accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

41 
Das Seerechtsübereinkommen im Verhältnis zum Helsinki- 
Übereinkommen 1992 
von Dr. Peter Ehlers 
1. Einführung 
Wenn im Herbst das UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ) in Kraft tritt, so wird 
erstmals weltweit auch das Meeresumweltrecht rechtlich verbindlich kodifiziert. 
Damit liegt die Frage nahe, welche Bedeutung das für andere Übereinkommen 
hat, die spezielle Bereiche des Meeresumweltschutzes regeln. Da von ist neben 
anderen das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostsee 
gebietes (Helsinki-Übereinkommen - HÜ) betroffen. Die Frage nach dem Ver 
hältnis beider Übereinkommen zueinander ist nicht zuletzt auch deshalb reizvoll, 
weil das HÜ in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1974 erheblich äl 
ter, in der Revision von 1992 zugleich wesentlich jünger als das SRÜ ist. 
2. Grundzüge der beiden Übereinkommen 
2.1 Das SRÜ ist in großen Teilen ein Rahmenübereinkommen, das allgemeine 
Rechtsgrundsätze postuliert, die seerechtlichen Kompetenzen der Staaten 
festlegt sowie Verpflichtungen zum Erlaß internationaler und nationaler Rege 
lungen und deren Durchsetzung begründet. Neben vielen anderen Regelungs 
bereichen wird als Teil XII der Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt 
einbezogen. Maßgeblich für das Verhältnis zum HÜ ist zum einen die Verpflich 
tung der Staaten zur Zusammenarbeit bei der Abfassung und Ausarbeitung 
internationaler Regeln zum Schutz der Meeresumwelt, die mit dem SRÜ über 
einstimmen (Art. 197 SRÜ). Zum anderen bleiben Verpflichtungen der Staaten 
aufgrund früherer Übereinkommen unberührt, sollen aber in einer Weise erfüllt 
werden, die mit den Grundsätzen und Zielen des SRÜ vereinbar ist (Art. 237 
SRÜ). 
2.2 Das regionale Helsinki-Übereinkommen entstand 1974 als direkte Folge der 
Ergebnisse der 1. UN-Umweltkonferenz, die 1972 in Stockholm stattgefunden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.