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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Deutsche Meeresforschung unter dem neuen Seerecht 
von Prof. Dr. Gotthilf Hempel 
Nach den Darlegungen über das neue Seerecht aus juristischer, wirtschaftlicher 
und verkehrspolitischer Sicht soll ich mich zu den Auswirkungen auf die Meeres 
forschung äußern. Sie sind für die deutsche Forschung recht negativ, sind aber 
zu bewältigen. Deshalb bin ich für den Beitritt Deutschlands zum Vertrag. 
Eigentlich müßte ich zuerst die Frage erörtern, warum Deutschland in fernen 
Gewässern und vor fremden Küsten forschen muß. Ein paar Stichworte sollen 
genügen: der globale Umweltschutz, die Entwicklung einer operationellen 
Klimaprognose und die Gewinnung grundlegender Kenntnisse über biologische 
und geochemische Prozesse und Bilanzen sowie über Meeresströmungen und 
Wechselwirkungen zwischen Ozean und Atmosphäre in den verschiedenen 
Klimazonen. Anwendungs- und erkenntnisorientierte Grundlagenforschung 
liegen in der Meereskunde eng beieinander. Hinzu komme eine außen- und 
entwicklungspolitische Komponente. Bei der Kooperation mit Instituten der 
Dritten Welt überwiegen naturgemäß die angewandten Aspekte der Fischerei- 
und Verschmutzungsforschung. 
1983 veröffentlichte das HWWA - Institut für Wirtschaftsforschung Hamburg im 
Auftrag des BMFT eine große Studie "Meeresforschung und Meeresfreiheit," in 
der die neuen Rahmenbedingungen beschrieben, die aktuellen und potentiellen 
Auswirkungen auf die deutsche Meeresforschung analysiert und Maßnahmen zu 
ihrer Anpassung an das neue Seerecht empfohlen wurden. 
Die Studie kam zu der Feststellung, daß die Einschränkungen der früheren 
Freiheit der Meeresforschung von der überwältigenden Mehrheit der Staaten 
gewollt und irreversibel sind. Inzwischen wurden die Einschränkungen von allen 
Küstenstaaten weitgehend in die Praxis umgesetzt: Sie üben ihre Rechte "to 
authorize and regulate marine research activities in the various Coastal zones" 
voll - vielfach sogar exzessiv aus. 
Das heißt: In den Territorialgewässern darf kein Fremder forschen. Es gibt die 
seltene Ausnahme auf Einladung des Küstenstaates. Auch bei bilateralen 
Projekten sind aber Genehmigungsbehörden viel zurückhaltender, als die 
landeseigenen Forschungsinstitute es wünschen. In der Wirtschaftszone soll 
zwar der Küstenstaat in der Regel fremder Forschung zustimmen. De facto gibt
	        
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