accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text : Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

22

sten  Meeren  insofern  abgeriegelt.
Dies  sind  das  Mittelmeer  mit  wertmäßig  fast  50  %  des  deutschen  Seehandels,
das  Rote  Meer,  der  Persische  Golf,  Südostasien  (mit  rund  30  %),  der  Golf  von
Mexiko  (bis  zu  10  %)  -  zusammen  ca.  85  %  des  deutschen  Überseehandels.
Das  SRÜ  verbürgt  in  den  Artikeln  37  ff.  für  die  freie  Schiffahrt  und  den  Überflug
eine  zuvor  nicht  gekannte  Rechtsposition,  gleichsam  ein  Surrogat  der  weichenden ­
  Verkehrsfreiheit  der  Hohen  See,  nämlich  das  Recht  der  Transitdurchfahrt.
Es  erstreckt  sich  auch  auf  die  küstennahen  3  sm-Gewässer,  ist  -  von  Art.  233
SRÜ  abgesehen  -  selbst  bei  Verkehrsverstößen  gegeben,  unaufhebbar  und  wird
vor  dem  Seegerichtshof  einklagbar.  Gegen  Ende  der  80er  Jahre  haben  wichtige
Meerengenstaaten  -  Bulgarien,  die  Türkei,  die  Sowjetunion  -  Teile  ihrer  Küstenmeerherrschaft ­
  über  die  durchfahrende  Schiffahrt  unter  Bezugnahme  auf  das
SRÜ  entsprechend  zurückgenommen.  Dem  Europäischen  Parlament,  das  für
eine  Meerenge  wie  die  Straße  von  Bonifacio  die  einseitige  Aussperrung  bestimmter ­
  Schiffskategorien  fordert 59 ,  wird  nach  seiner  Neuwahl  die  wichtige
Rolle  der  SRÜ-Meerengenregelung  erneut  vor  Augen  geführt  werden  müssen.
Neuntens:  Das  SRÜ  sprengt  den  seit  Jahrzehnten  betriebenen  küstenstaatlichen ­
  Abschluß  riesiger  Hohe  See-Gebiete  durch  die  Einführung  eines  neuartigen ­
  gerichtlich  überprüfbaren  Rechtsregimes  für  Archipel-Staaten,  die  Archipel-Gewässer
  im  Sinne  des  SRÜ  beanspruchen.  Indonesien  und  die  Philippinen,
beides  künftige  SRÜ-Staaten,  werden  durch  die  Einräumung  von  Schiffahrtsund ­
  Überflug  rechten  im  Sinne  der  unaufhebbarenArchipel-Seewegpassage  für
Flugzeuge  und  Schiffe  -  einschließlich  getauchter  Kriegsschiffe  -  die  Klassifizierung ­
  ihrer  Archipel-Gewässer  als  "souveräne"  bzw.  "innere"  Gewässer  auf
Dauer  zu  relativieren  haben.  Von  deutscher  und  anderer  Seite  wird  betont,  daß
dort,  wo  die  internationale  Schiffahrt  und  Luftfahrt  normalerweise  Verkehrsrouten ­
  durch  Archipel-Gewässer  in  Anspruch  nehmen,  das  Transitrecht  nicht  von
der  Bezeichnung  oder  Zuweisung  bestimmter  Wege  seitens  des  Archipel-Staates
  abhängt.
Mit  dem  SRÜ  ist  zugleich  das  von  11  Staaten  -  zumeist  Industrieländern  -
während  der  III.  Seerechtskonferenz  eingebrachte  Konzept  abgewehrt,  Gewässer ­
  zwischen  Inseln  auch  dort  als  Archipel-Gewässer  zu  vereinnahmen,  wo
diese  Inseln  -  wie  etwa  in  Indien,  Spanien,  Kanada  -  Teil  eines  Festlandstaats
sind.

59  "formal  ban"  -  Entschließung  des  EP  vom  20.1.1994.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.