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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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der Zeit, bevor Gewinne anfallen. Die Belastung muß herabgesetzt und zeit 
lich besser gestaffelt werden. Die überhöhten Abgaben stellen einen zusätzli 
chen Schutz für alle Landproduzenten dar, die geringere Abgaben zu leisten 
haben und sie erhöhen das Preisniveau für die Verbraucher. 
Das Übereinkommen erklärt die Vorschriften des Art. 13 des Anhangs III zum 
SRÜ für nicht anwendbar und legt Prinzipien für die spätere Ausarbeitung 
eines Abgabensystems fest. Es soll sich im Rahmen der Systeme halten, die 
für Landproduzenten gelten, und den Tiefseebergbauunternehmen weder 
Wettbewerbsvorteile noch Wettbewerbsnachteile bringen. 
Mit diesem Entwurf ist unseren Bedenken gegen den Tiefseebergbauteil des 
SRÜ fast vollständig Rechnung getragen. Außerdem haben wir zusätzliche 
Ergebnisse beim Behördenunternehmen und beim Kompensationsfonds erhal 
ten. Deshalb hoffen wir, daß der Entwurf auch von den anderen VN-Mitglied- 
staaten gebilligt wird und Ende Juli von der VN-Generalversammlung ange 
nommen werden kann. Danach ist der Weg für einen deutschen Beitritt zum 
SRÜ frei.
	        
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