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denn unsere Wirtschaftskraft beruht zu einem wesentlichen Teil auf dem Ex
port technologisch hochwertiger Güter und Eingriffe in technologische Rechte
führen leicht zu negativen Entwicklungen.
Das Übereinkommen sieht vor, daß Art. 5 des Anhangs III mit den Vorschrif
ten über den zwangsweisen Technologietransfer nicht angewendet werden
soll. Fragen des Technologietransfers sollen auf der Basis von Art. 144 SRÜ
behandelt werden, der nur allgemeine Grundsätze vorsieht. Das Behördenun
ternehmen und Entwicklungsländer sollen Technologie auf dem Markt erwer
ben. Wenn sie sie nicht lokalisieren können, soll die Internationale Meeresbo
denbehörde zusammen mit den Sponsorstaaten und Vertragsnehmern mit
ihnen Zusammenarbeiten, um ihnen den Erwerb der notwendigen Technolo
gie zu erleichtern.
- Der sechste Abschnitt behandelt die Produktionspolitik. Die in Art. 151 SRÜ
vorgesehene Produktionsbegrenzung, die den Tiefseebergbau auf 60 % des
Verbrauchszuwachses bei Nickel in den 15 Jahren vor der Produktionsauf
nahme einschränkt, ist eine einseitige Diskriminierung des Tiefseebergbaus
und schützt alle Landproduzenten ohne Rücksicht darauf, ob sie in Industrie
oder Entwicklungsländern tätig sind. Da von den 4 in den Manganknollen
enthaltenen Metallen nur bei Kobalt der überwiegende Teil der Produktion
(74 %) auf Entwicklungsländer entfällt und bei den anderen 3 Metallen Kup
fer, Mangan und Nickel nur 45 %, 28 % bzw. 27 %, würden die Ergebnisse
der Produktionsbegrenzung beim Tiefseebergbau übenwiegend anderen als
Entwicklungsländern zugute kommen. Den Preis dafür hätten alle Verbrau
cher, auch die in den Entwicklungsländern, zu zahlen. Die Berechnung der
erlaubten Produktionsmenge des Tiefseebergbaus auf der Basis des Ver
brauchszuwachses bei Nickel in den 15 Jahren vor der Produktionsaufnahme
einer Tiefseebergbauoperation berücksichtigt keine Faktoren, die den künfti
gen Verbrauch beeinflussen, und führt mit großer Sicherheit zu Ergebnissen,
die nicht mit der Marktentwicklung in Einklang stehen. Außerdem werden nur
die Interessen der Nickelproduzenten berücksichtigt. Die Interessen der Ko
baltproduzenten, deren Markt schon durch eine Tiefseebergbauoperation, die
mehr als 20 % der Weltkobaltproduktion erbringt, empfindlich gestört wird,
werden überhaupt nicht berücksichtigt. Absatzbegrenzungen durch interna
tionale Rohstoffabkommen wirken wie die Produktionsbegrenzung generell.
Auch sie entsprechen nicht unseren Interessen als Verbraucher und führen
zu höheren Preisen.