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Viertens: Für etwa 70 % der Meeresfläche konnte der Status der Hohen See,
die kein Staat seiner Souveränität unterwerfen darf 52 , verteidigt werden. Der
Katalog der dort geltenden Freiheiten wurde nicht geschmälert, sondern um die
Forschung und den Bau von Installationen erweitert. Wie stets nach dem
Zweiten Weltkrieg drängen jedoch auch jetzt wieder Fischereiinteressen be
stimmter Langküstenstaaten darauf, traditionelle Hohe-See-Freiheiten abzu
bauen 53 . Bei der UN-Konferenz über gebietsübergreifende Fischbestände vor
einem Monat haben Staaten wie Kanada, Norwegen, Rußland, Peru, Chile und
Argentinien wie früher schon Uruguay, Cap Verde oder Sao Tome alles daran
gesetzt, die ihnen in ihren Fischereizonen zustehenden Jurisdiktions- und
Durchsetzungsbefugnisse im. Interesse ihrer Bestanderhaltungspolitik auf
angrenzende Hohe-See-Bereiche auszuweiten 54 , Es ist unvermindert aktuell,
den rechtlichen Sachstand im Sinne der klaren Art. 86 ff. SRÜ abzusichern.
Fünftens: Ohne das SRÜ kann es im nächsten Jahrhundert - viele sagen "ab
etwa 2010" - keine konfliktfreie und damit investitionssichernde nationale
Teilhabe an einem seewärts der Festlandsockelgebiete stattfindenden Tiefsee
bergbau geben. Über den Grundsatz des Art. 137 SRÜ, daß kein Staat im
Tiefseebergbaubereich souveräne Ansprüche erheben darf, wird der Internatio
nale Seegerichtshof wachen. Legt man den Verhandlungsstand nach den vom
UN-Generalsekretär seit 1990 einberufenen Konsultationsrunden zur Herbeifüh
rung einer universellen Akzeptanz des SRÜ-Tiefseebergbauregimes zugrunde,
so hatte die bisherige deutsche Verhandlungslinie, nicht zuletzt soweit sie auf
die Einbeziehung der US-Administration abzielte, vollen Erfolg. Das SRÜ wird
künftig untrennbar mit einem Abkommen über die Ausführung seines Teils XI 55
verbunden sein, das im Paket alle für Deutschland wichtigen Elemente enthält:
- Aufgeschobener Start der Meeresbodenbehörde mit ständiger deutscher
Mitgliedschaft in einem durch Konsens beschließenden Finanzausschuß;
- Entfaltung der Tätigkeit des Behördenunternehmens nur nach Maßgabe
52 Art. 2 Hohe-See-Übereinkommen; Art. 89 SRÜ.
53 Z. B. wurde am 12.5.1994 das kanadische Küstenfischereischutzgesetz dahingehend
geändert, daß die kanadischen Behörden nach nationalem Recht entgegen Art. 89 SRÜ
einseitig fremdflaggige Schiffe bei der Fischerei auf der Hohen See in der Nähe der ka
nadischen Fischereizone gegen ihren Willen aufbringen, kontrollieren und zur Fahrt in ei
nen kanadischen Hafen zwingen können. Die EG hat hiergegen in einer Demarche vom
10.6.1994 protestiert und sich alle rechtswährenden Schritte Vorbehalten.
54 Bei der für August 1994 angesetzten Fortsetzung der UN-Beratungen über gebietsüber
greifende Bestände und weit wandernde Arten wird zur Ausfüllung des Art. 118 SRÜ
möglicherweise die Ausarbeitung eines förmlichen UN-Übereinkommens anstelle der bis
her vorgesehenen Resolutionstexte beschlossen werden.
55 S. oben Fn. 43.