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HÜ 92). Lediglich für Schiffsabwasser enthält das Helsinki-Übereinkommen
eigene Regelungen, da die inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der
Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten sind. Bei
der Durchsetzung der IMO-Regeln verpflichten sich die Ostseeanliegerstaaten
zur Zusammenarbeit. Insbesondere unterstützen sie einander bei der Untersu
chung von Verstößen.
Das HÜ 92 enthält keine eigenen Regelungen zur Festlegung innerstaatlicher
Durchsetzungskompetenzen, da insoweit das SRÜ und das MARPOL-Überein-
kommen als Grundlage ausreichen.
Eine wichtige inhaltliche Ergänzung zum SRÜ ist in der Verpflichtung der
Ostseestaaten zu sehen, Auffanganlagen in den Häfen nach einheitlichen
Anforderungen einzurichten( Art. 8 Abs. 2 HÜ 92).
3.3.3 Abfallbeseitigung auf See
Die Klausel des SRÜ, daß sich die Staaten um internationale Regeln bemühen,
um eine Verschmutzung durch Abfallbeseitigung auf See zu verhüten, zu
verringern und zu überwachen (Art. 210 SRÜ), wird im HÜ 92 in der inhaltlich
weitestgehenden Weise dahin ausgefüllt, daß das Einbringen und Verbrennen
von Abfällen grundsätzlich verboten ist; Ausnahmen kommen nur für Baggergut
in Betracht (Art. 10, 11 HÜ 92). Dieses Verbot war im wesentlichen auch schon
in der ursprünglichen Fassung des HÜ von 1974 enthalten.
3.3.4 Meeresbergbau
Das SRÜ verpflichtet die Staaten, weltweite und regionale Regeln aufzustellen,
um Verschmutzungen durch den Meeresbergbau zu verhüten (Art. 209 SRÜ).
Dieser Verpflichtung trägt Art. 12 HÜ 92 Rechnung. In seiner Anlage VI werden
im einzelnen Schutzmaßnahmen und Verfahren festgelegt. Sie erfassen insbe
sondere Vorsorgemaßnahmen für eine sofortige Bekämpfung von Verschmut
zungsvorfällen, Anforderungen an meeresbergbauliche Vorhaben, Untersu
chungspflichten,, die Verwendung von Bohrspülungen und Bohrklein, die Be
handlung von Abwasser, Meldepflichten, Störfallpläne und die Verpflichtung,
nicht mehr genutzte Offshore-Einrichtungen wieder zu beseitigen.