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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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mit den bestehenden Festlandsockelgrenzen zusammenfallen, vorbehaltlich 
anderslautender Vereinbarungen mit anderen Staaten. 
Inhaltlich hat die AWZ zum Ziel, die Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, 
insbesondere auf dem Gebiet der Strafverfolgung, wirksamer durchsetzen zu 
können. Nach Art. 56 SRÜ hat der Küstenstaat in der AWZ Hoheitsbefugnisse 
u.a. in Bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt. Das SRÜ 
sieht in seinem den Meeresumweltschutz betreffenden Teil XII vor, daß der 
Küstenstaat dem internationalen Standard entsprechende Gesetze und Vor 
schriften erlassen und diese unter bestimmten Voraussetzungen in seiner AWZ 
durchsetzen darf. So kann der Küstenstaat nach Art. 211 Abs. 5 des SRÜ in 
Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Internationalen See 
schiffahrtsorganisation IMO Umweltschutzgesetze zur Durchsetzung in der AWZ 
erlassen. Nach Art. 220 Abs. 3 SRÜ ist der Küstenstaat unter bestimmten 
Voraussetzungen berechtigt, von Schiffen, die gegen internationale Regeln und 
Normen zur Verhütung der Meeresverschmutzung oder entsprechende natio 
nale Vorschriften verstoßen haben, Angaben über Identität, Registerhafen und 
Anlaufhafen sowie andere sachdienliche Angaben zu fordern. Wenn ein unbe 
rechtigtes Einleiten von Schadstoffen zu einer erheblichen Verschmutzung der 
Meeresumwelt in der AWZ geführt hat oder zu führen droht und das Schiff die 
Auskünfte verweigert oder offensichtlich falsche Angaben macht, kann eine 
Überprüfung an Bord des Schiffes erfolgen und bei Gefahr schwerer Schäden 
für die Küste das Zurückhalten des Schiffes nach Art. 220 Abs. 5 und 6 i.V.m. 
Art. 226 SRÜ angeordnet werden. 
Daneben bestätigt das SRÜ in Art. 221 das durch Gewohnheitsrecht und 
völkerrechtliche Verträge entwickelte Notwehrrecht zu angepaßten Maßnahmen 
des Küstenstaates bei tatsächlichen oder drohenden Schäden größeren Um 
fangs. 
Die AWZ-Regeln des SRÜ beschränken sich nicht auf Fälle der Meeresver 
schmutzung durch Schiffe. Nach Art. 210 und 216 ist der Staat berechtigt, die 
Abfallversenkung in der eigenen AWZ genehmigungspflichtig zu machen und 
diese Vorschriften auch durchzusetzen. Die praktische Bedeutung für Nordsee 
und Ostsee ist gering, da es mehrere Spezialkonventionen gibt, die die Abfall 
versenkung und Verbrennung seit geraumer Zeit verbieten bzw. an sehr enge 
Voraussetzungen knüpfen (Oslo-Konvention 1972, London-Konvention 1972, 
Helsinki-Konvention 1974).
	        
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