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der Zeit, bevor Gewinne anfallen. Die Belastung muß herabgesetzt und zeit
lich besser gestaffelt werden. Die überhöhten Abgaben stellen einen zusätzli
chen Schutz für alle Landproduzenten dar, die geringere Abgaben zu leisten
haben und sie erhöhen das Preisniveau für die Verbraucher.
Das Übereinkommen erklärt die Vorschriften des Art. 13 des Anhangs III zum
SRÜ für nicht anwendbar und legt Prinzipien für die spätere Ausarbeitung
eines Abgabensystems fest. Es soll sich im Rahmen der Systeme halten, die
für Landproduzenten gelten, und den Tiefseebergbauunternehmen weder
Wettbewerbsvorteile noch Wettbewerbsnachteile bringen.
Mit diesem Entwurf ist unseren Bedenken gegen den Tiefseebergbauteil des
SRÜ fast vollständig Rechnung getragen. Außerdem haben wir zusätzliche
Ergebnisse beim Behördenunternehmen und beim Kompensationsfonds erhal
ten. Deshalb hoffen wir, daß der Entwurf auch von den anderen VN-Mitglied-
staaten gebilligt wird und Ende Juli von der VN-Generalversammlung ange
nommen werden kann. Danach ist der Weg für einen deutschen Beitritt zum
SRÜ frei.