accessibility__skip_menu__jump_to_main

Volltext : Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

65

Deutsche  Meeresforschung  unter  dem  neuen  Seerecht
von  Prof.  Dr.  Gotthilf  Hempel
Nach  den  Darlegungen  über  das  neue  Seerecht  aus  juristischer,  wirtschaftlicher
und  verkehrspolitischer  Sicht  soll  ich  mich  zu  den  Auswirkungen  auf  die  Meeresforschung ­
  äußern.  Sie  sind  für  die  deutsche  Forschung  recht  negativ,  sind  aber
zu  bewältigen.  Deshalb  bin  ich  für  den  Beitritt  Deutschlands  zum  Vertrag.
Eigentlich  müßte  ich  zuerst  die  Frage  erörtern,  warum  Deutschland  in  fernen
Gewässern  und  vor  fremden  Küsten  forschen  muß.  Ein  paar  Stichworte  sollen
genügen:  der  globale  Umweltschutz,  die  Entwicklung  einer  operationellen
Klimaprognose  und  die  Gewinnung  grundlegender  Kenntnisse  über  biologische
und  geochemische  Prozesse  und  Bilanzen  sowie  über  Meeresströmungen  und
Wechselwirkungen  zwischen  Ozean  und  Atmosphäre  in  den  verschiedenen
Klimazonen.  Anwendungs-  und  erkenntnisorientierte  Grundlagenforschung
liegen  in  der  Meereskunde  eng  beieinander.  Hinzu  komme  eine  außen-  und
entwicklungspolitische  Komponente.  Bei  der  Kooperation  mit  Instituten  der
Dritten  Welt  überwiegen  naturgemäß  die  angewandten  Aspekte  der  Fischereiund
  Verschmutzungsforschung.
1983  veröffentlichte  das  HWWA  -  Institut  für  Wirtschaftsforschung  Hamburg  im
Auftrag  des  BMFT  eine  große  Studie  "Meeresforschung  und  Meeresfreiheit,"  in
der  die  neuen  Rahmenbedingungen  beschrieben,  die  aktuellen  und  potentiellen
Auswirkungen  auf  die  deutsche  Meeresforschung  analysiert  und  Maßnahmen  zu
ihrer  Anpassung  an  das  neue  Seerecht  empfohlen  wurden.
Die  Studie  kam  zu  der  Feststellung,  daß  die  Einschränkungen  der  früheren
Freiheit  der  Meeresforschung  von  der  überwältigenden  Mehrheit  der  Staaten
gewollt  und  irreversibel  sind.  Inzwischen  wurden  die  Einschränkungen  von  allen
Küstenstaaten  weitgehend  in  die  Praxis  umgesetzt:  Sie  üben  ihre  Rechte  "to
authorize  and  regulate  marine  research  activities  in  the  various  Coastal  zones"
voll  -  vielfach  sogar  exzessiv  aus.
Das  heißt:  In  den  Territorialgewässern  darf  kein  Fremder  forschen.  Es  gibt  die
seltene  Ausnahme  auf  Einladung  des  Küstenstaates.  Auch  bei  bilateralen
Projekten  sind  aber  Genehmigungsbehörden  viel  zurückhaltender,  als  die
landeseigenen  Forschungsinstitute  es  wünschen.  In  der  Wirtschaftszone  soll
zwar  der  Küstenstaat  in  der  Regel  fremder  Forschung  zustimmen.  De  facto  gibt
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.