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3.3.5 Bekämpfung
Bei aktuellen Verschmutzungsvorfällen sieht das SRÜ (Artikel 198) eine Be-
nachrichtungspflicht gegenüber anderen Staaten und den zuständigen interna
tionalen Organisationen sowie eine generelle Zusammenarbeit der betroffenen
Staaten vor, um die Auswirkungen der Verschmutzung zu beseitigen und
Schäden zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dazu gehört
die Erarbeitung gemeinsamer Notfallpläne. Diese Grundsätze werden durch das
HÜ 92 konkretisiert. Es regelt die Zusammenarbeit der Ostseeanliegerstaaten
und die gegenseitige Unterrichtung und Beratung bei Verschmutzungsereignis
sen (Art. 13, 14 HÜ 92). Anlage VII enthält umfangreiche Maßnahmen, die die
Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam ergreifen, um die erforderliche Vor
sorge zu treffen und Verschmutzungen wirksam zu bekämpfen. Zu diesen
Maßnahmen gehören das Vorhalten von Bekämpfungsmitteln, die regelmäßige
Überwachung der Küstenbereiche, Notfallpläne auch für gemeinsame Bekämp
fungsmaßnahmen, Meldepflichten und gegenseitige Unterstützung.
3.4.Natur- und Artenschutz
Das SRÜ bezieht in den Schutzzweck auch Maßnahmen zum Schutz und zur
Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme sowie des Lebensraums
gefährdeter Arten und anderer Formen der Tier- und Pflanzenwelt ein (Art. 194
Abs. 5), ohne allerdings hieran konkrete Regelungen anzuknüpfen. Artikel 15
HÜ 92 greift diese Zielsetzung auf und verpflichtet die Ostseestaaten zu Maß
nahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der biologischen
Vielfalt sowie dem Schutz ökologischer Abläufe. Die Maßnahmen sollen auch
die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen im Ostseegebiet gewähr
leisten. Auch hier fehlt es aber an Konkretisierungen. Sie bleiben späteren
Übereinkünften Vorbehalten.
3.5 Zusammenarbeit
Wirksame Schutzmaßnahmen setzen neben inhaltlichen Normierungen in
vielfältiger Weise eine staatenübergreifende Zusammenarbeit voraus. Das findet
in beiden Übereinkommen seinen Niederschlag.