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Zugewinne in fast allen Belangen zu benachteiligten 1 Minoritäten: Den Kurzkü
stenstaaten, den Anliegern von Kleinmeeren, den - wenn überhaupt noch -
Fernfischern, den Tiefseebergbautechnologen, den Landtransitländern, und es
gehört zu denen, die auf Rechtswahrung durch Machtdemonstration aus guten
Gründen seit langem verzichtet haben. Aus dem letzteren folgt allerdings:
Deutschland ist zur Vermeidung von Schlimmerem auf die Rule of law - auch
und gerade in der Form des SRÜ - angewiesen.
Zweitens: Was den Status unserer inneren Gewässer und Häfen anbelangt, so
ändert sich nach dem SRÜ kaum etwas. Soweit es um die für die inneren
Gewässer maßgeblichen geraden Basislinien geht, ist jedenfalls das Rechts
prinzip spätestens seit dem anglo-norwegischen Fischereiurteil des Internationa
len Gerichtshofs von 1951 2 und der Genfer Küstenmeerkonvention von 1958 3
allgemein geklärt. Würde im Gefolge der deutschen Einigung die Lübecker
Bucht zum inneren Gewässer erklärt, ließe sich dort gleichwohl die internationa
le Schiffahrt ihr Recht auf friedliche Durchfahrt unter Berufung auf Art. 8
Abs. 2 SRÜ nicht streitig machen. Das Recht der Küstenstaaten zur Aufstellung
autonomer Bedingungen für das Anlaufen ihrer Häfen, Umschlagplätze und
inneren Gewässer durch die Schiffahrt wird in Art. 25 und 211 SRÜ als ohnehin
bestehend vorausgesetzt; das Bundesministerium für Verkehr wird davon in
Kürze mit einer speziellen auf das Küstenvorfeld bezogenen Anlauf-Verordnung
Gebrauch machen. 4 Im Meeresumweltschutz sind die Regionalabkommen für
Ost- und Nordsee mit einer internationalen Einbeziehung der inneren Gewässer
Vgl. zu den Veränderungen der Gebietsherrschaft z. B. Tono Eitel, Seerechtsreform und
Internationale Politik, in: Archiv des öffentlichen Rechts 107 (1982) Heft 1: "Die Gewinner
dieser Regelung sind demnach Staaten mit langen Küsten (oder vielen Inseln) und einem
breiten Festlandsockel. Die USA verdoppeln so ihr Hoheitsgebiet; ihnen folgen in der Rei
henfolge der Größe der gewonnenen Aquatorien (zwischen 7 und 2 Mio qkm) Australien,
Indonesien, Neuseeland, Kanada, Sowjetunion, Japan, Brasilien, Mexico, Großbritannien,
Chile, Norwegen und Indien. Die Bundesrepublik erhalt in Nord- und Ostsee etwa 40 000
qkm, die DDR in der Ostsee etwa 10 000 qkm."
ICJ Reports 1951 S. 116(128).
Genfer Übereinkommen über das Küstenmeer und .die Anschlußzone vom 29.4.1958,
UNTS vol. 516 S. 205ff. (von der Bundesrepublik gezeichnet, aber nicht ratifiziert); deut
scher Text bei Berber/Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge, 2. Auflage (1979) S. 213ff.
Entwurf einer "Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik
Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und
das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung)" - der Internationalen Seeschiffahrtsorgani
sation (IMO) unter Bezugnahme auf Art. 211 Abs. 3 SRÜ mitgeteilt (Dok. SN/Circ. 163 v.
7.4.1994).