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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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2. Ausdehnung des Küstenmeeres 
Die Erweiterung des Küstenmeeres hat - anders als die AWZ - erhebliche 
unmittelbare politische und rechtliche Bedeutung, denn der Gebietsbestand des 
Staates vergrößert sich - auch im Verhältnis zu den Nachbarstaaten - und die 
gesamte staatliche Rechtsordnung findet in den neu hinzukommenden Gebieten 
volle Anwendung vom Meeresuntergrund bis hinauf in den Luftraum. 
Die vorgeschlagene Erweiterung des Küstenmeeres auf bis zu 12 sm erfordert 
(wie auch die AWZ-Erklärung) kein Gesetz. Die Gebietshoheit des Küstenstaa 
tes über sein Küstenmeer beruht auf einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, 
die gern. Art. 25 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. Die Inanspruch 
nahme der Gebietshoheit im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen durch 
entsprechende Festlegung von Staatsgrenzen macht lediglich von der Möglich 
keit des Völkerrechts Gebrauch * 5 . Somit stellt die Erweiterung des deutschen 
Küstenmeeres eine einseitige völkerrechtliche Erklärung dar, die vom Bundes 
präsidenten oder durch ein von ihm besonders ermächtigtes Staatsorgan 
abgegeben werden kann. Die bisherigen Erklärungen zum deutschen Küsten 
meer wurden vom Bundesminister abgegeben 6 ; im Falle der ehemaligen DDR 
durch Gesetz 7 . 
Zwar wird grundsätzlich entsprechend der deutschen Verfassungstradition für 
einen Gebietserwerb im staatsrechtlichen Sinne ein Gesetzesvorbehalt ange 
nommen, diese Auffassung ist jedoch für den Gebietserwerb durch völkerrecht 
lichen Vertrag entwickelt worden. Die Erweiterung des Küstenmeeres bedarf 
dagegen keiner zwischenstaatlichen Vereinbarung, vielmehr wird lediglich eine 
durch das Völkerrecht eröffnete Handlungsmöglichkeit wahrgenommen. Damit 
unterfallen solche Regelungen nicht dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 GG, der 
eine parlamentarische Entscheidung für notwendig erachtet, wenn Verträge mit 
auswärtigen Staaten geschlossen werden, die die politischen Verhältnisse des 
Bundes regeln. Die Küstenmeerausdehnung ist also Angelegenheit der Exeku 
tive. Daher ist eine über die Anhörung hinausgehende Beteiligung der norddeut 
schen Küstenländer über Art. 29 und 32 GG nicht vorgesehen. 
hierzu ausführlich: Sönke Petersen, Staatsrechtliche Probleme einer Erweiterung des Kü 
stenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, DVBI. (1987), S. 78ff. 
z. B. Errichtung der "Küstenmeerbox" bei Helgoland, BGBl. 1984 I, S. 1366, in Kraft seit 
16.03.85. 
Vgl. §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Staatsgrenze der DDR vom 25.03.1982, Gbl. 
S. 197,
	        
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