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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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gen Häfen so geregelt werden müssen, daß der eigene Hafen erreicht werden 
kann, ohne das fremde Küstenmeer zu durchqueren. 
3. Gesetze und Verordnungen 
Abschließend sei auf eine juristische Delikatesse verwiesen, die für die Praxis in 
Bund und Ländern noch Arbeit bedeuten wird. Obwohl die Küstenmeerausdeh 
nung kein Gesetz erfordert, sind die Begriffe "Küstenmeer" und 
"Hoheitsgewässer" in über 30 Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik 
Deutschland und der Länder vom Einkommensteuergesetz bis zur Sportbootfüh 
rerscheinverordnung zu finden. Diese Normen müssen auf ihre Änderungsbe 
dürftigkeit überprüft werden. Ihre Umsetzung wird sich zukünftig räumlich auf ein 
sehr viel größeres Gebiet erstrecken. Die Küstenmeerausweitung des Bundes 
führt automatisch zu einem Gebietserwerb der betroffenen Länder, denn das 
Bundesgebiet setzt sich aus den Gebieten der Länder zusammen. 
"Bundesunmittelbares" Gebiet gibt es in Deutschland nicht. Jeder Teil des 
Bundesgebietes ist zugleich Landesgebiet, was naturgemäß vielfältige funktio 
nale und territoriale Veränderungen nach sich zieht. 
Beispiele für den rechtlichen Handlungs- und Gestaltungsbedarf als Folge der 
Küstenmeerausweitung ergeben sich u.a. 11 für: 
- die Aufgaben der Wasserschutzpolizeien der Länder im schiffahrtspolizeili 
chen und allgemeinpolizeilichen Bereich (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, 
Ordnungswidrigkeiten) sowie in der Zuständigkeitsneuabgrenzung mit den 
polizeilichen Diensten des Bundes (Seegrenzschutz, Zoll usw.) im Rahmen 
der geplanten "Deutschen Küstenwache", 
- die Fischereiaufsicht der Länder - ebenfalls in Abgrenzung zur Fischereiauf 
sicht des Bundes, 
- die Festlegung von Zuständigkeitsbereichen für die Gerichte, Umweltschutz 
behörden und den Katastrophenschutz, 
- die Abgabenfreiheit der Ausflugsschiffahrt ("Butterfahrten"), 
- das Recht des Bergbaus (Offshore Öl und Gasgewinnung, Pipelines), 
- das Genehmigungsverfahren für die Meeresforschung, 
- die Festlegung von Übungs- und Sperrgebieten 12 für die Bundeswehr, 
11 
12 
Sönke Petersen, Fußnote 5 mit weiteren Beispielen und Verweisen. 
Uwe Jenisch, Das Recht zur Vornahme militärischer Übungen und Versuche auf Hoher 
See in Friedenszeiten, Hamburg 1970, S. 16f. •
	        
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