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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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denn unsere Wirtschaftskraft beruht zu einem wesentlichen Teil auf dem Ex 
port technologisch hochwertiger Güter und Eingriffe in technologische Rechte 
führen leicht zu negativen Entwicklungen. 
Das Übereinkommen sieht vor, daß Art. 5 des Anhangs III mit den Vorschrif 
ten über den zwangsweisen Technologietransfer nicht angewendet werden 
soll. Fragen des Technologietransfers sollen auf der Basis von Art. 144 SRÜ 
behandelt werden, der nur allgemeine Grundsätze vorsieht. Das Behördenun 
ternehmen und Entwicklungsländer sollen Technologie auf dem Markt erwer 
ben. Wenn sie sie nicht lokalisieren können, soll die Internationale Meeresbo 
denbehörde zusammen mit den Sponsorstaaten und Vertragsnehmern mit 
ihnen Zusammenarbeiten, um ihnen den Erwerb der notwendigen Technolo 
gie zu erleichtern. 
- Der sechste Abschnitt behandelt die Produktionspolitik. Die in Art. 151 SRÜ 
vorgesehene Produktionsbegrenzung, die den Tiefseebergbau auf 60 % des 
Verbrauchszuwachses bei Nickel in den 15 Jahren vor der Produktionsauf 
nahme einschränkt, ist eine einseitige Diskriminierung des Tiefseebergbaus 
und schützt alle Landproduzenten ohne Rücksicht darauf, ob sie in Industrie 
oder Entwicklungsländern tätig sind. Da von den 4 in den Manganknollen 
enthaltenen Metallen nur bei Kobalt der überwiegende Teil der Produktion 
(74 %) auf Entwicklungsländer entfällt und bei den anderen 3 Metallen Kup 
fer, Mangan und Nickel nur 45 %, 28 % bzw. 27 %, würden die Ergebnisse 
der Produktionsbegrenzung beim Tiefseebergbau übenwiegend anderen als 
Entwicklungsländern zugute kommen. Den Preis dafür hätten alle Verbrau 
cher, auch die in den Entwicklungsländern, zu zahlen. Die Berechnung der 
erlaubten Produktionsmenge des Tiefseebergbaus auf der Basis des Ver 
brauchszuwachses bei Nickel in den 15 Jahren vor der Produktionsaufnahme 
einer Tiefseebergbauoperation berücksichtigt keine Faktoren, die den künfti 
gen Verbrauch beeinflussen, und führt mit großer Sicherheit zu Ergebnissen, 
die nicht mit der Marktentwicklung in Einklang stehen. Außerdem werden nur 
die Interessen der Nickelproduzenten berücksichtigt. Die Interessen der Ko 
baltproduzenten, deren Markt schon durch eine Tiefseebergbauoperation, die 
mehr als 20 % der Weltkobaltproduktion erbringt, empfindlich gestört wird, 
werden überhaupt nicht berücksichtigt. Absatzbegrenzungen durch interna 
tionale Rohstoffabkommen wirken wie die Produktionsbegrenzung generell. 
Auch sie entsprechen nicht unseren Interessen als Verbraucher und führen 
zu höheren Preisen.
	        
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