53
mit den bestehenden Festlandsockelgrenzen zusammenfallen, vorbehaltlich
anderslautender Vereinbarungen mit anderen Staaten.
Inhaltlich hat die AWZ zum Ziel, die Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt,
insbesondere auf dem Gebiet der Strafverfolgung, wirksamer durchsetzen zu
können. Nach Art. 56 SRÜ hat der Küstenstaat in der AWZ Hoheitsbefugnisse
u.a. in Bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt. Das SRÜ
sieht in seinem den Meeresumweltschutz betreffenden Teil XII vor, daß der
Küstenstaat dem internationalen Standard entsprechende Gesetze und Vor
schriften erlassen und diese unter bestimmten Voraussetzungen in seiner AWZ
durchsetzen darf. So kann der Küstenstaat nach Art. 211 Abs. 5 des SRÜ in
Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Internationalen See
schiffahrtsorganisation IMO Umweltschutzgesetze zur Durchsetzung in der AWZ
erlassen. Nach Art. 220 Abs. 3 SRÜ ist der Küstenstaat unter bestimmten
Voraussetzungen berechtigt, von Schiffen, die gegen internationale Regeln und
Normen zur Verhütung der Meeresverschmutzung oder entsprechende natio
nale Vorschriften verstoßen haben, Angaben über Identität, Registerhafen und
Anlaufhafen sowie andere sachdienliche Angaben zu fordern. Wenn ein unbe
rechtigtes Einleiten von Schadstoffen zu einer erheblichen Verschmutzung der
Meeresumwelt in der AWZ geführt hat oder zu führen droht und das Schiff die
Auskünfte verweigert oder offensichtlich falsche Angaben macht, kann eine
Überprüfung an Bord des Schiffes erfolgen und bei Gefahr schwerer Schäden
für die Küste das Zurückhalten des Schiffes nach Art. 220 Abs. 5 und 6 i.V.m.
Art. 226 SRÜ angeordnet werden.
Daneben bestätigt das SRÜ in Art. 221 das durch Gewohnheitsrecht und
völkerrechtliche Verträge entwickelte Notwehrrecht zu angepaßten Maßnahmen
des Küstenstaates bei tatsächlichen oder drohenden Schäden größeren Um
fangs.
Die AWZ-Regeln des SRÜ beschränken sich nicht auf Fälle der Meeresver
schmutzung durch Schiffe. Nach Art. 210 und 216 ist der Staat berechtigt, die
Abfallversenkung in der eigenen AWZ genehmigungspflichtig zu machen und
diese Vorschriften auch durchzusetzen. Die praktische Bedeutung für Nordsee
und Ostsee ist gering, da es mehrere Spezialkonventionen gibt, die die Abfall
versenkung und Verbrennung seit geraumer Zeit verbieten bzw. an sehr enge
Voraussetzungen knüpfen (Oslo-Konvention 1972, London-Konvention 1972,
Helsinki-Konvention 1974).