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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Die Verhandlungen über die Lösung der Probleme des 
Tiefseebergbauteils des SRÜ aus der Sicht der 
deutschen Delegation 
von Joachim Koch 
I. 
Das vorläufige Ergebnis der Bemühungen des VN-Generalsekretärs, zu einer 
universellen Annehmbarkeit des VN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ) zu 
kommen und damit die Voraussetzungen für eine universelle Mitgliedschaft im 
SRÜ unter Einschluß der Industrieländer (IL) zu schaffen, kann nur auf der 
Basis der bisherigen Entwicklung angemessen beurteilt werden. Deshalb ist ein 
kurzer Rückblick notwendig auf 
- den Ausgang der 3. VN-Seerechtskonferenz, die von 1973 - 1982 tagte 
- die Reaktion auf ihr Ergebnis und 
- die Entwicklung in der Vorbereitungskommission für die Internationale Mee 
resbodenbehörde und den Internationalen Seegerichtshof (VK), die seit 1983 
jährlich zweimal tagt. 
1. Der 3. VN-Seerechtskonferenz gelang es, bei allen Teilen des SRÜ mit einer 
Ausnahme zu einem formalen Konsens zu kommen. Diese Ausnahme bilden die 
Vorschriften des Tiefseebergbauregimes im Teil XI des SRÜ und seiner An 
hänge III und IV. Die westlichen Tiefseebergbaustaaten hatten schwerwiegende 
Bedenken gegen wichtige Vorschriften dieses Teils. Sie haben ihre Änderungs 
vorschläge während der letzten Tagung der VN-Seerechtskonferenz am 3. April 
1982 schriftlich unterbreitet. Darüber ist jedoch nicht mehr im eigentlichen Sinne 
verhandelt worden. Am 30. April 1982 kam es zur Beschlußfassung. Die USA 
haben dabei eine namentliche Abstimmung verlangt. Neben 130 Ja-Stimmen 
gab es 4 Nein-Stimmen, darunter die USA, und 17 Enthaltungen, von denen 7 
von EG-Staaten kamen. Eine weitere Konsequenz dieses Ergebnisses war, daß 
USA, GB und D die Zeichnung des SRÜ ablehnten. Bei der Entscheidung des 
Bundeskabinetts bestand Einvernehmen, daß die Bestimmungen des SRÜ über 
den Tiefseebergbau auf schwerwiegende ordnungspolitische Bedenken stoßen 
und in dieser Form von der Bundesregierung nicht mitgetragen werden können. 
Unterschiedliche Auffassungen bestanden nur darüber, auf welche Weise 
Verbesserungen dieser Bestimmungen erreicht werden können.
	        
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