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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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empfehlen. In ihrem Bericht vom 26. Mai 1992 2 kommt die AWZ-Arbeitsgruppe 
u.a. zu folgenden Ergebnissen: 
- Internationales Recht steht der Schaffung von AWZs nicht entgegen; 
- die Einrichtung von AWZs trägt dazu bei, für den betroffenen Meeresraum 
klare administrative und gesetzliche Rahmenbedingungen insbesondere zum 
Meeresumweltschutz zu schaffen; 
- die Absicht einzelner Nordseestaaten zielt schon heute auf eine Ausweitung 
der Befugnisse, andere Staaten prüfen dies noch; 
- den Umweltministern der Nordseestaaten wird empfohlen, die Zuständigkei 
ten der Küstenstaaten auszuweiten und AWZs zu schaffen, um Umwelt 
schutzmaßnahmen und die Verfolgung strafbarer Handlungen besser 
gewährleisten zu können; 
- zur weiteren Vorbereitung wird eine AWZ-Task-Force zur Harmonisierung, 
Umsetzung und Beobachtung der gesetzlichen Vorgaben eingesetzt. 
Bisher haben in der Nordsee nur Norwegen (1976), Frankreich (1976) und seit 
dem 01. Januar 1993 auch Schweden 3 eine eigene AWZ. Die Niederlande 
bereiten eine AWZ-Gesetzgebung vor. In der Ostsee beanspruchte die Sowjet 
union eine eigene AWZ seit 1984 (deren rechtliches Schicksal z.Z. unklar ist), 
während Polen 4 und Schweden seit kurzem ebenfalls eigene AWZs haben. 
Am 17. Februar 1993 hat die Bundesregierung durch Kabinettsbeschluß die 
Ausdehnung des Küstenmeeres auf allgemein bis zu 12 sm Breite und die 
Errichtung einer AWZ im Prinzip beschlossen, nachdem der EG-Ministerrat 
(Sondersitzung der Verkehrs- und Umweltminister vom 25.01.1993 wegen der 
damaligen Häufung von Tankerunfällen) die Mitgliedstaaten dringend aufgefor 
dert hatte, AWZs einzuführen, zumindest aber den Hoheitsbereich der Küsten 
länder im Interesse des Umweltschutzes zu erweitern. 
Teil der Vorbereitungen für eine deutsche AWZ für Nordsee und Ostsee, die das 
Auswärtige Amt federführend betreut, sind Konsultationen mit den Nachbarstaa 
ten über Fragen der Abgrenzung der jeweiligen Wirtschaftszonen. Diese Konsul 
tationen sind noch nicht abgeschlossen. Die AWZ-Grenzen werden im Prinzip 
2 Report on the Legal Possiblities of Extending Jurisdiction over Sea Areas by the North 
Sea States, Including the Establishment of Exclusive Economic Zones, The Hague May 
26, 1992. 
3 Gesetz über die Schwedische Wirtschaftszone, Law of the Sea Bulletin No. 23, June 
1993, S. 24f. 
4 Gesetz über die Polnischen Meereszonen vom 21. März 1991, Law of the Sea Bulletin 
No. 21, August 1992, S. 66ff.
	        
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