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aufeinander abzustimmen. Dennoch könnte die Helsinki-Kommission nach
Inkrafttreten des SRÜ von Art. 247 Gebrauch machen.
3.5.3 Technische Hilfe
Das SRÜ hebt als wichtige Maßnahme zum Schutz der Meeresumwelt die
technische Hilfe für Entwicklungsstaaten hervor. An einer entsprechenden
Regelung fehlt es naturgemäß im HÜ 92. Dennoch hat sich in der Praxis
gezeigt, daß wirksame Schutzmaßnahmen im Ostseebereich letztlich entschei
dend davon abhängen, daß den ehemaligen RGW-Staaten bei der Umsetzung
der Grundsätze des HÜ Hilfe - auch finanzieller Art - geleistet wird. Dies wird
insbesondere deutlich durch ein 1992 verabschiedetes gemeinsames Umwelt-
Aktionsprogramm der Ostseestaaten, in dem u. a. der Finanzbedarf für Schutz
maßnahmen ermittelt wird.
3.6 Verantwortlichkeit für Schäden
Beide Übereinkommen sehen eine Zusammenarbeit der Staaten vor, um die
Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit und Haftung weiterzuentwickeln
(Artikel 235 SRÜ, Artikel 25 HÜ 92). Dabei handelt es sich aber bisher im
wesentlichen um programmatische Verpflichtungen, die noch zu keinen umfas
senden Lösungsansätzen geführt haben.
3.7 Streitschlichtung
Das SRÜ (Artikel 279 ff.) enthält detaillierte Regelungen zur Beilegung von
Streitigkeiten, ggf. durch ein Verfahren vor dem Internationalen Seegerichtshof.
Inhaltlich stimmt die entsprechende Regelung des HÜ 92 (Artikel 26) damit
überein. Hier ist zwar als Schlichtungsinstanz der Internationale Gerichtshof
vorgesehen. Statt dessen erscheint aber auch die Vorlage an den Internationa
len Seegerichtshof gemäß Artikel 282 SRÜ im Vereinbarungswege denkbar.