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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Änderung des Tiefseebergbauteils des SRÜ plädierte der Vorsitzende der VK, 
Botschafter Jesus (Kap Verde). In eindringlichen Worten betonte er, daß der 
Tiefseebergbauteil des SRÜ in seiner jetzigen Form nicht implementiert werden 
könne, und zwar nicht nur wegen der Bedenken der IL, sondern wegen der 
damit für alle Vertragsstaaten verbundenen Kosten. Falls das SRÜ dennoch in 
Kraft trete, werde aus dem gemeinsamen Erbe der Menschheit eine gemein 
same Bürde der Menschheit. Es müsse eine Regelung gefunden werden, die 
den IL den Beitritt ermögliche. Andernfalls werde das SRÜ als zuverlässiges 
und dauerhaftes Rechtsinstrument Schiffbruch erleiden. 
7. Da die Informationsnote des VN-Seerechtsbüros für das Dialog-Treffen am 
28./29. Januar 1993 keinerlei neue Vorschläge für Fortschritte enthielt, wurden 
einige Teilnehmer unruhig und forderten die Vorlage eines konkreten Verhand 
lungspapiers. 
Für die nächste Verhandlungsrunde am 27.128. April 1993 legte das VN-See- 
rechtsbüro eine umfangreiche Informationsnote vor, in der erstmals 4 Optionen 
für die Umsetzung der Ergebnisse des Dialogs zur Diskussion gestellt wurden, 
und zwar: 
- völkerrechtliches Abkommen über die Änderung des Teils XI SRÜ; 
- Abkommen über die Auslegung der strittigen Vorschriften des Teils XI SRÜ; 
- Abkommen über Interimsorgane, eine Konferenz zur Ausarbeitung des 
endgültigen Tiefseebergbauregimes sowie die Nichtanwendbarkeit des Teils 
XI SRÜ; 
- Abkommen über ein Anfangsregime, das sich nach den Erfordernissen des 
Tiefseebergbaus entwickeln kann und Teil XI SRÜ ersetzt. 
Außerdem enthielt die Informationsnote Vorschläge für die Interimsorgane, eine 
Konferenz zur Ausarbeitung eines endgültigen Tiefseebergbauregimes und zu 
den 8 Problembereichen des Teils XI SRÜ. Sie zeigte eine klare Präferenz für 
die 3. Option einschließlich der Interimsorgane und der Konferenz. 
In der Frage der Form der Umsetzung der Ergebnisse der informellen Konsulta 
tionen bestand weitgehendes Einvernehmen, daß das Ergebnis rechtlich 
verbindlich sein soll, aber andererseits den Staaten, die das SRÜ bereits 
ratifiziert haben, ein erneutes Ratifikationsverfahren möglichst erspart werden 
soll. Einzelheiten blieben jedoch offen, da die Mehrheit eine Lösung nur in einer
	        
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