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ster durchgesetzt werden müssen 44 .
Zweitens: Der Duktus des SRÜ hin zu stärkeren Gemeinschaftsbindungen der
Flaggenstaaten, der Küsten- und Hafenstaaten, der Bergbau- und Fischereistaa
ten ist bei allen Differenzierungen und gewissen problematischen Ausschlägen
gen Null (wie bei Festlandsockel und Fischereizonen) oder Unendlich (wie beim
ursprünglichen Tiefseebodenregime) einer verantwortlich handelnden Völker
gemeinschaft aufgegeben, unumkehrbar und in vielen Punkten unerläßlich.
Nichts deutet darauf hin, daß diese Entwicklung mit dem SRÜ-Text abgeschlos
sen ist. Die in Art. 94, 117 und 217 ausformulierten Pflichten der Flaggenstaaten
sind in der IMO auf dem Gebiet der Schiffssicherheit und des Umweltschut
zes 45 , in der FAO auf dem Gebiet der Erhaltung der Fischbestände 46 , in der
WHO auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung 47 zu vorrangigen Arbeitsthemen
geworden. Dies hat einer international abgestimmten Verschärfung der Hafen
staatkontrollen 48 Auftrieb gegeben. Im Bereich des Umweltschutzes wird ferner
häufig auf die neuen Eingriffsbefugnisse der Küstenstaaten, z. B. zur Inspektion
und zum Festhalten fremder Schiffe in der AWZ nach Art. 220 SRÜ, hingewie
sen - Befugnisse, deren praktische Vollzugsmöglichkeiten auf der offenen See
in der Regel freilich überschätzt werden, während viele indirekte Auswirkungen
des SRÜ sich als bedeutsamer erweisen. Noch ungeahnte Möglichkeiten zur in
ternationalen Zusammenarbeit eröffnet beispielsweise Art. 218 SRÜ über die
weltweite Umweltschutz-Jurisdiktion der Hafenstaaten bei bestimmten Einleittat
44 A. Werbke a.a.O. (Fn. 29), zu These 2 u. 3.
45 Die IMO-Ausschüsse für Schiffssicherheit und Umweltschutz (MSC und MEPC) haben
1993 einen Unterausschuß für Flag State Emplementation eingesetzt. Er hat die Aufgabe,
auf allen Gebieten die verantwortliche "Kontrolle" der Flaggenstaaten im Sinne von Art. 94
und 217 SRÜ zu intensivieren.
48 Nach einer soeben von der WHO veröffentlichten Mitteilung sind bereits 60 % der Weltfi
schbestände überfischt oder fast erschöpft (Neue Zürcher Zeitung FA vom 15.4.1994
S. 11). Das oben in Fn. 37 genannte FAO-Übereinkommen vom November 1993 ist nun
mehr maßgeblich auf die Pflichten der Flaggenstaaten im Sinne des Art. 117 SRÜ gegen
über ihren Fischereifahrzeugen ausgerichtet.
47 Vgl. Art. 17 des Wiener Suchtstoffübereinkommens 1988 (BGBl. 1993 II S. 1336), der
entscheidend auf die Mitwirkung und Kontrolle der Flaggenstaaten bei der Bekämpfung
des Drogenschmuggels über See abstellt.
48 Nach dem Vorbild der westeuropäischen Vereinbarung vom 26.1.1982 über die Hafen
staatkontrolle (BGBl. II S. 585) haben 1992 10 lateinamerikanische Staaten die Vereinba
rung von Vina del Mar, ferner im November 1993 18 Staaten der Asien-Pazifik-Region das
Memorandum von Tokio abgeschlossen. Zur Zeit werden in der Europäischen Union die
Beratungen über eine Richtlinie zur Aufstellung gemeinsamer Kontrollkriterien aufgenom
men.