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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Scheidungen über eine Änderung des Tiefseebergbauregimes mit 3/4-Mehr- 
heit beschließen. Dies bedeutet, daß die Industrieländer überstimmt werden 
können, selbst wenn ihre fundamentalen Interessen durch solche Änderun 
gen verletzt werden. Da die Änderungen füra//e Mitglieder des SRÜ in Kraft 
treten, wenn 3/4 der Mitgliedstaaten sie ratifiziert haben, bestehen auch noch 
verfassungsrechtliche Bedenken: dieses Verfahren erlaubt es, verbindliches 
Recht gegen den Willen der Bundesregierung und ohne Mitwirkung der Legis 
lative zu schaffen. Will sich die Bundesrepublik in ein so geschaffenes Recht 
nicht einbinden lassen, bleibt nur die Kündigung des gesamten Vertragswer 
kes. 
Das Übereinkommen sieht vor, die Vorschriften des SRÜ über die Überprü 
fungskonferenz nicht anzuwenden, da sie nicht mehr gebraucht wird. Damit 
sind unsere Bedenken insoweit völlig ausgeräumt. 
Statt dessen soll das in Art. 314 und 316 Absatz 5 SRÜ vorgesehene Ände 
rungsverfahren angewandt werden. Dieses Verfahren bietet zwar einen grö 
ßeren Schutz, da Änderungen vom Rat im Konsens beschlossen werden 
müssen. Hinsichtlich des Inkrafttretens dieser Änderungen gelten aber die 
gleichen Bedenken wie bei Art. 155 über die Revisionskonferenz: sie treten 
für alle Mitgliedstaaten in Kraft, wenn 3/4 von ihnen sie ratifiziert haben. In 
soweit bleiben Bedenken bestehen, aber sie sind hinnehmbar, da bei der 
Entscheidung über die Änderungen ein besserer Schutz besteht. 
Der fünfte Abschnitt behandelt den Technologietransfer. Nach Art. 5 des 
Anhangs III zum SRÜ sind die Tiefseebergbauunternehmen verpflichtet, die 
von ihnen benutzte Technologie auf Anforderung der Meeresbodenbehörde 
auf das Behördenunternehmen oder Entwicklungsländer zu angemessenen 
und annehmbaren kommerziellen Bedingungen zu übertragen, sofern diese 
Technologie nicht auf dem Markt erhältlich ist. Streitigkeiten über die Ange 
messenheit der Bedingungen können in einem bindenden Handelsschieds 
verfahren geklärt werden. Übernimmt ein Tiefseebergbauunternehmen die 
entsprechende Verpflichtung nicht, darf es die Technologie nicht einsetzen. 
Verstößt es gegen die Verpflichtung können ihm Geldstrafen auferlegt oder 
der Vertrag ausgesetzt oder aufgehoben werden. Dies ist ein Eingriff in die 
Gestaltungsfreiheit der Tiefseebergbauunternehmen und bringt sie bei Ver 
handlungen über die Bedingungen des Technologietransfers von vornherein 
in eine nachteilige Verhandlungsposition. Zwangseingriffe in die Rechte von 
Technologiebesitzern widersprechen unseren wirtschaftlichen Interessen,
	        
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