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Umsetzungs- und Folgeprobleme des Seerechtsüberein
kommens
von Dr. Uwe Jenisch
Das am 16. November 1994 in Kraft tretende VN-Seerechtsübereinkommen
(SRÜ) bildet den Anlaß für eine Überprüfung und ggfl. Neuregelung der küsten
staatlichen Meereszonen, insbesondere der deutschen Wirtschaftszone und des
Küstenmeeres. Es erfordert außerdem eine Reihe von Anpassungen für diverse
Gesetze und Verordnungen.
1. Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ)
Die Aufteilung der Nordsee in Festlandsockelzonen wurde mit Vereinbarungen
überden deutschen Festlandsockelanteil 1971 abgeschlossen 1 . In den siebziger
Jahren begann eine erste Diskussion über die Aufteilung der Nordsee in Fische
reizonen, die von der Errichtung der Europäischen Fischereipolitik (ab 1976)
überlagert wurde. Gleichzeitig entwickelte die 3. UN-Seerechtskonferenz das
Rechtsinstitut der Ausschließlichen Wirtschaftszone, das inzwischen im Teil V
des SRÜ seinen Niederschlag gefunden hat als eine Zone eigener Art mit
umfangreichen wirtschaftlichen Hoheitsbefugnissen der Staaten bis zur 200 sm
Grenze.
Die 3. Internationale Nordseeschutzkonferenz (3. INK vom 07./08. März 1990 in
Den Haag) griff auf niederländische Initiative hin die im Entstehen begriffene
rechtliche Option für Ausschließliche Wirtschaftszonen auf und beauftragte die
Umweltminister der Nordseestaaten mit der Prüfung der Frage einer gemeinsa
men Errichtung von Ausschließlichen Wirtschaftszonen in der Nordsee. Die
4. INK (1995 in Kopenhagen) wird sich mit den Ergebnissen der unter nieder
ländischem Vorsatz tagenden AWZ-Arbeitsgruppe beschäftigen und mit großer
Wahrscheinlichkeit die Errichtung von AWZs aller Nordseestaaten kurzfristig
Bernd Rüster, Verträge und Deklarationen über den Festlandsockel, Metzner Verlag,
Frankfurt/M. 1975, S. 17f. Gesamtdarstellung aller deutschen Festlandsockel- und Fi
schereizonengrenzen in: Jonathan Charney/Lewis Alexander, International Maritime
Boundaries, Volume II, London 1993, S. 1801 -2087.