accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

51 
Umsetzungs- und Folgeprobleme des Seerechtsüberein 
kommens 
von Dr. Uwe Jenisch 
Das am 16. November 1994 in Kraft tretende VN-Seerechtsübereinkommen 
(SRÜ) bildet den Anlaß für eine Überprüfung und ggfl. Neuregelung der küsten 
staatlichen Meereszonen, insbesondere der deutschen Wirtschaftszone und des 
Küstenmeeres. Es erfordert außerdem eine Reihe von Anpassungen für diverse 
Gesetze und Verordnungen. 
1. Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) 
Die Aufteilung der Nordsee in Festlandsockelzonen wurde mit Vereinbarungen 
überden deutschen Festlandsockelanteil 1971 abgeschlossen 1 . In den siebziger 
Jahren begann eine erste Diskussion über die Aufteilung der Nordsee in Fische 
reizonen, die von der Errichtung der Europäischen Fischereipolitik (ab 1976) 
überlagert wurde. Gleichzeitig entwickelte die 3. UN-Seerechtskonferenz das 
Rechtsinstitut der Ausschließlichen Wirtschaftszone, das inzwischen im Teil V 
des SRÜ seinen Niederschlag gefunden hat als eine Zone eigener Art mit 
umfangreichen wirtschaftlichen Hoheitsbefugnissen der Staaten bis zur 200 sm 
Grenze. 
Die 3. Internationale Nordseeschutzkonferenz (3. INK vom 07./08. März 1990 in 
Den Haag) griff auf niederländische Initiative hin die im Entstehen begriffene 
rechtliche Option für Ausschließliche Wirtschaftszonen auf und beauftragte die 
Umweltminister der Nordseestaaten mit der Prüfung der Frage einer gemeinsa 
men Errichtung von Ausschließlichen Wirtschaftszonen in der Nordsee. Die 
4. INK (1995 in Kopenhagen) wird sich mit den Ergebnissen der unter nieder 
ländischem Vorsatz tagenden AWZ-Arbeitsgruppe beschäftigen und mit großer 
Wahrscheinlichkeit die Errichtung von AWZs aller Nordseestaaten kurzfristig 
Bernd Rüster, Verträge und Deklarationen über den Festlandsockel, Metzner Verlag, 
Frankfurt/M. 1975, S. 17f. Gesamtdarstellung aller deutschen Festlandsockel- und Fi 
schereizonengrenzen in: Jonathan Charney/Lewis Alexander, International Maritime 
Boundaries, Volume II, London 1993, S. 1801 -2087.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.