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Volltext : Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Die  rechtliche  Rolle  des  UN-Seerechtsübereinkommens
bei  seinem  Inkrafttreten
von  Axel  Werbke

Im  Jubiläumsjahr  ihres  575.  Geburtstags  richtet  die  Universität  Rostock,  zusammen ­
  mit  ihrem  Ostseeinstitut  für  Seerecht  und  Umweltrecht  und  dem
Bundesamt  für  Seeschiffahrt  und  Hydrographie,  den  Blick  auf  das  am  16.
November  dieses  Jahres  in  Kraft  tretende  Seerechtsübereinkommen  der  Vereinten ­
  Nationen  von  1982  (SRÜ).  Sie  hat,  als  älteste  Universität  des  gesamten
Ostseeraums,  stets  auch  auf  das  Meer  geblickt.  Als  sie  gegründet  wurde,
brachen  Expeditionen  Heinrichs  des  Seefahrers  aus  Portugal  nach  Westafrika
auf,  und  Niccolö  di  Conti  aus  Venedig  wagte  sich  über  Indien  zu  den  Sunda-Inseln
  vor.  Mit  dem  SRÜ  werden  jetzt  erstmals  alle  Seegebiete  der  Erde  einer
umfassenden  vertraglichen  Vereinbarung  unterworfen.  Darin  sind  traditionelle
Elemente  des  Seerechts  aller  Zeiten  mit  Zukunftsperspektiven  einer  -  wie  beim
Tiefseebergbau  -  erst  sich  abzeichnenden  Realität  zu  einem  einzigartigen
Rechtsregime  verarbeitet.  Sehr  vieles  ist  neu,  manches  Neue  inzwischen
Gewohnheitsrecht,  manches  aber  auch  bereits  überholt.  Ich  will  versuchen,  die
rechtliche  Rolle  zu  bezeichnen,  die  heute  an  der  "Grenzlinie  zur  200-Tage-Zone",
  bezogen  auf  den  Basispunkt  des  Inkrafttretensdatums  16.  November
1994,  dem  SRÜ  insgesamt  für  den  deutschen  Rechtsanwender  zukommt.

I.
Mein  Thema  ist  nicht  die  rechtsstiftende  Rolle  des  SRÜ  im  Verlaufe  seiner
Entstehung  oder  sein  rechtsdogmatischer  Stellenwert.  Unter  dem  Aspekt  der
Rechtsanwendung  in  Deutschland  will  ich  zunächst  seevölkerrechtliche  Regelungsbereiche ­
  aussondern,  für  die  es  auf  das  Inkrafttreten  des  SRÜ  nicht
ankommt.
Dabei  kann  erstens  die  rechtspolitische  Abrechnung  mit  der  Vergangenheit  kurz
ausfallen.  Aus  deutscher  Sicht  ist  es  nun  einmal  so:  Einen  Prominentenplatz  unter ­
  den  Verlierern  der  Seerechtsentwicklung  der  vergangenen  Jahrzehnte  kann
uns  keiner  mehr  nehmen.  Deutschland  gehört  beim  Vergleich  der  staatlichen
            
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