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schnelle Fortschritte. In zwei weiteren Verhandlungsrunden vom 31.1. - 4.2. und
4.4. - 8.4.1994 konnte ein vorläufiges Einvernehmen über eine Paketlösung
erzielt werden. Dieses Ergebnis wird jetzt in den Hauptstädten geprüft und soll
in einer weiteren Runde vom 31.5. - 3.6.94 von den Teilnehmern gebilligt wer
den. Danach wird der VN-Generalsekretär der VN-Generalversammlung über
das Ergebnis berichten, so daß sie das neue Übereinkommen in der Woche
vom 25. - 29.7.94 annehmen kann. Das Ergebnis besteht aus dem Entwurf einer
GV-Resolution und dem Entwurf eines Übereinkommens zur Durchführung des
Teils XI, in dessen Anhang die Sachfragen geregelt sind.
a) Der Entwurf der Resolution der VN-Generalversammlung sieht vor, daß diese
den Entwurf eines Übereinkommens zur Durchführung des Tiefseebergbauteils
des SRÜ billigt und den VN-Generalsekretär auffordert, das Übereinkommen für
12 Monate zur Zeichnung auszulegen.
b) Der Entwurf des Übereinkommens regelt die formellen Fragen. Er sieht vor,
daß die Vorschriften des Tiefseebergbauteils des SRÜ und dieses Überein
kommens als ein einziges Instrument interpretiert und angewandt werden sollen
und daß im Falle von Divergenzen die Vorschriften des Übereinkommens
Vorrang haben sollen.
Die Staaten, die das SRÜ bereits ratifiziert und das Übereinkommen gezeichnet
haben, werden als dessen Mitglieder angesehen, wenn sie nicht innerhalb von
12 Monaten nach Annahme des Übereinkommens erklärt haben, daß sie dieses
vereinfachte Verfahren nicht anwenden. In diesem Fall müssen sie es normal
ratifizieren. Damit der Tiefseebergbauteil des SRÜ am 16. November d. J. nicht
unverändert in Kraft tritt und dann nur noch nach den Regeln des SRÜ von
seinen Mitgliedern geändert werden kann, ist vorgesehen, daß das Überein
kommen vom 16. November 1994 an vorläufig angewendet werden soll, sofern
es bis dahin noch nicht in Kraft getreten ist. Die vorläufige Anwendung soll am
16. November 1998 enden, falls bis dahin nicht 7 Tiefseebergbaustaaten, von
denen mindestens 5 Industrieländer sein müssen, ratifiziert haben. Weiteres Ziel
dieser Regelung ist, daß alle Staaten von Anfang an ohne Rücksicht darauf, ob
sie das SRÜ ratifiziert haben oder nicht, Mitglieder der Internationalen Meeres
bodenbehörde sein und sich an ihren Arbeiten beteiligen können. Damit soll
auch eine repräsentative Zusammensetzung der Organe der Meeresbodenbe
hörde von Anfang an gesichert werden.