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Begrüßung
durch Prof. Dr. Wilfried Erbguth
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
wenige Monate nach dem 1. Rostocker Gespräch zum Seerecht lädt die
Universität Rostock durch das Ostseeinstitut für Seerecht und Umweltrecht aus
aktuellem Anlaß erneut zu einer seerechtlichen Veranstaltung ein. Ich freue
mich, daß Sie der Einladung des Ostseeinstituts und des Bundesamtes für
Seerecht und Hydrographie so zahlreich gefolgt sind.
Gestatten Sie mir, daß ich mich bei Herrn Ehlers, Präsident und Professor des
Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, für die nachhaltige Mitträger
schaft, für die Unterstützung bei der Vorbereitung der Informationsveranstaltung
und für die Übernahme eines Vortrages bedanke.
Dieser Dank richtet sich selbstverständlich an alle Vortragenden, die es uns
ermöglichen, Sie über das UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ) und die Konse
quenzen des Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland zu informieren.
Ohne einzelnen Referenten vorgreifen zu wollen, möchte ich einleitend noch
einmal unterstreichen, daß die Bundesrepublik Deutschland - wie die USA und
Großbritannien auch - das UN-Seerechtsübereinkommen 1982 aus wirtschafts
politischen Gründen nicht unterzeichnet hat. Da die Unterzeichnungsfrist 1984
abgelaufen ist, bleibt der Weg eines Beitritts im Sinne der Ratifikation nach
Art. 59 GG. Erforderlich wird daher ein Vertragsgesetz des Bundes.
Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben bislang förmliche Bestätigung, Ratifika
tion bzw. Beitritt von Nachbesserungen des Tiefseebergbauregimes abhängig
gemacht.
Am 10. Dezember 1982 wurde das Seerechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen bekanntlich mit der Schlußakte der 3. UN-Seerechtskonferenz (1973 -
1982) zur Unterzeichnung aufgelegt. Nach den Schlußbestimmungen tritt es
12 Monate nach der Hinterlegung der 60. Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde in
Kraft. Am 16. November 1993 hinterlegte Guyana die 60. Urkunde. Die Frage
eines deutschen Beitritts stellt sich somit kurzfristig - und dann jene der Umset