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Volltext : Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Viertens:  Für  etwa  70  %  der  Meeresfläche  konnte  der  Status  der  Hohen  See,
die  kein  Staat  seiner  Souveränität  unterwerfen  darf 52 ,  verteidigt  werden.  Der
Katalog  der  dort  geltenden  Freiheiten  wurde  nicht  geschmälert,  sondern  um  die
Forschung  und  den  Bau  von  Installationen  erweitert.  Wie  stets  nach  dem
Zweiten  Weltkrieg  drängen  jedoch  auch  jetzt  wieder  Fischereiinteressen  bestimmter ­
  Langküstenstaaten  darauf,  traditionelle  Hohe-See-Freiheiten  abzubauen ­
 53 .  Bei  der  UN-Konferenz  über  gebietsübergreifende  Fischbestände  vor
einem  Monat  haben  Staaten  wie  Kanada,  Norwegen,  Rußland,  Peru,  Chile  und
Argentinien  wie  früher  schon  Uruguay,  Cap  Verde  oder  Sao  Tome  alles  daran
gesetzt,  die  ihnen  in  ihren  Fischereizonen  zustehenden  Jurisdiktions-  und
Durchsetzungsbefugnisse  im.  Interesse  ihrer  Bestanderhaltungspolitik  auf
angrenzende  Hohe-See-Bereiche  auszuweiten 54 ,  Es  ist  unvermindert  aktuell,
den  rechtlichen  Sachstand  im  Sinne  der  klaren  Art.  86  ff.  SRÜ  abzusichern.
Fünftens:  Ohne  das  SRÜ  kann  es  im  nächsten  Jahrhundert  -  viele  sagen  "ab
etwa  2010"  -  keine  konfliktfreie  und  damit  investitionssichernde  nationale
Teilhabe  an  einem  seewärts  der  Festlandsockelgebiete  stattfindenden  Tiefseebergbau ­
  geben.  Über  den  Grundsatz  des  Art.  137  SRÜ,  daß  kein  Staat  im
Tiefseebergbaubereich  souveräne  Ansprüche  erheben  darf,  wird  der  Internationale ­
  Seegerichtshof  wachen.  Legt  man  den  Verhandlungsstand  nach  den  vom
UN-Generalsekretär  seit  1990  einberufenen  Konsultationsrunden  zur  Herbeiführung ­
  einer  universellen  Akzeptanz  des  SRÜ-Tiefseebergbauregimes  zugrunde,
so  hatte  die  bisherige  deutsche  Verhandlungslinie,  nicht  zuletzt  soweit  sie  auf
die  Einbeziehung  der  US-Administration  abzielte,  vollen  Erfolg.  Das  SRÜ  wird
künftig  untrennbar  mit  einem  Abkommen  über  die  Ausführung  seines  Teils  XI 55
verbunden  sein,  das  im  Paket  alle  für  Deutschland  wichtigen  Elemente  enthält:
-  Aufgeschobener  Start  der  Meeresbodenbehörde  mit  ständiger  deutscher
Mitgliedschaft  in  einem  durch  Konsens  beschließenden  Finanzausschuß;
-  Entfaltung  der  Tätigkeit  des  Behördenunternehmens  nur  nach  Maßgabe

52  Art.  2  Hohe-See-Übereinkommen;  Art.  89  SRÜ.
53  Z.  B.  wurde  am  12.5.1994  das  kanadische  Küstenfischereischutzgesetz  dahingehend
geändert,  daß  die  kanadischen  Behörden  nach  nationalem  Recht  entgegen  Art.  89  SRÜ
einseitig  fremdflaggige  Schiffe  bei  der  Fischerei  auf  der  Hohen  See  in  der  Nähe  der  kanadischen ­
  Fischereizone  gegen  ihren  Willen  aufbringen,  kontrollieren  und  zur  Fahrt  in  einen ­
  kanadischen  Hafen  zwingen  können.  Die  EG  hat  hiergegen  in  einer  Demarche  vom
10.6.1994  protestiert  und  sich  alle  rechtswährenden  Schritte  Vorbehalten.
54  Bei  der  für  August  1994  angesetzten  Fortsetzung  der  UN-Beratungen  über  gebietsübergreifende ­
  Bestände  und  weit  wandernde  Arten  wird  zur  Ausfüllung  des  Art.  118  SRÜ
möglicherweise  die  Ausarbeitung  eines  förmlichen  UN-Übereinkommens  anstelle  der  bisher ­
  vorgesehenen  Resolutionstexte  beschlossen  werden.
55  S.  oben  Fn.  43.
            
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