41
Das Seerechtsübereinkommen im Verhältnis zum Helsinki-
Übereinkommen 1992
von Dr. Peter Ehlers
1. Einführung
Wenn im Herbst das UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ) in Kraft tritt, so wird
erstmals weltweit auch das Meeresumweltrecht rechtlich verbindlich kodifiziert.
Damit liegt die Frage nahe, welche Bedeutung das für andere Übereinkommen
hat, die spezielle Bereiche des Meeresumweltschutzes regeln. Da von ist neben
anderen das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostsee
gebietes (Helsinki-Übereinkommen - HÜ) betroffen. Die Frage nach dem Ver
hältnis beider Übereinkommen zueinander ist nicht zuletzt auch deshalb reizvoll,
weil das HÜ in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1974 erheblich äl
ter, in der Revision von 1992 zugleich wesentlich jünger als das SRÜ ist.
2. Grundzüge der beiden Übereinkommen
2.1 Das SRÜ ist in großen Teilen ein Rahmenübereinkommen, das allgemeine
Rechtsgrundsätze postuliert, die seerechtlichen Kompetenzen der Staaten
festlegt sowie Verpflichtungen zum Erlaß internationaler und nationaler Rege
lungen und deren Durchsetzung begründet. Neben vielen anderen Regelungs
bereichen wird als Teil XII der Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
einbezogen. Maßgeblich für das Verhältnis zum HÜ ist zum einen die Verpflich
tung der Staaten zur Zusammenarbeit bei der Abfassung und Ausarbeitung
internationaler Regeln zum Schutz der Meeresumwelt, die mit dem SRÜ über
einstimmen (Art. 197 SRÜ). Zum anderen bleiben Verpflichtungen der Staaten
aufgrund früherer Übereinkommen unberührt, sollen aber in einer Weise erfüllt
werden, die mit den Grundsätzen und Zielen des SRÜ vereinbar ist (Art. 237
SRÜ).
2.2 Das regionale Helsinki-Übereinkommen entstand 1974 als direkte Folge der
Ergebnisse der 1. UN-Umweltkonferenz, die 1972 in Stockholm stattgefunden