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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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sten Meeren insofern abgeriegelt. 
Dies sind das Mittelmeer mit wertmäßig fast 50 % des deutschen Seehandels, 
das Rote Meer, der Persische Golf, Südostasien (mit rund 30 %), der Golf von 
Mexiko (bis zu 10 %) - zusammen ca. 85 % des deutschen Überseehandels. 
Das SRÜ verbürgt in den Artikeln 37 ff. für die freie Schiffahrt und den Überflug 
eine zuvor nicht gekannte Rechtsposition, gleichsam ein Surrogat der weichen 
den Verkehrsfreiheit der Hohen See, nämlich das Recht der Transitdurchfahrt. 
Es erstreckt sich auch auf die küstennahen 3 sm-Gewässer, ist - von Art. 233 
SRÜ abgesehen - selbst bei Verkehrsverstößen gegeben, unaufhebbar und wird 
vor dem Seegerichtshof einklagbar. Gegen Ende der 80er Jahre haben wichtige 
Meerengenstaaten - Bulgarien, die Türkei, die Sowjetunion - Teile ihrer Küsten 
meerherrschaft über die durchfahrende Schiffahrt unter Bezugnahme auf das 
SRÜ entsprechend zurückgenommen. Dem Europäischen Parlament, das für 
eine Meerenge wie die Straße von Bonifacio die einseitige Aussperrung be 
stimmter Schiffskategorien fordert 59 , wird nach seiner Neuwahl die wichtige 
Rolle der SRÜ-Meerengenregelung erneut vor Augen geführt werden müssen. 
Neuntens: Das SRÜ sprengt den seit Jahrzehnten betriebenen küstenstaatli 
chen Abschluß riesiger Hohe See-Gebiete durch die Einführung eines neuarti 
gen gerichtlich überprüfbaren Rechtsregimes für Archipel-Staaten, die Archipel- 
Gewässer im Sinne des SRÜ beanspruchen. Indonesien und die Philippinen, 
beides künftige SRÜ-Staaten, werden durch die Einräumung von Schiffahrts 
und Überflug rechten im Sinne der unaufhebbarenArchipel-Seewegpassage für 
Flugzeuge und Schiffe - einschließlich getauchter Kriegsschiffe - die Klassifizie 
rung ihrer Archipel-Gewässer als "souveräne" bzw. "innere" Gewässer auf 
Dauer zu relativieren haben. Von deutscher und anderer Seite wird betont, daß 
dort, wo die internationale Schiffahrt und Luftfahrt normalerweise Verkehrsrou 
ten durch Archipel-Gewässer in Anspruch nehmen, das Transitrecht nicht von 
der Bezeichnung oder Zuweisung bestimmter Wege seitens des Archipel- 
Staates abhängt. 
Mit dem SRÜ ist zugleich das von 11 Staaten - zumeist Industrieländern - 
während der III. Seerechtskonferenz eingebrachte Konzept abgewehrt, Gewäs 
ser zwischen Inseln auch dort als Archipel-Gewässer zu vereinnahmen, wo 
diese Inseln - wie etwa in Indien, Spanien, Kanada - Teil eines Festlandstaats 
sind. 
59 "formal ban" - Entschließung des EP vom 20.1.1994.
	        
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