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ZENTRALE DIENSTE
ln der Zentralabteilung werden die Rechts
und Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet, die
finanziellen Förderungsmaßnahmen für die deut
sche Seeschiffahrt abgewickelt, der Einsatz der
BSH-Schiffe organisiert, die Informationstechnik
vorgehalten, Bibliothek, Archiv und meereswis
senschaftliche Dokumentation betreut und Öf
fentlichkeitsarbeit geleistet. Die zentralen Dienste
sind Voraussetzung für die Erledigung der dem
BSH übertragenen Fachaufgaben. Hervorzuhe
ben ist, daß der Standort des BSH in Rostock
durch Einrichtung als Dienstsitz und durch Orga
nisationsänderungen weiter gestärkt wurde.
Rechtsangelegenheiten,
Schiffahrtsförderung
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Rechtsan
gelegenheiten gab es folgende Schwerpunkte:
Bundesberggesetz
Das BSH ist nach dem Bundesberggesetz
zuständig für die Erteilung von Genehmigungen
zur Durchführung von Forschungshandlungen
sowie zur Verlegung und zum Betrieb von Tran
sitrohrleitungen im deutschen Festlandsockel der
Nord- und der Ostsee.
Rechtsangelegenheiten
18 Anträge ausländischer Institute zur
Durchführung von meereskundlichen For
schungshandlungen mit Bezug auf den Meeres
boden wurden genehmigt. 31 genehmigungs
freien Fahrten zur Untersuchung des Meer
wassers wurde zugestimmt.
Die Verlegung der EUROPIPE-Erdgaslei-
tung I wurde abgeschlossen.
Die Trassenführung für eine weitere Transit-
Gasrohrleitung - EUROPIPE II - wurde bean
tragt. Die Genehmigung der Verlegung in der
Nordsee wurde nach Durchführung des Verwal
tungsverfahrens im Dezember erteilt. Der Baube
ginn ist für das Jahr 1996 geplant. Der Gastrans
port soll 1998/99 erfolgen.
Der Betrieb der Transit-Gasrohrleitungen
Norpipe und Zeepipe erfolgte ohne Zwi
schenfälle. Die Überwachung ergab keine Unre
gelmäßigkeiten.
Ölhaftungsbescheinigungen
Nach dem Gesetz zu dem Internationalen
Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden wurden
Ölhaftungsbescheinigungen für 103 Schiffe aus
gestellt.
Meeresum weltschutz
Das BSH verfolgt Verstöße gegen interna
tionale Übereinkommen bzw. nationale Vorschrif
ten zum Schutz der Meeresumwelt und ahndet
die Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkei
ten, sofern keine Zuständigkeit der Strafverfol
gungsbehörden besteht.