssystematische Grundfragen des Umweltrechts, 1987, S. 38 f.
25 Auch dazu Erbguth (Fn. 24), S. 39 ff. anhand der Rechtsprinzipien und der hieraus abge
leiteten funktionalen Rechtsbegriffe.
26 Zur Interdisziplinarität im Wissenschaftsbereich zuletzt Schmidt-Aßmann, JZ 1995, 2
(7 ff.).