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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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gen vom Lande aus - das gesamte Einzugsgebiet (Art. 6 Abs. 1 HÜ 92) aus 
drücklich in den Anwendungsbereich einbezieht. Entsprechendes findet sich im 
SRÜ nicht, das - insoweit etwas unscharf - im Grundsatz von der uneinge 
schränkten nationalen Souveränität binnenwärts des Küstenmeeres ausgeht 
(vgl. Art. 3 ff. SRÜ). Das steht allerdings einer Einbeziehung dieser Bereiche in 
völkerrechtliche Regelwerke auch nach dem SRÜ nicht entgegen. 
3.2 Grundpflichten 
Beide Übereinkommen verfolgen mit den einschlägigen Vorschriften das Ziel, 
die Meeresumwelt zu schützen. Die sich daraus ergebenden Grundpflichten 
werden im HÜ 92 jedoch erheblich präziser formuliert. Während nach Art. 194 
SRÜ alle Maßnahmen getroffen werden, um die Meeresverschmutzung zu 
verhüten, zu verringern und zu überwachen, verschärft Art. 3 HÜ 92 die Pflicht 
durch die Zielsetzung, daß neben der Verhütung auch die Beseitigung der 
Verschmutzung anzustreben ist, um die ökologische Wiederherstellung des 
Ostseegebietes und die Erhaltung seines ökologischen Gleichgewichts zu 
fördern. Die Definition des Begriffs "Verschmutzung" ist sprachlich in den beiden 
Übereinkommen etwas unterschiedlich (Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ, Art. 1 Nr. 1 HÜ 
92). Im Grundsatz aber gehen beide Übereinkommen davon aus, daß es für das 
Vorliegen einer Verschmutzung schon ausreicht, wenn entsprechende nachtei 
lige Wirkungen eintreten können; entscheidend ist also das Gefährdungspoten 
tial, nicht aber die tatsächlich nachgewiesene Wirkung. 
Wesentliche Grundpflichten der Vertragsparteien zur Erreichung des Schutzziels 
gehen im HÜ 92 erheblich weiter als nach dem SRÜ.. So wird ausdrücklich - und 
erstmalig in einem Meeresumweltübereinkommen - das Vorsorgeprinzip veran 
kert (Art. 3 Abs. 2 HÜ 92). Verhütungsmaßnahmen sind schon dann zu treffen, 
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Einträge eine Beeinträchtigung 
verursachen können, auch wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen 
ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren angeblichen 
Auswirkungen gibt. Durch diesen Grundsatz werden die Pflichten der Vertrags 
parteien erheblich verschärft. Zur Beachtung des Vorsorgeprinzips werden 
weiterhin die Grundsätze der besten Umweltpraxis und der besten verfügbaren 
Technologie - letzteres entspricht dem im deutschen Recht verwendeten Begriff 
des Standes der Technik - eingeführt, deren Anwendung zu fördern ist (Art. 3 
Abs. 3 HÜ 92). Detaillierte Kriterien für beide Grundsätze sind in Anlage II des 
HÜ 92 enthalten. Eine Verschärfung der Grundpflichten wird außerdem durch
	        
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