Jahresbericht Nr. 17/1962
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86 Instrumente wurden wegen Überschreitung der Fehlergrenze von 180'' oder
wegen mechanischer Beanstandungen zurückgewiesen.
Ein mit Polarisationsfiltern zur kontinuierlichen Verdunklung - besonders
bei astronomischen Beobachtungen - ausgestatteter Sextant wurde mit gutem Er
folg an Bord erprobt. Eie Fehleruntersuchungen auf dem Sextantprüfgerät erga
ben keinen Anlaß zu Beanstandungen.
d) Prüfung der Positionslaternen - Bei den 14 Prüfstellen des B.H.I. wur
den insgesamt
33 274 Schiffspositionslatemen zur Prüfung angeliefert
27 964 Laternen attestiert und
5 310 Laternen zurückgewiesen.
Beanstandungen ergaben sich insbesondere wegen Verwendung nicht zugelassener
minderwertiger Glühlampen und fehlerhafter farbiger Vorsteckgläser, sowie we
gen Korrosionsschäden an den Gehäusen und wegen falscher Stellung der Licht
quellen. Eie Zahl der freiwillig zur Prüfung vorgestellten Binnenschiffslater
nen stieg weiter an. Bern E.H.I. ist nicht bekannt geworden, daß die neu einge
führten Positionslaternen für Sportfahrzeuge in der Praxis beanstandet wurden;
falls auch weiterhin keine Beanstandungen eingehen, kann mit der Aufhebung der
vorsorglich bis zum 31.12.63 laufenden Befristung und der endgültigen Zulassung
gerechnet werden. Versuche mit kleinen elektrischen Positionslaternen, bei wel
chen die Gürtellinse durch Glattglasgürtel ersetzt ist, sind nicht günstig ver
laufen; solche Laternen waren für kleine Sportfahrzeuge mit starker Krängung,
z.B. Segeljachten, vorgeschlagen worden.
e) Bordprüfung der Peilfunkanlagen - Auf ihre navigatorische Eignung wurden
im Berichtsjahr 714 Peilfunkanlagen geprüft; es handelte sich um 150 Abnahme
prüfungen und 564 Nachprüfungen. Es waren insgesamt etwa 32 der Anlagen zu
nächst nicht voll abnahmefähig; die Mißstände konnten meist während der Abnah
me behoben werden. Beanstandet wurden aber auch - bedingt durch die Antennen
aufstellung - zu hohe Funkbeschickungswerte sowie die Führung des Peilfunkbu
ches. Bei mehreren Exemplaren einer Peilfunkanlage mit akustischer und visuel
ler Peilmöglichkeit wurden Unterschiede bis zu 4° zwischen der akustischen und
visuellen Peilung festgestellt. Eie differenzen waren durch fehlerhafte Justie
rung der visuellen Anzeige bedingt, sie konnten in allen Fällen behoben werden.
Bei einer anderen Peilfunkanlage mit Sichtanzeige konnte in mehreren Fällen der
Mittelpunkt des Schirmbildes nicht ausreichend zentriert werden.
Mit der Einführung der jetzt im Entwurf fertiggestellten Bestimmungen bzw.