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- die territoriale Abgrenzung der Länder untereinander in der Lübecker Bucht
(Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) und in der Elbmün-
dung 13 , (Schleswig-Holstein und Niedersachsen), wofür sich jeweils bilaterale
Staatsverträge anbieten,
- die territoriale Abgrenzung innerhalb der deutschen AWZ in der Nordsee als
Ländergrenze zwischen Niedersachsen und Schleswig-Holstein; das Bun
desberggesetz sieht in Art. 137 hinsichtlich der Festlandsockelabgrenzung
ausdrücklich eine vertragliche Grenzregelung hilfsweise das Äquidistanzprin-
zip vor,
- die Ausdehnung der Gemeinden im erweiterten Küstenmeer ("Inkommunali
sierung des Küstenmeers"), soweit nicht automatisch geregelt,
- schließlich ergibt sich für das Land Schleswig-Holstein aus Art. 50 Abs. 2 der
Landessatzung die Notwendigkeit, die Veränderungen des räumlichen Gel
tungsbereichs des Landesrechts durch Gesetz festzustellen 14 . Im Gegensatz
zur Rechtslage auf Bundesebene ist also zumindest für das Land Schleswig-
Holstein ein Gesetz zur Feststellung des neuen Küstenmeeres erforderlich.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß das SRÜ in seinen Wirkungen
keinesfalls auf das Völkerrecht beschränkt bleibt, sondern tief in die nationale
Gesetzgebung und Verwaltung eingreift. Hier ist ein leider weit verbreiteter
Irrtum zu korrigieren: das SRÜ ist keinesfalls eine völkerrechtlich-akademische
Spezialkonvention. Es ist zugleich ein staats- und wirtschaftsrechtliches
Regelungswerk für alle Staaten und für alle Meeresnutzungen. So bietet das
SRÜ eine Chance, über das Seerecht die gelegentlich unterentwickelten deut
schen Meeresinteressen aufzuwerten, die man mit Forschung und Entwicklung,
Schiffahrt und Handel, Rohstoffen und Fischerei umschreiben kann. Sie stehen
für Fortschritt, neue Technologien, Arbeitsplätze und Umweltschutz.
Rainer Lagoni, Landergrenzen in der Elbmündung und der Deutschen Bucht, 1982, S. 96.
Uwe Barschel/Volkram Gebel, Landessatzung für Schleswig-Holstein, Kommentar, Neu
münster 1976, S. 309f.