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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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eines Beschlusses des Rates und im Rahmen privatrechtlicher joint ventures; 
Einengung der Entscheidungsfindung der Versammlung durch Erfordernisse 
der Billigung in vier Kammern des Rates; 
- Ersetzung der verfehlten Produktionspolitik des Art. 151 durch eine Antisub 
ventionsregelung auf GATT-Basis und insbesondere Ersetzung des Kompen 
sationsfonds des Art. 151 Abs. 10 durch einen Fonds für wirtschaftliche An 
passungsmaßnahmen aus Eigeneinnahmen der Behörde sowie 
- Nicht-Anwendbarkeit der Vorschriften über den Technologietransfer (Art. 5, 
Anhang III), über die Finanzabgaben der privaten Tiefseebergbauunterneh 
men und über die majorisierende Revisionskonferenz (Art. 155 SRÜ). 
Ein so modifizierter Teil XI steht einem deutschen Beitritt zum SRÜ nicht mehr 
entgegen. 
Sechstens: Der Geltungsanspruch des Art. 58 SRÜ, wonach in den ausschließ 
lichen Wirtschaftszonen alle Staaten im Prinzip die Flohe-See-Freiheiten der 
Schiffahrt, des Überflugs, der Kabel- und Rohrleitungsverlegung sowie anderer 
völkerrechtlich zulässiger Nutzungen genießen, wird nicht zuletzt mit der Waffe 
der obligatorischen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 297 Abs. 1 SRÜ) zahlreichen 
künftigen SRÜ-Vertragsparteien die Rechtsgrundlage für die Beanspruchung 
von Küstenmeer-Ansprüchen seewärts von 12 sm entziehen - zu denken ist an 
Angola, Brasilien, Kamerun, Nigeria, Somalia, Togo, Uruguay, in gewissem 
Umfange auch Grenada, Guyana und Seychellen. Die SRÜ-Staaten Cap Verde, 
Ghana und Guinea haben bereits - wie z. B. auch Argentinien und Senegal - auf 
das SRÜ reagiert und ihr Küstenmeer von 200 auf 12 sm Breite zurückgenom 
men; neun weitere Staaten haben Küstenmeeransprüche in weniger breiten 
Zonen aufgegeben 56 . Die während der III. Seerechtskonferenz vielerorts durch 
eine küstenstaatliche Ausdehnungseuphorie in die Archive verbannte, mit dem 
SRÜ aber in das Rechtsbewußtsein wiederkehrende unverfügbare Geltung 
verkehrsöffnender Gemeinschaftsvorbehalte im 200 sm-Bereich ist für die 
deutsche Seeschiffahrt von überragender Bedeutung: Deren zeitlicher Fahrtan 
teil auf der freien Hohen See und in deutschen Gewässern ist bei den Amerika- 
Routen etwa auf ein Drittel der Gesamtreise, in der Asienfahrt auf ca. 10 %, in 
den Afrika-Relationen auf ganze 7 bis 8 % zurückgegangen. 
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Albanien (zuvor 15 sm), Gabun (100), Guinea-Bissau (150), Haiti (100), Madagaskar (50), 
Mauretanien (70), Tansania (50); die Malediven und die Tonga-Inseln haben ihre geome 
trischen Abgrenzungslinien partiell zurückgenommen.
	        
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