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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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hatte. Mit diesem Übereinkommen wurden erstmals für ein Meeresgebiet alle 
Verschmutzungsarten in einem völkerrechtlichen Vertragswerk erfaßt. Die 
Regelungen, die nicht seif executing sind, sondern Staatenverpflichtungen 
begründen, erfassen folgende Bereiche: 
- Einträge vom Lande aus 
- Schiffahrt 
- Abfallbeseitigung auf See 
- Meeresbergbau 
- Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen. 
Für die Zwecke des Übereinkommens wurde eine internationale Kommission, 
die Helsinki-Kommission, gebildet. Außerdem wurde eine intensive wissen 
schaftlich-technische Zusammenarbeit vereinbart. Mit diesen Regelungen wurde 
das Helsinki- Übereinkommen zur Grundlage für eine weitreichende umweltpoli 
tische Zusammenarbeit der Ostseeanliegerstaaten. 
Im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und unter Einschluß der Entwicklung 
des Meeresumweltrechts seit den 70er Jahren wurde das Übereinkommen 1992 
umfassend revidiert. Die noch nicht in Kraft getretene Neufassung folgt inhaltlich 
und strukturell dem Übereinkommen von 1974, ergänzt es aber um wichtige 
neue Elemente. Dazu gehören vor allem die Ausdehnung des Anwendungsbe 
reichs, eine Erweiterung und Konkretisierung der Grundpflichten, konkretere 
Regelungen für einzelne Verschmutzungsbereiche, die Einbeziehung des Natur- 
und Artenschutzes und weitreichende Informationspflichten. 
3. Vergleich der Regelungen im einzelnen 
Im folgenden soll untersucht werden, in welcher Weise das Helsinki-Überein 
kommen von 1992 (HÜ 92) der oben genannten Verpflichtung des SRÜ zur 
Zusammenarbeit entspricht und inwieweit es mit dem SRÜ übereinstimmende 
Vorschriften enthält. 
3.1 Anwendungsbereich 
Bemerkenswert ist, daß das HÜ 92 neben der eigentlichen Ostsee auch die 
daran angrenzenden inneren Gewässer (Art. 1 HÜ 92) und - bei Verschmutzun
	        
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