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2. Ausdehnung des Küstenmeeres
Die Erweiterung des Küstenmeeres hat - anders als die AWZ - erhebliche
unmittelbare politische und rechtliche Bedeutung, denn der Gebietsbestand des
Staates vergrößert sich - auch im Verhältnis zu den Nachbarstaaten - und die
gesamte staatliche Rechtsordnung findet in den neu hinzukommenden Gebieten
volle Anwendung vom Meeresuntergrund bis hinauf in den Luftraum.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Küstenmeeres auf bis zu 12 sm erfordert
(wie auch die AWZ-Erklärung) kein Gesetz. Die Gebietshoheit des Küstenstaa
tes über sein Küstenmeer beruht auf einer allgemeinen Regel des Völkerrechts,
die gern. Art. 25 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. Die Inanspruch
nahme der Gebietshoheit im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen durch
entsprechende Festlegung von Staatsgrenzen macht lediglich von der Möglich
keit des Völkerrechts Gebrauch * 5 . Somit stellt die Erweiterung des deutschen
Küstenmeeres eine einseitige völkerrechtliche Erklärung dar, die vom Bundes
präsidenten oder durch ein von ihm besonders ermächtigtes Staatsorgan
abgegeben werden kann. Die bisherigen Erklärungen zum deutschen Küsten
meer wurden vom Bundesminister abgegeben 6 ; im Falle der ehemaligen DDR
durch Gesetz 7 .
Zwar wird grundsätzlich entsprechend der deutschen Verfassungstradition für
einen Gebietserwerb im staatsrechtlichen Sinne ein Gesetzesvorbehalt ange
nommen, diese Auffassung ist jedoch für den Gebietserwerb durch völkerrecht
lichen Vertrag entwickelt worden. Die Erweiterung des Küstenmeeres bedarf
dagegen keiner zwischenstaatlichen Vereinbarung, vielmehr wird lediglich eine
durch das Völkerrecht eröffnete Handlungsmöglichkeit wahrgenommen. Damit
unterfallen solche Regelungen nicht dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 GG, der
eine parlamentarische Entscheidung für notwendig erachtet, wenn Verträge mit
auswärtigen Staaten geschlossen werden, die die politischen Verhältnisse des
Bundes regeln. Die Küstenmeerausdehnung ist also Angelegenheit der Exeku
tive. Daher ist eine über die Anhörung hinausgehende Beteiligung der norddeut
schen Küstenländer über Art. 29 und 32 GG nicht vorgesehen.
hierzu ausführlich: Sönke Petersen, Staatsrechtliche Probleme einer Erweiterung des Kü
stenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, DVBI. (1987), S. 78ff.
z. B. Errichtung der "Küstenmeerbox" bei Helgoland, BGBl. 1984 I, S. 1366, in Kraft seit
16.03.85.
Vgl. §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Staatsgrenze der DDR vom 25.03.1982, Gbl.
S. 197,