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II.
"Verstärkte internationale Zusammenarbeit" ist auch das Leitwort für die zweite
Hälfte meiner Ausführungen. Worin liegt für die Rechtsanwendung in Deutsch
land der aktuelle Kurswert des SRÜ? Die Regierungschefs der Bundesländer
haben am 17. März den Beitritt Deutschlands zum SRÜ für den frühestmögli
chen Zeitpunkt gefordert. Für die Bundesressorts ist der Beitritt zum SRÜ -
vorbehaltlich der Annahme des im UN-Rahmen ausgehandelten Durchfüh
rungsübereinkommens zum Tiefseebergbau- Teil XI 43 durch die UN-General-
versammlung Ende Juli dieses Jahres - so gut wie beschlossen. Nach 10
Fehlanzeigen schulde ich jetzt mehr als die gleiche Anzahl an positiven Befun
den.
Erstens: Das SRÜ ist das weltweit umfassende Instrument einer auf gemein
same Werte hin zusammenwachsenden Staatengemeinschaft zur Wahrung von
Frieden und Rechtssicherheit im Bereich des öffentlichen Rechts auf mehr als
zwei Dritteln der Erdoberfläche. Es ist das bisher bedeutendste Vertragswerk
der Vereinten Nationen. Mag es konstitutive oder deklaratorische, rechtsbewah
rende oder fortentwickelnde, juristische oder politische Wirkungen entfalten - es
bildet künftig den global maßgeblichen Rahmen für den friedlichen Ausgleich der
unterschiedlichsten maritimen Interessen mit einem umfassenden System der
friedlichen Streitbelegung, das in dem neuen, für Hamburg vorgesehenen
Internationalen Seegerichtshof kulminiert. Die Ergebnisse der seit 1990 geführ
ten Konsultationen über die Probleme des Tiefseebergbau-Teils XI unter der
Leitung des UN-Generalsekretärs kommen in ihren Auswirkungen denen einer
Revisionskonferenz gleich und rücken die Erreichung der von Deutschland und
seinen Partnern jahrzehntelang beharrlich angestrebten universellen Akzeptanz
des SRÜ in greifbare Nähe. Juristische Feststellungen über Eingrenzungen der
Rolle des SRÜ auf seine künftigen Vertragsparteien treten hinter die simple
Tatsache zurück, daß nur diese Vertragsparteien über seine Auslegung und
Fortentwicklung als Vertragswerk, vielleicht auch im Rahmen des Internationa
len Seegerichtshof, verbindlich zu bestimmen vermögen. Für einen Staat, der
wie Deutschland bei seiner Interessenwahrung auf die Rule of law setzt, liegt die
vornehmliche Rolle des SRÜ in den gebotenen Optionen zur universellen see
völkerrechtlichen Rechtswahrungs- und Gestaltungsteilhabe. In der Europäi
schen Union wird dieses Verständnis gegen gewisse eurozentrische Denkmu-
Der fertig ausgehandelte Text ist abgedruckt im Anhang zur Denkschrift der Bundesregie
rung zum Vertragsgesetzentwurf Seerechtsübereinkommen, Drucks, des Dt. Bundestages
12/7829 S. 330ff.