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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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schnelle Fortschritte. In zwei weiteren Verhandlungsrunden vom 31.1. - 4.2. und 
4.4. - 8.4.1994 konnte ein vorläufiges Einvernehmen über eine Paketlösung 
erzielt werden. Dieses Ergebnis wird jetzt in den Hauptstädten geprüft und soll 
in einer weiteren Runde vom 31.5. - 3.6.94 von den Teilnehmern gebilligt wer 
den. Danach wird der VN-Generalsekretär der VN-Generalversammlung über 
das Ergebnis berichten, so daß sie das neue Übereinkommen in der Woche 
vom 25. - 29.7.94 annehmen kann. Das Ergebnis besteht aus dem Entwurf einer 
GV-Resolution und dem Entwurf eines Übereinkommens zur Durchführung des 
Teils XI, in dessen Anhang die Sachfragen geregelt sind. 
a) Der Entwurf der Resolution der VN-Generalversammlung sieht vor, daß diese 
den Entwurf eines Übereinkommens zur Durchführung des Tiefseebergbauteils 
des SRÜ billigt und den VN-Generalsekretär auffordert, das Übereinkommen für 
12 Monate zur Zeichnung auszulegen. 
b) Der Entwurf des Übereinkommens regelt die formellen Fragen. Er sieht vor, 
daß die Vorschriften des Tiefseebergbauteils des SRÜ und dieses Überein 
kommens als ein einziges Instrument interpretiert und angewandt werden sollen 
und daß im Falle von Divergenzen die Vorschriften des Übereinkommens 
Vorrang haben sollen. 
Die Staaten, die das SRÜ bereits ratifiziert und das Übereinkommen gezeichnet 
haben, werden als dessen Mitglieder angesehen, wenn sie nicht innerhalb von 
12 Monaten nach Annahme des Übereinkommens erklärt haben, daß sie dieses 
vereinfachte Verfahren nicht anwenden. In diesem Fall müssen sie es normal 
ratifizieren. Damit der Tiefseebergbauteil des SRÜ am 16. November d. J. nicht 
unverändert in Kraft tritt und dann nur noch nach den Regeln des SRÜ von 
seinen Mitgliedern geändert werden kann, ist vorgesehen, daß das Überein 
kommen vom 16. November 1994 an vorläufig angewendet werden soll, sofern 
es bis dahin noch nicht in Kraft getreten ist. Die vorläufige Anwendung soll am 
16. November 1998 enden, falls bis dahin nicht 7 Tiefseebergbaustaaten, von 
denen mindestens 5 Industrieländer sein müssen, ratifiziert haben. Weiteres Ziel 
dieser Regelung ist, daß alle Staaten von Anfang an ohne Rücksicht darauf, ob 
sie das SRÜ ratifiziert haben oder nicht, Mitglieder der Internationalen Meeres 
bodenbehörde sein und sich an ihren Arbeiten beteiligen können. Damit soll 
auch eine repräsentative Zusammensetzung der Organe der Meeresbodenbe 
hörde von Anfang an gesichert werden.
	        
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