43
gen vom Lande aus - das gesamte Einzugsgebiet (Art. 6 Abs. 1 HÜ 92) aus
drücklich in den Anwendungsbereich einbezieht. Entsprechendes findet sich im
SRÜ nicht, das - insoweit etwas unscharf - im Grundsatz von der uneinge
schränkten nationalen Souveränität binnenwärts des Küstenmeeres ausgeht
(vgl. Art. 3 ff. SRÜ). Das steht allerdings einer Einbeziehung dieser Bereiche in
völkerrechtliche Regelwerke auch nach dem SRÜ nicht entgegen.
3.2 Grundpflichten
Beide Übereinkommen verfolgen mit den einschlägigen Vorschriften das Ziel,
die Meeresumwelt zu schützen. Die sich daraus ergebenden Grundpflichten
werden im HÜ 92 jedoch erheblich präziser formuliert. Während nach Art. 194
SRÜ alle Maßnahmen getroffen werden, um die Meeresverschmutzung zu
verhüten, zu verringern und zu überwachen, verschärft Art. 3 HÜ 92 die Pflicht
durch die Zielsetzung, daß neben der Verhütung auch die Beseitigung der
Verschmutzung anzustreben ist, um die ökologische Wiederherstellung des
Ostseegebietes und die Erhaltung seines ökologischen Gleichgewichts zu
fördern. Die Definition des Begriffs "Verschmutzung" ist sprachlich in den beiden
Übereinkommen etwas unterschiedlich (Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ, Art. 1 Nr. 1 HÜ
92). Im Grundsatz aber gehen beide Übereinkommen davon aus, daß es für das
Vorliegen einer Verschmutzung schon ausreicht, wenn entsprechende nachtei
lige Wirkungen eintreten können; entscheidend ist also das Gefährdungspoten
tial, nicht aber die tatsächlich nachgewiesene Wirkung.
Wesentliche Grundpflichten der Vertragsparteien zur Erreichung des Schutzziels
gehen im HÜ 92 erheblich weiter als nach dem SRÜ.. So wird ausdrücklich - und
erstmalig in einem Meeresumweltübereinkommen - das Vorsorgeprinzip veran
kert (Art. 3 Abs. 2 HÜ 92). Verhütungsmaßnahmen sind schon dann zu treffen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Einträge eine Beeinträchtigung
verursachen können, auch wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren angeblichen
Auswirkungen gibt. Durch diesen Grundsatz werden die Pflichten der Vertrags
parteien erheblich verschärft. Zur Beachtung des Vorsorgeprinzips werden
weiterhin die Grundsätze der besten Umweltpraxis und der besten verfügbaren
Technologie - letzteres entspricht dem im deutschen Recht verwendeten Begriff
des Standes der Technik - eingeführt, deren Anwendung zu fördern ist (Art. 3
Abs. 3 HÜ 92). Detaillierte Kriterien für beide Grundsätze sind in Anlage II des
HÜ 92 enthalten. Eine Verschärfung der Grundpflichten wird außerdem durch