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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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ster durchgesetzt werden müssen 44 . 
Zweitens: Der Duktus des SRÜ hin zu stärkeren Gemeinschaftsbindungen der 
Flaggenstaaten, der Küsten- und Hafenstaaten, der Bergbau- und Fischereistaa 
ten ist bei allen Differenzierungen und gewissen problematischen Ausschlägen 
gen Null (wie bei Festlandsockel und Fischereizonen) oder Unendlich (wie beim 
ursprünglichen Tiefseebodenregime) einer verantwortlich handelnden Völker 
gemeinschaft aufgegeben, unumkehrbar und in vielen Punkten unerläßlich. 
Nichts deutet darauf hin, daß diese Entwicklung mit dem SRÜ-Text abgeschlos 
sen ist. Die in Art. 94, 117 und 217 ausformulierten Pflichten der Flaggenstaaten 
sind in der IMO auf dem Gebiet der Schiffssicherheit und des Umweltschut 
zes 45 , in der FAO auf dem Gebiet der Erhaltung der Fischbestände 46 , in der 
WHO auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung 47 zu vorrangigen Arbeitsthemen 
geworden. Dies hat einer international abgestimmten Verschärfung der Hafen 
staatkontrollen 48 Auftrieb gegeben. Im Bereich des Umweltschutzes wird ferner 
häufig auf die neuen Eingriffsbefugnisse der Küstenstaaten, z. B. zur Inspektion 
und zum Festhalten fremder Schiffe in der AWZ nach Art. 220 SRÜ, hingewie 
sen - Befugnisse, deren praktische Vollzugsmöglichkeiten auf der offenen See 
in der Regel freilich überschätzt werden, während viele indirekte Auswirkungen 
des SRÜ sich als bedeutsamer erweisen. Noch ungeahnte Möglichkeiten zur in 
ternationalen Zusammenarbeit eröffnet beispielsweise Art. 218 SRÜ über die 
weltweite Umweltschutz-Jurisdiktion der Hafenstaaten bei bestimmten Einleittat 
44 A. Werbke a.a.O. (Fn. 29), zu These 2 u. 3. 
45 Die IMO-Ausschüsse für Schiffssicherheit und Umweltschutz (MSC und MEPC) haben 
1993 einen Unterausschuß für Flag State Emplementation eingesetzt. Er hat die Aufgabe, 
auf allen Gebieten die verantwortliche "Kontrolle" der Flaggenstaaten im Sinne von Art. 94 
und 217 SRÜ zu intensivieren. 
48 Nach einer soeben von der WHO veröffentlichten Mitteilung sind bereits 60 % der Weltfi 
schbestände überfischt oder fast erschöpft (Neue Zürcher Zeitung FA vom 15.4.1994 
S. 11). Das oben in Fn. 37 genannte FAO-Übereinkommen vom November 1993 ist nun 
mehr maßgeblich auf die Pflichten der Flaggenstaaten im Sinne des Art. 117 SRÜ gegen 
über ihren Fischereifahrzeugen ausgerichtet. 
47 Vgl. Art. 17 des Wiener Suchtstoffübereinkommens 1988 (BGBl. 1993 II S. 1336), der 
entscheidend auf die Mitwirkung und Kontrolle der Flaggenstaaten bei der Bekämpfung 
des Drogenschmuggels über See abstellt. 
48 Nach dem Vorbild der westeuropäischen Vereinbarung vom 26.1.1982 über die Hafen 
staatkontrolle (BGBl. II S. 585) haben 1992 10 lateinamerikanische Staaten die Vereinba 
rung von Vina del Mar, ferner im November 1993 18 Staaten der Asien-Pazifik-Region das 
Memorandum von Tokio abgeschlossen. Zur Zeit werden in der Europäischen Union die 
Beratungen über eine Richtlinie zur Aufstellung gemeinsamer Kontrollkriterien aufgenom 
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