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Scheidungen über eine Änderung des Tiefseebergbauregimes mit 3/4-Mehr-
heit beschließen. Dies bedeutet, daß die Industrieländer überstimmt werden
können, selbst wenn ihre fundamentalen Interessen durch solche Änderun
gen verletzt werden. Da die Änderungen füra//e Mitglieder des SRÜ in Kraft
treten, wenn 3/4 der Mitgliedstaaten sie ratifiziert haben, bestehen auch noch
verfassungsrechtliche Bedenken: dieses Verfahren erlaubt es, verbindliches
Recht gegen den Willen der Bundesregierung und ohne Mitwirkung der Legis
lative zu schaffen. Will sich die Bundesrepublik in ein so geschaffenes Recht
nicht einbinden lassen, bleibt nur die Kündigung des gesamten Vertragswer
kes.
Das Übereinkommen sieht vor, die Vorschriften des SRÜ über die Überprü
fungskonferenz nicht anzuwenden, da sie nicht mehr gebraucht wird. Damit
sind unsere Bedenken insoweit völlig ausgeräumt.
Statt dessen soll das in Art. 314 und 316 Absatz 5 SRÜ vorgesehene Ände
rungsverfahren angewandt werden. Dieses Verfahren bietet zwar einen grö
ßeren Schutz, da Änderungen vom Rat im Konsens beschlossen werden
müssen. Hinsichtlich des Inkrafttretens dieser Änderungen gelten aber die
gleichen Bedenken wie bei Art. 155 über die Revisionskonferenz: sie treten
für alle Mitgliedstaaten in Kraft, wenn 3/4 von ihnen sie ratifiziert haben. In
soweit bleiben Bedenken bestehen, aber sie sind hinnehmbar, da bei der
Entscheidung über die Änderungen ein besserer Schutz besteht.
Der fünfte Abschnitt behandelt den Technologietransfer. Nach Art. 5 des
Anhangs III zum SRÜ sind die Tiefseebergbauunternehmen verpflichtet, die
von ihnen benutzte Technologie auf Anforderung der Meeresbodenbehörde
auf das Behördenunternehmen oder Entwicklungsländer zu angemessenen
und annehmbaren kommerziellen Bedingungen zu übertragen, sofern diese
Technologie nicht auf dem Markt erhältlich ist. Streitigkeiten über die Ange
messenheit der Bedingungen können in einem bindenden Handelsschieds
verfahren geklärt werden. Übernimmt ein Tiefseebergbauunternehmen die
entsprechende Verpflichtung nicht, darf es die Technologie nicht einsetzen.
Verstößt es gegen die Verpflichtung können ihm Geldstrafen auferlegt oder
der Vertrag ausgesetzt oder aufgehoben werden. Dies ist ein Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit der Tiefseebergbauunternehmen und bringt sie bei Ver
handlungen über die Bedingungen des Technologietransfers von vornherein
in eine nachteilige Verhandlungsposition. Zwangseingriffe in die Rechte von
Technologiebesitzern widersprechen unseren wirtschaftlichen Interessen,