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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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HÜ 92). Lediglich für Schiffsabwasser enthält das Helsinki-Übereinkommen 
eigene Regelungen, da die inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der 
Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten sind. Bei 
der Durchsetzung der IMO-Regeln verpflichten sich die Ostseeanliegerstaaten 
zur Zusammenarbeit. Insbesondere unterstützen sie einander bei der Untersu 
chung von Verstößen. 
Das HÜ 92 enthält keine eigenen Regelungen zur Festlegung innerstaatlicher 
Durchsetzungskompetenzen, da insoweit das SRÜ und das MARPOL-Überein- 
kommen als Grundlage ausreichen. 
Eine wichtige inhaltliche Ergänzung zum SRÜ ist in der Verpflichtung der 
Ostseestaaten zu sehen, Auffanganlagen in den Häfen nach einheitlichen 
Anforderungen einzurichten( Art. 8 Abs. 2 HÜ 92). 
3.3.3 Abfallbeseitigung auf See 
Die Klausel des SRÜ, daß sich die Staaten um internationale Regeln bemühen, 
um eine Verschmutzung durch Abfallbeseitigung auf See zu verhüten, zu 
verringern und zu überwachen (Art. 210 SRÜ), wird im HÜ 92 in der inhaltlich 
weitestgehenden Weise dahin ausgefüllt, daß das Einbringen und Verbrennen 
von Abfällen grundsätzlich verboten ist; Ausnahmen kommen nur für Baggergut 
in Betracht (Art. 10, 11 HÜ 92). Dieses Verbot war im wesentlichen auch schon 
in der ursprünglichen Fassung des HÜ von 1974 enthalten. 
3.3.4 Meeresbergbau 
Das SRÜ verpflichtet die Staaten, weltweite und regionale Regeln aufzustellen, 
um Verschmutzungen durch den Meeresbergbau zu verhüten (Art. 209 SRÜ). 
Dieser Verpflichtung trägt Art. 12 HÜ 92 Rechnung. In seiner Anlage VI werden 
im einzelnen Schutzmaßnahmen und Verfahren festgelegt. Sie erfassen insbe 
sondere Vorsorgemaßnahmen für eine sofortige Bekämpfung von Verschmut 
zungsvorfällen, Anforderungen an meeresbergbauliche Vorhaben, Untersu 
chungspflichten,, die Verwendung von Bohrspülungen und Bohrklein, die Be 
handlung von Abwasser, Meldepflichten, Störfallpläne und die Verpflichtung, 
nicht mehr genutzte Offshore-Einrichtungen wieder zu beseitigen.
	        
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