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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Zugewinne in fast allen Belangen zu benachteiligten 1 Minoritäten: Den Kurzkü 
stenstaaten, den Anliegern von Kleinmeeren, den - wenn überhaupt noch - 
Fernfischern, den Tiefseebergbautechnologen, den Landtransitländern, und es 
gehört zu denen, die auf Rechtswahrung durch Machtdemonstration aus guten 
Gründen seit langem verzichtet haben. Aus dem letzteren folgt allerdings: 
Deutschland ist zur Vermeidung von Schlimmerem auf die Rule of law - auch 
und gerade in der Form des SRÜ - angewiesen. 
Zweitens: Was den Status unserer inneren Gewässer und Häfen anbelangt, so 
ändert sich nach dem SRÜ kaum etwas. Soweit es um die für die inneren 
Gewässer maßgeblichen geraden Basislinien geht, ist jedenfalls das Rechts 
prinzip spätestens seit dem anglo-norwegischen Fischereiurteil des Internationa 
len Gerichtshofs von 1951 2 und der Genfer Küstenmeerkonvention von 1958 3 
allgemein geklärt. Würde im Gefolge der deutschen Einigung die Lübecker 
Bucht zum inneren Gewässer erklärt, ließe sich dort gleichwohl die internationa 
le Schiffahrt ihr Recht auf friedliche Durchfahrt unter Berufung auf Art. 8 
Abs. 2 SRÜ nicht streitig machen. Das Recht der Küstenstaaten zur Aufstellung 
autonomer Bedingungen für das Anlaufen ihrer Häfen, Umschlagplätze und 
inneren Gewässer durch die Schiffahrt wird in Art. 25 und 211 SRÜ als ohnehin 
bestehend vorausgesetzt; das Bundesministerium für Verkehr wird davon in 
Kürze mit einer speziellen auf das Küstenvorfeld bezogenen Anlauf-Verordnung 
Gebrauch machen. 4 Im Meeresumweltschutz sind die Regionalabkommen für 
Ost- und Nordsee mit einer internationalen Einbeziehung der inneren Gewässer 
Vgl. zu den Veränderungen der Gebietsherrschaft z. B. Tono Eitel, Seerechtsreform und 
Internationale Politik, in: Archiv des öffentlichen Rechts 107 (1982) Heft 1: "Die Gewinner 
dieser Regelung sind demnach Staaten mit langen Küsten (oder vielen Inseln) und einem 
breiten Festlandsockel. Die USA verdoppeln so ihr Hoheitsgebiet; ihnen folgen in der Rei 
henfolge der Größe der gewonnenen Aquatorien (zwischen 7 und 2 Mio qkm) Australien, 
Indonesien, Neuseeland, Kanada, Sowjetunion, Japan, Brasilien, Mexico, Großbritannien, 
Chile, Norwegen und Indien. Die Bundesrepublik erhalt in Nord- und Ostsee etwa 40 000 
qkm, die DDR in der Ostsee etwa 10 000 qkm." 
ICJ Reports 1951 S. 116(128). 
Genfer Übereinkommen über das Küstenmeer und .die Anschlußzone vom 29.4.1958, 
UNTS vol. 516 S. 205ff. (von der Bundesrepublik gezeichnet, aber nicht ratifiziert); deut 
scher Text bei Berber/Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge, 2. Auflage (1979) S. 213ff. 
Entwurf einer "Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik 
Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und 
das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung)" - der Internationalen Seeschiffahrtsorgani 
sation (IMO) unter Bezugnahme auf Art. 211 Abs. 3 SRÜ mitgeteilt (Dok. SN/Circ. 163 v. 
7.4.1994).
	        
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