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Zehntens ein Rückblick ohne Zorn auf das Recht, mit dem das SRÜ in Art. 125
den Binnenstaaten Landtransitzugang zum und vom Meer verheißt: In Bonn ist
man nicht begeistert über diese einstmals energisch bekämpfte Regelung. Doch
haben dort der EU-Beitritt Österreichs, dem vielleicht auch bald der Ungarns
und der Tschechischen Republik folgt, die Anpassung der Mannheimer Akte für
die Schiffahrt im Rheinbecken 60 sowie die im SRÜ enthaltenen Kautelen, die
dem Transitland Deutschland bzw. der EG hinsichtlich aller Rechtsgewährungen
eine Verhandlungsposition einräumen 61 , inzwischen bei dem SRÜ-Regime der
Art. 124 ff. für schmerzlose Tolerierung gesorgt.
Schließlich sei elftens der Standort Hamburg als Sitz des Seegerichtshofs
genannt. Deutschland bekommt ihn de facto nur, wenn es bei Inkrafttreten des
SRÜ dessen Vertragspartei ist. Diese exklusive Wissenszone ist heute wieder
einmal Frau Dr. Platzöder zur Ausbeutung zugewiesen. Ich schließe daher und
danke Ihnen.
60 Zusatzprotokoll Nr. 2 zu der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte vom 17.10.1979, BGBl.
1980 II S. 870.
61 Vgl. insbes. Art. 125 Abs. 2 und 3 SRÜ.