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hatte. Mit diesem Übereinkommen wurden erstmals für ein Meeresgebiet alle
Verschmutzungsarten in einem völkerrechtlichen Vertragswerk erfaßt. Die
Regelungen, die nicht seif executing sind, sondern Staatenverpflichtungen
begründen, erfassen folgende Bereiche:
- Einträge vom Lande aus
- Schiffahrt
- Abfallbeseitigung auf See
- Meeresbergbau
- Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen.
Für die Zwecke des Übereinkommens wurde eine internationale Kommission,
die Helsinki-Kommission, gebildet. Außerdem wurde eine intensive wissen
schaftlich-technische Zusammenarbeit vereinbart. Mit diesen Regelungen wurde
das Helsinki- Übereinkommen zur Grundlage für eine weitreichende umweltpoli
tische Zusammenarbeit der Ostseeanliegerstaaten.
Im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und unter Einschluß der Entwicklung
des Meeresumweltrechts seit den 70er Jahren wurde das Übereinkommen 1992
umfassend revidiert. Die noch nicht in Kraft getretene Neufassung folgt inhaltlich
und strukturell dem Übereinkommen von 1974, ergänzt es aber um wichtige
neue Elemente. Dazu gehören vor allem die Ausdehnung des Anwendungsbe
reichs, eine Erweiterung und Konkretisierung der Grundpflichten, konkretere
Regelungen für einzelne Verschmutzungsbereiche, die Einbeziehung des Natur-
und Artenschutzes und weitreichende Informationspflichten.
3. Vergleich der Regelungen im einzelnen
Im folgenden soll untersucht werden, in welcher Weise das Helsinki-Überein
kommen von 1992 (HÜ 92) der oben genannten Verpflichtung des SRÜ zur
Zusammenarbeit entspricht und inwieweit es mit dem SRÜ übereinstimmende
Vorschriften enthält.
3.1 Anwendungsbereich
Bemerkenswert ist, daß das HÜ 92 neben der eigentlichen Ostsee auch die
daran angrenzenden inneren Gewässer (Art. 1 HÜ 92) und - bei Verschmutzun