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Volltext : Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Zugewinne  in  fast  allen  Belangen  zu  benachteiligten 1  Minoritäten:  Den  Kurzküstenstaaten, ­
  den  Anliegern  von  Kleinmeeren,  den  -  wenn  überhaupt  noch  -
Fernfischern,  den  Tiefseebergbautechnologen,  den  Landtransitländern,  und  es
gehört  zu  denen,  die  auf  Rechtswahrung  durch  Machtdemonstration  aus  guten
Gründen  seit  langem  verzichtet  haben.  Aus  dem  letzteren  folgt  allerdings:
Deutschland  ist  zur  Vermeidung  von  Schlimmerem  auf  die  Rule  of  law  -  auch
und  gerade  in  der  Form  des  SRÜ  -  angewiesen.

Zweitens:  Was  den  Status  unserer  inneren  Gewässer  und  Häfen  anbelangt,  so
ändert  sich  nach  dem  SRÜ  kaum  etwas.  Soweit  es  um  die  für  die  inneren
Gewässer  maßgeblichen  geraden  Basislinien  geht,  ist  jedenfalls  das  Rechtsprinzip ­
  spätestens  seit  dem  anglo-norwegischen  Fischereiurteil  des  Internationalen ­
  Gerichtshofs  von  1951 2  und  der  Genfer  Küstenmeerkonvention  von  1958 3
allgemein  geklärt.  Würde  im  Gefolge  der  deutschen  Einigung  die  Lübecker
Bucht  zum  inneren  Gewässer  erklärt,  ließe  sich  dort  gleichwohl  die  internationale ­
  Schiffahrt  ihr  Recht  auf  friedliche  Durchfahrt  unter  Berufung  auf  Art.  8
Abs.  2  SRÜ  nicht  streitig  machen.  Das  Recht  der  Küstenstaaten  zur  Aufstellung
autonomer  Bedingungen  für  das  Anlaufen  ihrer  Häfen,  Umschlagplätze  und
inneren  Gewässer  durch  die  Schiffahrt  wird  in  Art.  25  und  211  SRÜ  als  ohnehin
bestehend  vorausgesetzt;  das  Bundesministerium  für  Verkehr  wird  davon  in
Kürze  mit  einer  speziellen  auf  das  Küstenvorfeld  bezogenen  Anlauf-Verordnung
Gebrauch  machen. 4  Im  Meeresumweltschutz  sind  die  Regionalabkommen  für
Ost-  und  Nordsee  mit  einer  internationalen  Einbeziehung  der  inneren  Gewässer

Vgl.  zu  den  Veränderungen  der  Gebietsherrschaft  z.  B.  Tono  Eitel,  Seerechtsreform  und
Internationale  Politik,  in:  Archiv  des  öffentlichen  Rechts  107  (1982)  Heft  1:  "Die  Gewinner
dieser  Regelung  sind  demnach  Staaten  mit  langen  Küsten  (oder  vielen  Inseln)  und  einem
breiten  Festlandsockel.  Die  USA  verdoppeln  so  ihr  Hoheitsgebiet;  ihnen  folgen  in  der  Reihenfolge ­
  der  Größe  der  gewonnenen  Aquatorien  (zwischen  7  und  2  Mio  qkm)  Australien,
Indonesien,  Neuseeland,  Kanada,  Sowjetunion,  Japan,  Brasilien,  Mexico,  Großbritannien,
Chile,  Norwegen  und  Indien.  Die  Bundesrepublik  erhalt  in  Nord-  und  Ostsee  etwa  40  000
qkm,  die  DDR  in  der  Ostsee  etwa  10  000  qkm."
ICJ  Reports  1951  S.  116(128).
Genfer  Übereinkommen  über  das  Küstenmeer  und  .die  Anschlußzone  vom  29.4.1958,
UNTS  vol.  516  S.  205ff.  (von  der  Bundesrepublik  gezeichnet,  aber  nicht  ratifiziert);  deutscher ­
  Text  bei  Berber/Randelzhofer,  Völkerrechtliche  Verträge,  2.  Auflage  (1979)  S.  213ff.
Entwurf  einer  "Verordnung  über  das  Anlaufen  der  inneren  Gewässer  der  Bundesrepublik
Deutschland  aus  Seegebieten  seewärts  der  Grenze  des  deutschen  Küstenmeeres  und
das  Auslaufen  (Anlaufbedingungsverordnung)"  -  der  Internationalen  Seeschiffahrtsorganisation ­
  (IMO)  unter  Bezugnahme  auf  Art.  211  Abs.  3  SRÜ  mitgeteilt  (Dok.  SN/Circ.  163  v.
7.4.1994).
            
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