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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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aufeinander abzustimmen. Dennoch könnte die Helsinki-Kommission nach 
Inkrafttreten des SRÜ von Art. 247 Gebrauch machen. 
3.5.3 Technische Hilfe 
Das SRÜ hebt als wichtige Maßnahme zum Schutz der Meeresumwelt die 
technische Hilfe für Entwicklungsstaaten hervor. An einer entsprechenden 
Regelung fehlt es naturgemäß im HÜ 92. Dennoch hat sich in der Praxis 
gezeigt, daß wirksame Schutzmaßnahmen im Ostseebereich letztlich entschei 
dend davon abhängen, daß den ehemaligen RGW-Staaten bei der Umsetzung 
der Grundsätze des HÜ Hilfe - auch finanzieller Art - geleistet wird. Dies wird 
insbesondere deutlich durch ein 1992 verabschiedetes gemeinsames Umwelt- 
Aktionsprogramm der Ostseestaaten, in dem u. a. der Finanzbedarf für Schutz 
maßnahmen ermittelt wird. 
3.6 Verantwortlichkeit für Schäden 
Beide Übereinkommen sehen eine Zusammenarbeit der Staaten vor, um die 
Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit und Haftung weiterzuentwickeln 
(Artikel 235 SRÜ, Artikel 25 HÜ 92). Dabei handelt es sich aber bisher im 
wesentlichen um programmatische Verpflichtungen, die noch zu keinen umfas 
senden Lösungsansätzen geführt haben. 
3.7 Streitschlichtung 
Das SRÜ (Artikel 279 ff.) enthält detaillierte Regelungen zur Beilegung von 
Streitigkeiten, ggf. durch ein Verfahren vor dem Internationalen Seegerichtshof. 
Inhaltlich stimmt die entsprechende Regelung des HÜ 92 (Artikel 26) damit 
überein. Hier ist zwar als Schlichtungsinstanz der Internationale Gerichtshof 
vorgesehen. Statt dessen erscheint aber auch die Vorlage an den Internationa 
len Seegerichtshof gemäß Artikel 282 SRÜ im Vereinbarungswege denkbar.
	        
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